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Politische und bürgerliche Rechte

Der sogenannte Zivilpakt der Vereinten Nationen gehört zu den wichtigsten, recht­lich bindenden Menschen­rechts­abkommen. Er umfasst Schutz­rechte (z.B. vor Folter), Freiheits-­ und politische Rechte (z.B. das Wahl­recht), sowie das Verbot von Dis­kriminierung und Minder­heiten­rechte. 

Eine Frau mit Kopfhörern sitzt an einem Tisch vor einem Schaltpult und spricht in ein Mikrofon.
Keine freie Presse ohne Meinungsfreiheit: Eine Radiomoderatorin in Neu Guinea 1972 (UN Photo/Ray Witlin)

Dem Rechts­bereich der ‘politischen und bürger­lichen Rechte’ werden grund­legende Schutz- und Frei­heits­rechte zu­geordnet, die Menschen vor staat­licher Will­kür schützen, ihnen eine direkte oder indirekte Beteiligung an der Politik ermöglichen und persön­liche Frei­heiten wie die Gedanken-, Religions- und Meinungs­freiheit garantieren.

Weitere Beispiele für politische und bürger­liche Rechte sind das Recht auf Leben, das absolute Verbot der Folter, das Verbot der Sklaverei, das Recht auf persön­liche Frei­heit und Sicher­heit und die Versamm­lungs- und Vereinigungs­freiheit. Auch Verfahrens­rechte, die Menschen Gleich­heit vor dem Gesetz oder das Recht auf ein faires Gerichts­verfahren garantieren, sowie das Dis­kriminierungs­verbot und Minder­heiten­rechte gehören zu den bürger­lichen und politischen Rechten.

Umstrittene Terminologie: „Rechte der ersten Generation“?

Die politischen und bürger­lichen Rechte wurden häufig auch als Menschen­rechte der ersten Gene­ration bezeichnet. Diese Dar­­stellung ist heute jedoch sehr um­strit­ten, da sie fälsch­licher­weise eine Hierarchie oder Wertig­keit gegen­über den beiden weiteren Rechts­bereichen – den wirt­schaft­lichen, sozialen und kulturellen Rechten (zweite Generation) sowie den Kollektiv­rechten (dritte Generation) – impliziert und man vermu­ten könnte, bei der ersten Generation handele es sich um die ur­sprüng­lichen Menschen­rechte. Diese Bezeich­nung sollte deshalb vermieden werden. Besser wäre es, von ‘Dimensionen’ der Menschen­rechte zu sprechen, denn: Menschen­rechte unter­liegen dem Prinzip der Un­teil­barkeit und der wechsel­seitigen Bedingt­heit.

Der Zivilpakt der Vereinten Nationen

Das zentrale Dokument, in dem Schutz- und Freiheits­rechte verankert wurden, ist der Inter­nationale Pakt über bürger­liche und politische Rechte (engl. International Covenant on Civil and Political Rights, ICCPR) oder kurz: der Zivil­pakt. Er wurde am 16. Dezember 1966 von der General­versammlung der Vereinten Nationen angenommen (Resolution 2200A (XXI)) und trat am 23. März 1976 in Kraft. Er wurde bisher von 173 Staaten ratifiziert (Stand: Februar 2023).

Die im Zivilpakt verankerten Rechte können sechs Bereichen zu­geordnet werden: Das Recht auf Leben, der Schutz der Privat­sphäre, das Folter­verbot oder das Recht auf menschen­würdige Behand­lung im Straf­voll­zug sind Bei­spiele für Rechte des ersten Bereichs, der die Rechte zum Schutz der persön­lichen Integrität umfasst (Schutz­rechte). Der Bereich der Frei­heits­rechte garantiert Rechte wie die freie Wahl des Wohn­sitzes, die Meinungs­freiheit oder die Religions- und Welt­anschauungs­freiheit. Sogenannte Verfahrens­rechte sichern unter anderem die Gleich­behand­lung vor dem Gesetz, faire Gerichts­verfahren oder das Verbot der Rück­wirkung des Straf­rechts. Der vierte Bereich sichert die politischen Rechte. Das Dis­kriminierungs­verbot des fünften Bereichs schützt alle Menschen vor jeglicher Form der Dis­kriminierung „wie ins­besondere wegen der Rasse, der Haut­farbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen An­schauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status“ und sichert die Gleich­behandlung von Mann und Frau in allen Bereichen des Zivil­paktes. Der sechste Bereich schützt Minder­heiten­rechte.

Gemeinsam mit dem Inter­nationalen Pakt über wirt­schaft­liche, soziale und kultu­relle Rechte (Sozial­pakt) und der All­ge­meinen Erklärung der Mensche­nrechte (AEMR) bildet der Zivilpakt die sogenannte ‘Internationale Menschenrechts­charta’ (engl. ‘International Bill of Human Rights’) der Vereinten Nationen, ein Begriff, der vor allem im englisch­sprachigen Raum verwendet wird.

Der Menschen­rechts­ausschuss (ein Gremium aus 18 unab­hängigen, von den Vertrags­staaten gewählten Expertinnen und Experten) ist damit beauftragt, die Um­setzung des Paktes zu über­wachen. Die Staaten berichten regel­mäßig an den Aus­schuss, der darauf basierend ab­schließende Bemerkungen ver­öffent­licht. Darüber hinaus gibt der Aus­schuss all­gemeine An­merkungen heraus, die seine Inter­pretation der Bestim­mungen des Über­ein­kommens im Detail erläutern.
Der Zivil­pakt sieht auch ein Beschwerde­verfahren für Staaten vor, d.h. ein Vertrags­staat kann einen anderen vor dem Menschen­rechts­ausschuss einer Verletzung des Zivil­paktes beschuldigen.

Gleichzeitig mit dem Zivil­pakt trat auch das erste Fakultativ­protokoll in Kraft. Es erweitert die Befug­nisse des Aus­schusses um ein individuelles Beschwerde­verfahren, sodass sich Einzel­personen mit einer Beschwerde an den Aus­schuss wenden können, wenn sie sich in von dem Zivil­pakt garantierten Rechten durch einen Staat verletzt sehen, der das Fakultativ­protokoll ratifiziert hat. Das erste Fakultativ­protokoll wurde bisher von 117 Staaten ratifiziert (Stand: Februar 2023). Das zweite Fakultativprotokoll wurde im Dezember 1989 von der UN-General­versammlung angenommen und trat im Juli 1991 in Kraft. Es sieht die Ab­schaffung der Todes­strafe in den Ländern vor, die das Fakultativ­protokoll ratifizieren. 90 Staaten (Stand: Februar 2023) haben das zweite Fakultativ­protokoll bisher ratifiziert.