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Kinderrechte

Die Kinder­rechtskonvention der Vereinten Nationen stellt die Stärkung der Rechte von Kindern an oberste Stelle. Kinder müssen in ihren Bedürf­nissen ernst genommen werden und eine eigene Stimme haben. Doch weiter­hin mangelt es Kindern vieler­orts an Ent­wicklungs­perspek­tiven, wegen fehlendem Zu­gang zu Bildung, Aus­beutung oder Miss­handlung.

UN-Generalsekretär Guterres bei der Eröffnung der Installation "Pandemie-Klassenzimmer" vor dem UN-Hauptquartier.
Installation "Pandemic Classroom" vor dem UN-Hauptquartier. (UN Photo/Eskinder Debebe)

Etwa 40 Prozent der Weltbevölkerung, 1,7 Milliarden Menschen, sind jünger als 25 Jahre. Es ist die größte Generation junger Menschen, die je auf diesem Planeten gelebt hat. Die Lebens­chancen der Kinder welt­weit haben sich ins­gesamt verbessert, wenn auch mit großen regionalen Unter­schieden.

Verglichen mit 2000 hat sich die Kindersterblichkeit halbiert. Dennoch sind es nach Berech­nungen des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (United Nations Children's Fund - UNICEF) immer noch jedes Jahr 4,9 Millionen Kinder, die die ersten fünf Lebens­jahre nicht über­leben. Viele dieser Todes­fälle könnten vermieden werden, zum Beispiel durch sauberes Wasser, bessere Hygiene und Gesund­heits­ver­sorgung.

Und trotz welt­weit gestiegener Ein­schulungs­raten gehen immer noch 250 Millionen Kinder nicht zur Schule. Eine Ursache dafür ist Kinderarbeit. Um die 160 Millionen Kinder gehen einer Beschäftigung nach, die gefährlich oder ausbeuterisch ist, ihrer körperlichen oder geistigen Entwicklung schadet oder sie am Schulbesuch hindert. Viele von ihnen wachsen in einem Um­feld auf, das von großer sozialer Un­gleich­heit gekenn­zeichnet ist. 

Das Kinder­hilfs­werk der Vereinten Nationen kämpft dafür, die Rechte jedes Kindes zu ver­wirk­lichen - unab­hängig von Haut­farbe, Religion oder Her­kunft. Richt­schnur für die Arbeit von UNICEF ist die UN-Kinderrechtskonvention.

UN-Definition "Kind"

Definiert wird ein Kind nach Artikel 1 der Kinder­rechts­konvention als jeder Mensch, der das 18. Lebens­jahr noch nicht vollendet oder nach den Gesetzen eines Landes noch nicht die Voll­jährig­keit erreicht hat. Während jedes Kind den Schutz der Kinder­rechts­konvention genießt, impliziert diese Definition jedoch auch, dass Staaten die Schutz­pflichten der Kinder­rechts­konvention unter­minieren können, wenn unter 18-jährige Menschen nach nationalem Recht schon voll­jährig sind.

Dies führt zu zentralen Heraus­forderungen für alle Bemühungen und inter­nationalen Verhand­lungen, die gegen die Aus­beutung von Kindern, beispiels­weise bei der Bekämpfung von Kinder­arbeit oder Zwangs­ver­heiratungen, geführt werden.

Die Kinderrechtskonvention

Das Über­ein­kommen über die Rechte des Kindes (Convention on the Rights of the Child - CRC), kurz Kinder­rechts­konvention genannt, wurde am 20. November 1989 von der UN-General­versamm­lung angenommen und trat am 2. September 1990 in Kraft. Ab­gesehen von den USA haben bis heute alle UN-Mitglied­staaten die Kon­vention ratifiziert (Stand: Juli 2024). Mit 196 Vertrags­staaten ist sie damit die am meisten ratifizierte Menschen­rechts­konvention über­haupt.

Die Verab­schiedung der Konvention stand am Ende eines zehn­jährigen Prozesses, in dem Regierungen und zivil­gesell­schaftliche Akteure Standards zum Schutz aller Kinder welt­weit diskutiert haben. Die Konvention stützt sich in 54 Artikeln auf vier allgemeine Grund­sätze: das Dis­kriminierungs­verbot, der Ein­satz für das Wohl­ergehen und höhere Interesse des Kindes, das Recht auf Leben und Ent­wicklung sowie die freie Meinungs­äußerung des Kindes.

Die Konvention berücksichtigt dabei verschiedene kulturelle, soziale, ökonomische und politische Realitäten, sodass die von allen aner­kannten Grund­sätze im Rahmen der jeweiligen staat­lichen Möglich­keiten um­gesetzt werden können. Diese Standards sind für Staaten sowohl in Friedens- als auch in Kriegs­zeiten bindend. Durch das Über­ein­kommen wird allen gesell­schaft­lichen Akteuren ein Kontroll­instrument zur Ver­fügung gestellt, das sicher­stellen soll, dass ein würdiges Leben kein Privi­leg einiger Kinder in wohl­habenden Nationen ist, sondern das Recht aller Kinder welt­weit.

Fakultativprotokolle

Be­tei­li­gung von Kin­dern an be­waff­neten Kon­flik­ten

Das Fakultativ­protokoll zum Über­ein­kommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Kon­flikten wurde am 25. Mai 2000 verab­schiedet und trat am 12. Februar 2002 in Kraft. Es knüpft im Kern an die alters­gebundene Definition der Vereinten Nationen für Kinder an, nach der auch unter 18-Jährige nach national­staat­lichem Recht voll­jährig sein können.

Artikel 1 des Proto­kolls weitet den Schutz dieser Kinder dahin­gehend aus, dass unter 18-Jährige in keinem Fall an Feind­selig­keiten - gemeint sind bewaffnete Konflikte - teil­nehmen dürfen. Ebenso wird die ver­pflichtende Rekrutierung unter 18-Jähriger in Armeen verboten. Statt­dessen wird dafür plädiert, das Mindest­alter von Rekruten grund­sätzlich auf 18 Jahre anzu­heben.

Ver­kauf von Kin­dern, die Kin­der­pros­ti­tu­tion und die Kin­der­por­no­gra­fie

Das Fakultativ­protokoll zum Über­ein­kommen über die Rechte des Kindes be­treffend den Ver­kauf von Kindern, die Kinder­prostitution und die Kinder­pornografie, wurde gemein­sam mit dem Proto­koll zum Schutz von Kindern in bewaffneten Kon­flikten am 25. Mai 2000 verab­schiedet und trat am 18. Januar 2002 in Kraft.

Es wurde ange­sichts der Aus­breitung von Sex­tourismus, Menschen­handel und der zunehmenden Ver­breitung von Kinder­porno­graphie über das Inter­net den bestehenden Ver­trägen zum Kindes­schutz hinzu­gefügt. Über­durch­schnitt­lich häufig sind Mädchen hiervon betroffen. Bis­her haben 178 Staaten (Stand: Juli 2024) das Zusatz­protokoll ratifiziert.

Mitteilungsverfahren

Das Fakultativ­protokoll zum Über­ein­kommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mit­teilungs­verfahren wurde im Dezember 2011 von der UN-General­versammlung verab­schiedet und trat am 14. April 2014 in Kraft.

Das Fakultativ­protokoll ermög­licht es Kindern und Jugend­lichen eine Individual­beschwerde bei einer Ver­letzung ihrer Rechte aus dem Über­ein­kommen und den beiden weiteren Zusatz­proto­kollen – sofern der betroffene Staat sie ratifiziert hat - an den Aus­schuss zu richten.

Der Aus­schuss kann sich dann dafür ein­setzen, eine Eini­gung auf Basis des Über­ein­kommens herbei­zu­führen. Erhält er glaub­hafte An­gaben zu schwer­wiegenden oder systematischen Verlet­zungen von Kinder­rechten, kann der Aus­schuss auch eine vertrau­liche Unter­suchung ein­leiten. Neben dieser Individual­beschwerde für Kinder sieht das Fakultativ­protokoll auch die Möglich­keit eines Unter­suchungs- und eines Staaten­beschwerde­verfahrens vor.


Ausschuss für die Rechte des Kindes

Der Ausschuss für die Rechte des Kindes (Committee on the Rights of the Child) überwacht als Gremium 18 unab­hängiger Expertinnen und Experten die Ein­haltung der Bestim­mungen der Kinder­rechts­konvention und ihrer Zusatz­protokolle. Zu diesem Zweck reichen die Unter­zeichner­staaten alle fünf Jahre einen Bericht dazu ein, wie sie die Kinder­rechte im nationalen Recht implemen­tieren.

Nach der Prüfung des Berichts gibt der Aus­schuss Empfehlungen und Stellung­nahmen in Form sogenannter „ab­schließender Bemerkungen“ ab. Die Berichte der einzelnen Staaten müssen problem­orientiert und selbst­kritisch anhand vorgegebener Richt­linien erstellt werden. Jeder Staat muss außer­dem die eigenen Prioritäten in der Um­setzung der Konvention an­geben und fest­gesteckte Ziele in der Zukunft benennen.

Damit sich Staaten nicht durch die bloße Unter­zeichnung der Konvention auf der „sicheren Seite“ wähnen, sucht der Aus­schuss den Dialog mit Regierungs­vertretern und Orga­nisationen, die im Bereich Kinder­rechte tätig sind, um so ein umfassendes Bild über die Um­setzung der Konvention und ihrer Zusatz­protokolle zu erlangen. 

Außerdem gibt der Ausschuss Allgemeine Bemerkungen ab, in denen er einzelne Artikel oder Lebensbereiche von Kindern erläutert und so die Vertragsstaaten bei der Umsetzung unterstützt. Im August 2023 stellte der Ausschuss beispielsweise klar, dass die Staaten verpflichtet sind, die negativen Auswirkungen des Klimawandels auf Kinderrechte zu beschränken.