Schutz vor Folter
Folter verstößt gegen die Menschenrechte. Staaten sind deshalb verpflichtet, dafür zu sorgen, dass es in ihrem Land nicht zu solchen Formen grausamer Behandlung kommt. Doch die Realität sieht vielerorts anders aus. Nicht nur extremistische Gruppen, auch staatliche Akteure selbst nutzen Folter zur Unterdrückung politischer Gegner oder zur Informationsgewinnung.
Die Freiheit von Folter sowie grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ist ein grundlegendes Menschenrecht: Bereits als Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (1948) und Artikel 7 des Internationalen Paktes über Bürgerliche und Politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights - ICCPR; 1966) ist das Folterverbot durch die internationale Gemeinschaft verankert worden. Weiter konkretisiert wurde es durch die Konvention gegen Folter (Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment - CAT).
Dennoch wird laut dem Jahresbericht 2013 von Amnesty International in 112 Staaten – also circa der Hälfte aller Staaten weltweit – gefoltert. Ins Blickfeld der Öffentlichkeit ist seit den Skandalen um das Gefangenenlager in Guantanamo Bay und um das Gefängnis Abu Ghraib insbesondere die Folterpraxis der USA im Kontext des „Krieges gegen den Terror“ gerückt. Doch Folter wird nicht nur zur Informationsgewinnung eingesetzt; Einschüchterung politischer Dissidenten, Bestrafung oder Diskriminierung des Opfers sind ebenfalls häufig auftretende Motive.
Hinzu kommen strukturelle Faktoren: gilt ein Geständnis als Beweis, so erscheint Folter als probates Mittel, den Ermittlungsaufwand bei Straftaten zu reduzieren. Wie bekannt gewordene Folterexzesse gezeigt haben, spielt auch die psychologische Komponente eine wichtige Rolle. Folter ist die faktische Ausübung totaler Herrschaft über das Opfer. Die Methoden der physischen und psychischen Folter sind ebenso vielfältig wie schockierend. Von Stiefeltritten zu Elektroschockern, von stundenlangem Stehen in unbequemen Positionen hin zur Konfrontation der Opfer mit Dunkelheit, extremen Temperaturschwankungen, Schlafentzug und Nacktheit.
Dabei ist das Folterverbot absolut und lässt weder Ausnahmen noch Rechtfertigungen zu. Mit dem Inkrafttreten des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe im Jahr 2006 wurde ein weiteres und vergleichsweise starkes Instrument zur Prävention von Folter geschaffen. Nun sind die Staaten in der Verantwortung, der Konvention und dem Fakultativprotokoll beizutreten, es umzusetzen und Folter damit zu verhindern beziehungsweise zu bekämpfen sowie die Möglichkeit einzuräumen, die Foltersituation des Landes einer unabhängigen Überprüfung zu unterziehen.
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde am 10. Dezember 1984 von der UN-Generalversammlung angenommen und trat am 26. Juni 1987 in Kraft. Derzeit sind 173 Staaten dem Übereinkommen beigetreten (Stand: Juli 2024). Das Übereinkommen wurde mit dem Ziel verabschiedet, den Kampf gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zu verbessern und effektiver zu gestalten.
Es muss im Kontext von weiteren internationalen Abkommen interpretiert werden. Darauf weist die Präambel hin, welche sich unter anderem explizit auf Artikel 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte und auf Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte bezieht. Beide Artikel beinhalten das absolute Folterverbot: „Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.“
Das Folterverbot gilt als ius cogens, ist also als zwingendes Recht und absolut gültig, welches somit auch nicht durch innerstaatliche Gesetze oder bilaterale Verträge eingeschränkt oder aufgehoben werden darf. Ausdrücklich wird festgehalten, dass es auch nicht möglich ist, Folter unter Berufung auf die Weisung eines Vorgesetzten oder durch Extremsituationen wie Krieg oder einen öffentlichen Notstand zu rechtfertigen. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, Folterungen zu verhindern und jede Form von Folter unter Strafe zu stellen.
Im Übereinkommen mit der Definition von „Folter“ in Artikel 1 ist festgelegt, was unter Folter zu verstehen ist und die Staaten verpflichten sich dazu, auf allen ihnen möglichen Ebenen gegen sie vorzugehen, sie zu verhindern bzw. unter Strafe zu stellen sowie keine Person an einen Staat auszuliefern oder abzuschieben, wenn diese Person dort Gefahr läuft, gefoltert zu werden. Auch andere Formen von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, die über die in Artikel 1 festgelegte Folter-Definition hinausgehen, werden in Artikel 16 verboten.
Auch die staatlichen Vorschriften zu Freiheitsentzug und Vernehmungen müssen regelmäßig überprüft werden, um Folter vorzubeugen. Verankert ist auch, dass Geständnisse oder Informationen, die unter Einfluss von Folter getätigt wurden, niemals vor Gericht oder einem sonstigen Entscheidungsorgan als Beweismittel angeführt werden dürfen. Das Übereinkommen enthält zudem einen Überprüfungsmechanismus: den Ausschuss gegen Folter.
Ausschuss gegen Folter
Die Vertragsstaaten der Anti-Folter-Konvention haben sich verpflichtet, alle vier Jahre einen Bericht zur Foltersituation in ihrem Land an den Ausschuss gegen Folter zu übermitteln. Das Gremium setzt sich aus zehn unabhängigen, von den Staaten gewählten Experten zusammen. Seine Aufgabe ist es, diese Berichte zu überprüfen und auf Basis dieser sogenannte „concluding observations“ (zu deutsch: abschließende Bemerkungen) zu verfassen, in denen Bedenken und Vorschläge formuliert werden. Sowohl die Berichte als auch die abschließenden Bemerkungen werden veröffentlicht.
Darüber hinaus wurden dem Ausschuss weitere Kompetenzen eingeräumt: Er darf sich auch mit Individualbeschwerden sowie Beschwerden eines Staates gegen einen anderen Staat befassen. Wenn glaubhafte Informationen vorliegen, dass in einem Staat systematische Folterungen stattfinden, darf er auch eine vertrauliche Untersuchung einleiten, um dies zu überprüfen. Eine Zusammenfassung der Ergebnisse kann der Ausschuss in seinen jährlichen Bericht aufnehmen; mit Zustimmung des Staates kann auch der ganze Bericht über die Untersuchung veröffentlicht werden.
Schließlich gibt der Ausschuss „general comments“ (zu deutsch: allgemeine Anmerkungen) heraus, in denen die Bestimmungen des Übereinkommens im Detail erläutert werden. Damit sollen die genauen Verpflichtungen sowie deren Ausmaß konkretisiert werden, falls einzelne Bestimmungen von Staaten unterschiedlich interpretiert werden.
Weitere Informationen zum Thema
- Nationale Stelle zur Verhütung von Folter
- Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
- Unterausschuss zur Verhütung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
- Freiwilliger Fonds der Vereinten Nationen für Opfer der Folter