Schutz vor dem Verschwindenlassen
Das Verschwindenlassen ist eine gravierende Menschenrechtsverletzung. Opfer sind ihren Entführern meist vollständig ausgeliefert. Durch die Geheimhaltung ihres Aufenthaltsortes haben sie keine Möglichkeit, medizinische Versorgung oder andere Formen der Hilfe zu bekommen. Oft geht das Verschwindenlassen mit anderen Menschenrechtsverletzungen wie Folter oder Hinrichtungen einher.

Konvention gegen Verschwindenlassen
Das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (engl. International Convention for the Protection of All Persons from Enforced Disappearance) – kurz: Konvention gegen Verschwindenlassen – wurde am 20. Dezember 2006 von der Generalversammlung verabschiedet (A/RES/61/177). Es trat am 23. Dezember 2010 in Kraft. Die Praxis des Verschwindenlassens wird in Art. 2 der Konvention als „die Festnahme, der Entzug der Freiheit, die Entführung oder jede andere Form der Freiheitsberaubung durch Bedienstete des Staates oder durch Personen oder Personengruppen, die mit Ermächtigung, Unterstützung oder Duldung des Staates handeln, gefolgt von der Weigerung, diese Freiheitsberaubung anzuerkennen, oder der Verschleierung des Schicksals oder des Verbleibs der verschwundenen Person, wodurch sie dem Schutz des Gesetzes entzogen wird" definiert.
Das Verschwindenlassen ist eine gravierende Menschenrechtsverletzung, da Menschen, die Opfer dieser Praxis werden, ihren Entführern vollständig ausgeliefert sind. Durch die Geheimhaltung ihrer Entführung und die Verschleierung ihres Aufenthaltsortes sind die Opfer von ihren Familien abgeschirmt und haben keine Möglichkeit, juristische Hilfe, medizinische Versorgung oder andere Formen der Hilfe zu bekommen. Sie laufen zudem Gefahr, Opfer weiterer Menschenrechtsverletzungen zu werden wie Folter, anderer grausamer und unmenschlicher Behandlungen oder extralegaler Hinrichtungen.
Die Ziele dieser Methode sind unterschiedlich. Häufig sollen die inhaftierten Personen dazu gebracht werden, im Bewusstsein ihrer Abhängigkeit von ihren Entführern, Informationen Preis zu geben. In anderen Fällen dient das Verschwindenlassen von Aktivistinnen und Aktivisten aber auch der Einschüchterung der Zivilgesellschaft. Im schlimmsten Fall werden unliebsame Kritikerinnen und Kritiker durch Verschwindenlassen aus dem Verkehr gezogen und ihr Verbleib wird nie aufgeklärt. Bis heute ist der Verbleib von Tausenden Menschen, die weltweit Opfer dieser Praxis wurden, ungeklärt.
In den Jahren zwischen 2001 und 2006 wurde diese Praxis im Kontext der von der US-Regierung durchgeführten „extraordinary rendition“ kontrovers diskutiert. Dabei ging es vor allem um die Entführung und Überstellung von terrorverdächtigen Personen in Länder, in denen gefoltert wird und in sogenannte geheime Gefängnisse oder „Black-sites“. Die Praxis ist jedoch viel älter. Prominente Beispiele für diese Form der Menschenrechtsverletzung sind Chile und Argentinien. Während der Militärdiktaturen in den beiden südamerikanischen Staaten in den 1970er und 1980er Jahren verschwanden Tausende von Menschen. Bereits 1980 hatte die Menschenrechtskommission (Vorläuferin des heutigen Menschenrechtsrats) eine Arbeitsgruppe zu der Thematik einberufen, die bis heute – nun als Sondermechanismus des Menschenrechtsrats – existiert und arbeitet. 1992 hat die Generalversammlung eine Erklärung über den Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (A/RES/47/133) verabschiedet, die Ausarbeitung der heutigen Konvention begann im Jahr 2003.
Verpflichtungen der Konvention
Durch die Ratifizierung der Konvention verpflichten sich die Vertragsstaaten dazu, Verschwindenlassen als Straftat zu definieren und zu ahnden. Opfer von Verschwindenlassen müssen in der Rechtsordnung der Vertragsstaaten das Recht auf Wiedergutmachung und auf umgehende, gerechte und angemessene Entschädigung erhalten (Art. 24). Das Verbot von Verschwindenlassen gilt als absolutes Menschenrecht. Die ausgedehnte oder systematische Praxis des Verschwindenlassens von Personen wird als Verbrechen gegen die Menschlichkeit geahndet. Diese klare Verurteilung wird jedoch längst nicht von allen Staaten unterstützt; so waren die Philippinen – ein Staat, in dem tausende Fälle von Verschwindenlassen während der Marcos-Diktatur und der darauf folgenden Präsidentschaft von Gloria Macapagal-Arroyo bis heute nicht aufgeklärt wurden – im Dezember 2012 das erste Land in Asien, in dem diese Praxis zu einem Verbrechen erklärt wurde. Insgesamt haben bis heute lediglich 72 Staaten die Konvention ratifiziert (Stand: März 2024).
Ausschuss über das Verschwindenlassen
Die Einhaltung der Konvention wird vom Ausschuss über das Verschwindenlassen kontrolliert. Er prüft die Staatenberichte (Art. 29), kümmert sich in dringenden Fällen um Anfragen (Art. 30), führt Länderbesuche durch (Art. 33) und kann selbständige Untersuchungen anstrengen (Art. 34). Die Konvention hat außerdem einen Individualbeschwerde-Mechanismus verankert (Art. 31). Das Mandat der Prüfung von Individualbeschwerden liegt ebenfalls beim Ausschuss.