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Kinderrechte

Die Kinder­rechtskonvention der Vereinten Nationen stellt die Stärkung der Rechte von Kindern an oberste Stelle. Kinder müssen in ihren Bedürf­nissen ernst genommen werden und eine eigene Stimme haben. Doch weiter­hin mangelt es Kindern vieler­orts an Ent­wicklungs­perspek­tiven, wegen fehlendem Zu­gang zu Bildung, Aus­beutung oder Miss­handlung.

Ein Mädchen und ein kleiner Junge sitzen hintereinander auf einem offenen Transporter.
Geflüchtete Kinder aus Westsahara (UN Photo/Evan Schneider)

Etwa die Hälfte der Welt­bevöl­kerung (3 Milliarden Menschen) sind jünger als 25 Jahre. Es ist die größte Generation junger Menschen, die je auf diesem Planeten gelebt hat. Die Lebens­chancen der Kinder welt­weit haben sich ins­gesamt verbessert, wenn auch mit großen regionalen Unter­schieden.

Verglichen mit 1990 sterben heute täglich durch­schnittlich zehn­tausend Kinder weniger. Dennoch sind es nach Berech­nungen des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (UNICEF) immer noch jedes Jahr 8,8 Millionen Kinder, die die ersten Lebens­jahre nicht über­leben. Viele dieser Todes­fälle wären zu vermeiden, zum Beispiel durch sauberes Wasser, bessere Hygiene und Gesund­heits­ver­sorgung.

Und trotz welt­weit gestiegener Ein­schulungs­raten gehen immer noch 250 Millionen Kinder nicht zur Schule. Laut einem gemein­sam von der Inter­nationalen Arbeits­organisation (ILO) und UNICEF im Juni 2021 ver­öffent­lichten Bericht ist die Zahl der welt­weiten Kinder­arbeit auf 160 Millionen gestiegen – eine Zu­nahme um 8,4 Millionen Kinder in den letzten vier Jahren. Millionen weitere Mädchen und Jungen sind durch die Aus­wirkungen der Covid-19-Pan­demie gefährdet. Sie wachsen in einem Um­feld auf, das von großer sozialer Un­gleich­heit gekenn­zeichnet ist. 

Das Kinder­hilfs­werk der Vereinten Nationen, UNICEF, kämpft dafür, die Rechte jedes Kindes zu ver­wirk­lichen - unab­hängig von Haut­farbe, Religion oder Her­kunft. Richt­schnur für die Arbeit von UNICEF ist die UN-Konven­tion über die Rechte des Kindes.

UN-Definition "Kind"

Definiert wird ein Kind nach Artikel 1 der Kinder­rechts­konvention als jeder Mensch, der das 18. Lebens­jahr noch nicht vollendet oder nach den Gesetzen eines Landes noch nicht die Voll­jährig­keit erreicht hat. Während jedes Kind den Schutz der Kinder­rechts­konvention genießt, impliziert diese Definition jedoch auch, dass Staaten die Schutz­pflichten der Kinder­rechts­konvention unter­minieren können, wenn unter 18-jährige Menschen nach nationalem Recht schon voll­jährig sind.

Dies führt zu zentralen Heraus­forderungen für alle Bemühungen und inter­nationalen Verhand­lungen, die gegen die Aus­beutung von Kindern, wie beispiels­weise bei der Bekämpfung von Kinder­arbeit oder Zwangs­ver­heiratungen geführt werden. Ferner hat dies Aus­wirkungen auf die Rechts­prechung, Arbeits­zu­lassung und die allgemeine Schul­pflicht.

Die Kinderrechtskonvention

Das Über­ein­kommen über die Rechte des Kindes (engl. Convention on the Rights of the Child, CRC) kurz Kinder­rechts­konvention genannt, wurde am 20. November 1989 von der UN-General­versamm­lung angenommen und trat am 2. September 1990 in Kraft. Ab­gesehen von den USA haben bis heute alle UN-Mitglied­staaten die Kon­vention ratifiziert (Stand: September 2020). Mit 196 Vertrags­staaten ist sie damit die am meisten ratifizierte Menschen­rechts­konvention über­haupt.

Die Verab­schiedung der Konvention steht am Ende eines zehn­jährigen Prozesses, in dem Regierungen und zivil­gesell­schaftliche Akteure Standards zum Schutz aller Kinder welt­weit diskutiert haben. Berichte über schweren Miss­brauch, hohe Kinder­sterb­lichkeit und unzu­reichende Bildungs­mög­lich­keiten trieben den Prozess voran. Das Ergebnis stützt sich in 54 Artikeln auf vier allgemeine Grund­sätze: das Dis­kriminierungs­verbot, der Ein­satz für das Wohl­ergehen und höheres Interesse des Kindes, das Recht auf Leben und Ent­wicklung sowie die freie Meinungs­äußerung des Kindes.

Die Konvention berücksichtigt dabei verschiedene kulturelle, soziale, ökonomische und politische Realitäten, sodass die von allen aner­kannten Grund­sätze im Rahmen der jeweiligen staat­lichen Möglich­keiten um­gesetzt werden können. Diese Standards sind für Staaten sowohl in Friedens- als auch in Kriegs­zeiten bindend. Da Kinder trotz­dem im besonderen Maße schutz­bedürftig und an­greif­bar sind, ist die Bedeutung der Kinder­rechts­konvention sehr hoch. Durch das Über­ein­kommen wird allen gesell­schaft­lichen Akteuren ein Kontroll­instrument zur Ver­fügung gestellt, das sicher­stellen soll, dass ein würdiges Leben kein Privi­leg einiger Kinder in wohl­habenden Nationen ist, sondern das Recht aller Kinder welt­weit.

Fakultativprotokolle

Be­tei­li­gung von Kin­dern an be­waff­neten Kon­flik­ten

Das Fakultativ­protokoll zum Über­ein­kommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Kon­flikten wurde am 25. Mai 2000 verab­schiedet und trat am 12. Februar 2002 in Kraft. Es knüpft im Kern an die alters­gebundene Definition der Vereinten Nationen für Kinder an, nach der auch unter 18-Jährige nach national­staat­lichem Recht voll­jährig sein können.

Artikel 1 des Proto­kolls weitet den Schutz dieser Kinder dahin­gehend aus, dass unter 18-Jährige in keinem Fall an Feind­selig­keiten - gemeint sind bewaffnete Konflikte - teil­nehmen dürfen. Ebenso wird die ver­pflichtende Rekrutierung unter 18-Jähriger in Armeen verboten. Statt­dessen wird dafür plädiert, das Mindest­alter von Rekruten grund­sätzlich auf 18 Jahre anzu­heben.

Ver­kauf von Kin­dern, die Kin­der­pros­ti­tu­tion und die Kin­der­por­no­gra­fie

Das Fakultativ­protokoll zum Über­ein­kommen über die Rechte des Kindes be­treffend den Ver­kauf von Kindern, die Kinder­prostitution und die Kinder­pornografie, wurde gemein­sam mit dem Proto­koll zum Schutz von Kindern in bewaffneten Kon­flikten am 25. Mai 2000 verab­schiedet und trat am 18. Januar 2002 in Kraft.

Es wurde ange­sichts der Aus­breitung von Sex­tourismus, Menschen­handel und der zunehmenden Ver­breitung von Kinder­porno­graphie über das Inter­net den bestehenden Ver­trägen zum Kindes­schutz hinzu­gefügt. Über­durch­schnitt­lich häufig sind Mädchen hiervon betroffen. Bis­her haben 176 Staaten (Stand: September 2020) das Zusatz­protokoll ratifiziert.

Mitteilungsverfahren

Das Fakultativ­protokoll zum Über­ein­kommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mit­teilungs­verfahren wurde im Dezember 2011 von der UN-General­versammlung verab­schiedet und trat am 14. April 2014 in Kraft.

Das Fakultativ­protokoll ermög­licht es Kindern und Jugend­lichen eine Individual­beschwerde bei einer Ver­letzung ihrer Rechte aus dem Über­ein­kommen und den beiden weiteren Zusatz­proto­kollen – sofern der betroffene Staat sie ratifiziert hat - an den Aus­schuss zu richten.

Der Aus­schuss kann sich dann dafür ein­setzen, eine Eini­gung auf Basis des Über­ein­kommens herbei­zu­führen. Erhält er glaub­hafte An­gaben zu schwer­wiegenden oder systematischen Verlet­zungen von Kinder­rechten, kann der Aus­schuss auch eine vertrau­liche Unter­suchung ein­leiten. Neben dieser Individual­beschwerde für Kinder sieht das Fakultativ­protokoll auch die Möglich­keit eines Unter­suchungs- und eines Staaten­beschwerde­verfahrens vor.


Ausschuss für die Rechte des Kindes

Der Ausschuss für die Rechte des Kindes überwacht als Gremium 18 unab­hängiger Expertinnen und Experten die Ein­haltung der Bestim­mungen der Kinder­rechts­konvention und ihrer Zusatz­protokolle. Zu diesem Zweck reichen die Unter­zeichner­staaten alle fünf Jahre einen Bericht dazu ein, wie sie die Kinder­rechte im nationalen Recht implemen­tieren.

Nach der Prüfung des Berichts gibt der Aus­schuss Empfehlungen und Stellung­nahmen in Form sogenannter „ab­schließender Bemerkungen“ ab. Die Berichte der einzelnen Staaten müssen problem­orientiert und selbst­kritisch anhand vorgegebener Richt­linien erstellt werden. Jeder Staat muss außer­dem die eigenen Prioritäten in der Um­setzung der Konvention an­geben und fest­gesteckte Ziele in der Zukunft benennen.

Damit sich Staaten nicht durch die bloße Unter­zeichnung der Konvention auf der „sicheren Seite“ wähnen, sucht der Aus­schuss den Dialog mit Regierungs­vertretern und Orga­nisationen, die im Bereich Kinder­rechte tätig sind, um so ein umfassendes Bild über die Um­setzung der Konvention und ihrer Zusatz­protokolle zu erlangen.