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Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

Im sogenannten Sozial­pakt der Vereinten Nationen sind wesent­liche Rechte fest­geschrieben, die Menschen vor Aus­beutung schützen und die Befriedigung von materiellen, sozialen und kulturellen Bedürf­nissen sicher­stellen sollen. Das Recht auf Gesund­heit gehört ebenso dazu wie das Streik­recht für Gewerk­schaften.

Eine asiatische Frau trägt auf ihrem Rücken ein Kleinkind.
Im Sozialpakt ist festgelegt: Mutterschaft genießt besonderen Schutz (UN Photo/Kibae Park)

Der Sozialpakt der Vereinten Nationen

Der Inter­nationale Pakt über wirt­schaftliche, soziale und kulturelle Rechte (engl. International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights, ICESCR), oder kurz: Sozialpakt, wurde im Dezember 1966 von der UN-General­versammlung an­genommen und trat im Januar 1976 in Kraft. Er wurde bisher (Stand: März 2024) von 172 Staaten ratifiziert. Gemein­sam mit dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivil­pakt) und der All­gemeinen Erklärung der Menschen­rechte (AEMR) bildet der Sozialpakt die sogenannte ‘Internationale Menschenrechts­charta’ (engl. ‘International Bill of Human Rights’) der Vereinten Nationen, ein Begriff, der vor allem im englisch­sprachigen Raum verwendet wird.

Der Sozialpakt schreibt die wirtschaft­lichen, sozialen und kulturellen Menschen­rechte (auch wsk-Rechte oder Sozial­rechte genannt) fest, die im Zuge der Industria­lisie­rung konkret ausgestaltet wurden. Diese Rechte schützen Men­schen vor Aus­beutung und sichern ihnen die Erfül­lung von bestimmten An­sprüchen wie Nahrung, Bildung und Gesund­heit zu.

Dazu zählen zum Beispiel:

  • Recht auf Arbeit
  • Recht auf soziale Sicherheit
  • Recht auf angemessene Lebensstandards
  • Recht auf faire und günstige Arbeitsbedingungen
  • Recht auf Zusammenschluss in Gewerkschaften
  • Schutz von Familie, Mutterschaft und Kindern
  • Recht auf stetige Verbesserung der Lebensbedingungen
  • Recht auf Teilnahme am kulturellen Leben
     

Im Mai 2013 trat das Fakultativ­protokoll zum Inter­nationalen Pakt über wirt­schaftliche, soziale und kulturelle Rechte in Kraft. Es erweitert die Rechte des Aus­schusses für wirt­schaftliche, soziale und kulturelle Rechte um ein Individual­beschwerde­verfahren und die Möglich­keit, eine vertrau­liche Unter­suchung einzu­leiten, wenn dem Ausschuss zuver­lässige Angaben über schwere oder systematische Verletzungen der im Zivil­pakt fest­gelegten Rechte durch einen Vertrags­staat vorliegen. Bisher wurde das Fakultativ­protokoll von nur 29 Staaten ratifiziert, inklusive Deutsch­land (Stand: März 2024).

Die Sozialrechte sind auch als Menschen­rechte der zweiten Generation bekannt. Diese Dar­stellung ist heute jedoch sehr umstritten, da sie fälsch­licher­weise eine Hierarchie oder Wertig­keit gegenüber den beiden weiteren Rechts­bereichen – den politischen und bürgerlichen Rechten (erste Generation) sowie den Kollektiv­rechten (dritte Generation) – impliziert und man vermu­ten könnte, bei der ersten Generation handele es sich um die ‘ursprüng­lichen’ Menschen­rechte. Diese Bezeichnung sollte deshalb vermieden werden. Besser wäre es, von ‘Dimensionen’ der Menschen­rechte zu sprechen, da Menschen­rechte dem Prinzip der Unteil­barkeit und der wechsel­seitigen Bedingt­heit unterliegen. In jüngeren Menschen­rechts­konventionen wird überhaupt nicht mehr zwischen bürger­lichen und politischen Rechten einer­seits und wirtschaft­lichen, sozialen und kulturellen Rechten anderer­seits unter­schieden. Statt­dessen sind diese Rechte gleich­berechtigt verbürgt.

Recht auf Nahrung

Eine afrikanische Frau sitzt vor einer Bretterwand. Vor und neben ihr stehen Blechschüsseln und -töpfe mit Essen.
(UN Photo/Ky Chung)

Jeder Mensch hat das Recht, zu jeder Zeit Zu­gang zu angemessener, nähr­stoff­reicher Nahrung zu haben oder die Mittel, um diese zu bekommen. Mit den Zielen für nach­haltige Entwicklung (Sustainable Development Goals – SDGs) und besonders SDG 2: „Keine Hungers­not“ haben sich die UN vorgenommen, bis zum Jahr 2030 den Hunger zu beenden, Ernährungs­sicherheit durch die Förderung einer nachhaltigen Land­wirtschaft zu gewähr­leisten und weltweit eine bessere Ernährung zu erreichen. Hunger ist in diesem Zusammen­hang nicht nur die Abwesen­heit einer aus­reichenden täglichen Kalorien­zufuhr, sondern auch der Mangel an wichtigen Mikro­nähr­stoffen, der in Form chronischer Mangel­ernährung dafür sorgt, dass insbesondere Kinder in ihrer Entwicklung verkümmern und nicht ihr volles körper­liches und geistiges Potential aus­schöpfen können.

Hunger und Unter­nährung sind auf der Welt extrem ungleich verteilt, aber vor allem in ländlichen Regionen anzu­treffen, insbesondere in Süd­asien, Ost­asien und Sub-Sahara Afrika. Die Ernährungs- und Land­wirtschafts­organisation der Vereinten Nationen (engl. Food and Agri­culture Organization of the United Nations, kurz FAO) schätzt, dass im Jahr 2022 welt­weit zwischen 690 Millionen und 783 Millionen Menschen hungern mussten. Jeder elfte Mensch litt unter chronischem Hunger, einem Zustand dauer­hafter Unterernährung, der meist in Zusammen­hang mit Armut auftritt. Nach einem lang­jährigen positiven Trend in der Senkung der Hunger­zahlen stagnieren diese in den letzten Jahren (Stand: Oktober 2023), nicht zuletzt bedingt durch Krisen wie die Corona-­Pandemie und Konflikte wie den russischen Angriffs­krieg auf die Ukraine. Daneben führen klimatische Veränderungen zu immer mehr Dürre­katas­trophen, Stürmen und Überschwemmungen, die Ernte- und Anbau­flächen zerstören und damit die Nahrungs­versorgung vieler Menschen extrem gefährden. 

Neben der FAO trägt auch das Welt­ernährungs­programm (engl. World Food Programme, kurz WFP) maßgeblich zur Er­füllung des Rechts auf Nahrung bei. Für die „Bemühungen zur Bekämpfung des Hungers, für seinen Beitrag bei der Ver­bes­serung der Friedens­voraus­setzungen in Konflikt­regionen und für sein Handeln als lenkende Kraft bei den Bemühungen, Hunger als Waffe in Kriegs­situationen zu verhindern“, zeichnete das norwegische Nobel­komitee das WFP im Jahr 2020 mit dem Friedens­nobel­preis aus.

Die Grund­lage für das Recht auf Nahrung ist die All­gemeine Erklärung der Menschen­rechte. Artikel 25 legt das Recht auf einen gesunden Lebens­standard fest und schließt explizit Nahrung mit ein. Aber schon Artikel 3 – „Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicher­heit der Person“ – impliziert diese Lebensmittelsicherheit. Im Inter­nationalen Pakt über wirt­schaft­liche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt) bekräftigt dann Artikel 11 das Recht auf Freiheit von Hunger. In der dazu­gehörigen All­gemeinen Bemerkung Nr. 6 heißt es: „Das Recht auf angemes­sene Nahrung ist realisiert, wenn jeder Mann, jede Frau und jedes Kind, allein oder in Gemein­schaft mit anderen, zu allen Zeiten physischen und wirtschaft­lichen Zugang zu angemes­sener Nahrung oder die Mittel zu deren Beschaffung haben.“

‘Angemessen’ (engl. adequate) umfasst in diesem Zusammen­hang sowohl die Verfüg­barkeit von als auch die Zugäng­lich­keit zu Lebens­mitteln. Dabei sollen individuelle Ernährungs­bedürfnisse, ob gesund­heitlicher oder kultureller Natur, eben­falls berück­sichtigt werden. Ein weiterer wichtiger Aspekt besteht in der Nach­haltig­keit der Ernährungs­sicher­heit. Andere Menschen­rechte sollen nicht durch ihre Sicher­stellung verletzt werden und die natürlichen Ressourcen für zukünftige Generationen erhalten bleiben. Dies ist einerseits Aufgabe der Staaten, anderer­seits auch in der Verant­wortung privater Unter­nehmen und der Zivil­gesellschaft, die in Über­ein­stimmung mit dem Recht auf Nahrung und unter dem Schutz der Umwelt handeln sollten.

Die Nahrungskette wird aber nicht nur durch Industrie­unfälle oder vorsätzliche Umwelt­verschmutzungen bedroht, sondern auch durch Krank­heiten und Seuchen, die von Menschen ausgehen, die unter mangelnden hygienischen Bedingungen Lebens­mittel und insbesondere Tiere für den weiteren Konsum verarbeiten. Auch Kontaminierungen von Nahrungs­mittel­grund­lagen durch Schädlinge, wie beispiels­weise Weizen, kann dazu führen, dass Lebens­mittel, die zwar theoretisch in aus­reichendem Maße zur Verfügung ständen, zu Lebens­mittel­unsicherheit führen.

Hinzu kommt, dass eine unsach­gemäße Nutzung von Böden und Pflanzen zu einer Verschlech­terung der Nahrungs­mittel­situation bei­tragen kann. Die ein­seitige Nutzung von Böden bewirkt zum Beispiel, dass Ernten nicht mehr aus­reichen und hohe Saat­gut­preise oder teure Schädlings­bekämpfungs­mittel dafür sorgen, dass gerade Klein­bäuerinnen und Klein­bauern aus der Produktion aus­steigen müssen. Subventionierte Importe unter­bieten oft die lokalen Preise und führen in letzter Konsequenz zur Zer­störung lokaler Märkte, womit der einheimischen Bevölkerung die Möglich­keit zur unab­hängigen Eigen­versorgung genommen wird. Verwüstung von großen Land­strichen, Über­schwemmungen oder lange Dürren leisten schließ­lich ihr Übriges, um die Nahrungs­mittel­versorgung in armen Ländern zu bedrohen.

Recht auf Bildung

Ein afrikanisches Kind in Schuluniform hält ein Schild "I never miss a day at school".
(UN Photo/JC McIlwaine)

Das Recht auf Bildung steht für den dis­kriminierungs­freien Zugang aller Menschen zu schulischer Aus- und Weiter­bildung sowie für die gesetz­liche und praktische Garantie dieses Rechtes durch den Staat. Fest­gelegt ist das Recht auf Bildung zuerst in der All­gemeinen Erklärung der Menschen­rechte in Artikel 26. Detailliertere Aussagen finden sich im Inter­nationalen Pakt über wirt­schaft­liche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt) in Artikel 13. Ergänzt wird das Recht auf Bildung schließlich durch die Kinder­rechts­konvention und das UNESCO-Über­ein­kommen gegen Diskriminierung im Unterrichts­wesen, sowie durch zahl­reiche Vertrags­werke auf regionaler oder national­staatlicher Ebene.

Um die Fest­legungen aus dem Sozialpakt noch genauer zu bestimmen, hat der zugehörige UN-Ausschuss für wirt­schaft­liche, soziale und kulturelle Rechte in verschiedenen so­genannten All­gemeinen Bemerkungen Stellung bezogen. Die in diesem Zusammen­hang besonders aussage­kräftige All­gemeine Bemerkung Nr. 13 vom Dezember 1999 beruft sich ins­besondere auf die vier „As“, die von der ersten Sonder­bericht­erstatterin über das Recht auf Bildung, Katarina Tomasevski (1998-2004), in den Diskurs eingebracht wurden. Hierbei handelt es sich um:

  • Availability (Verfüg­barkeit): funktionierende Bildungs­institutionen und -programme müssen in aus­reichender Quantität inner­halb der Zuständig­keit des Staates zur Verfügung stehen.
  • Accessibility (Zugäng­lichkeit/Erreich­barkeit): Bildungs­einrichtungen sollen sowohl physisch zugäng­lich sein (das heißt zum Beispiel auch für Menschen mit körper­lichen Beein­träch­tigungen), wirt­schaft­lich zugäng­lich (also unent­geltlich), als auch auf nicht-diskriminierender Grund­lage Schülerinnen und Schüler aufnehmen.
  • Acceptability (Angemessen­heit): Inhalt und Form von Bildung – ein­schließlich Curricula und Lehr­methoden müssen relevant, kulturell angemessen und in guter Qualität für Schülerinnen und Schüler und in angemes­senen Fällen auch Eltern zur Verfügung stehen.
  • Adaptability (Adaptions­fähigkeit): Bildung muss flexibel genug sein, um sich den Bedürf­nissen wandelnder Gesell­schaften anpassen und auf die Bedürf­nisse Studierender in ihren jeweiligen sozialen und kulturellen Um­gebungen reagieren zu können.

Der Staat wird dabei als Haupt­akteur gesehen mit der Ver­pflichtung, diese Rechte zu respektieren, zu beschützen und fort­schreitend umzusetzen. Das bedeutet auch, dass Bildungs­systeme bzw. -institu­tionen nicht ad-hoc geschaffen werden müssen, sondern Staaten zugestanden wird, sie nach und nach zu errichten bzw. zu reformieren.

Im Menschen­rechts­kanon wird dem Recht auf Bildung häufig eine besondere Bedeutung zugesprochen, da es als zentrales Instrument auf­gefasst wird, um Menschen dazu zu befähigen, ihre weiteren Rechte einzu­fordern und Geltung zu verschaffen. Eine Maxime, die sich auch in der Aussage in der All­gemeinen Bemerkung Nr. 13 wiederfindet: „Das Wohl der Studierenden soll vorrangig berück­sichtigt werden“.

Das Recht auf Bildung soll ins­besondere auch durch SDG 4 der Ziele für nach­haltige Entwicklung verfolgt werden. Das Ziel besteht darin, inklusive, gleich­berechtigte und hoch­wertige Bildung zu gewähr­leisten und Möglich­keiten des lebens­langen Lernens für alle zu fördern. Denn noch haben welt­weit über 250 Millionen Kinder nicht die Möglich­keit, eine Schule zu besuchen (Stand: September 2023). Außer­dem sind 750 Millionen Erwachsene Analphabeten – Frauen sind dabei in deutlich höherem Maße betroffen (Stand: 2020). Die Gründe für diese Miss­stände sind viel­fältig: Neben Armut, fehlenden Lehr­kräften und mangelnder schulischer Infra­struktur im länd­lichen Raum sind es auch tradierte Rollen­vorstellungen, die Mädchen und Frauen am Zugang zu hoch­wertiger Bildung hindern. Die Über­windung geschlechts­spezifischer Benach­teiligungen ist folglich ein wichtiges Unterziel von SDG 4. Die Gleich­stellung von Jungen und Mädchen in Grund­schulen konnte bereits als Teil­erfolg der Agenda verbucht werden. Doch in zahl­reichen Ländern bestehen noch große Ungleich­heiten in den höheren Bildungs­einrichtungen.

Doch auch die Umsetzung des Rechts auf Bildung ist nicht frei von Kritik. Allzu häufig wird die Implementierung nur auf das Recht auf Grund­schul­bildung beschränkt und höhere Bildung nicht als Teil des Rechtes anerkannt. Insbesondere in ressourcen­armen Ländern wird der Zugang zu weiter­führenden Schulen, Aus­bildungs- oder Universitäts­plätzen auf diese Weise schnell das Privileg einer wohl­habenden Minder­heit. Im Kontext traditioneller Rollen­vorstel­lungen führt es außerdem dazu, dass zumeist nur Jungen oder Erst­geborene über die Grund­schule hinaus zur Schule gehen. Hinzu kommt, dass im Inter­nationalen Pakt und auf UN-Ebene zumeist nur von formaler Bildung im Rahmen von Schulen und klassischem Unterrichts­wesen gesprochen wird und informeller Bildung oder informellem Lernen meist keine besondere Bedeutung bei­gemessen wird.

Zudem deuten Tendenzen zunehmender Privatisierung im Bildungs­sektor auf eine negative Wahr­nehmung allgemeiner Schul­bildung oder Mängel im staat­lichen Unterrichts­wesen hin. Ein Trend, den die gegenwärtige Sonder­berichter­statterin Koumbou Boly Barry mit Sorge betrachtet. Nach­drücklich verweist sie auf die normativen Säulen des Rechtes auf Bildung als öffent­liches Gut und Aufgabe des Staates. Welt­weite Debatten über das Für und Wider und den Inhalt von beispiels­weise Sexual­kunde- und Religions­unterricht sowie Demonstrationen gegen Studien­gebühren zeigen außer­dem, dass Bildung trotz oder gerade wegen des Anspruchs auf „Bildung für alle“ ein hoch kontroverses Feld bleibt.

Migration

Ein Junge hockt vor einem Zelt, auf dem der Schriftzug „UNHCR. The UN Refugee Agency“ steht.
(Areej Abu Qudairi/IRIN)

Weltweit leben Schätzungen zufolge 281 Millionen Menschen außer­halb ihres Herkunfts­landes (Stand: Juli 2023). Diese haben entweder frei­willig ihre Heimat verlassen, um zum Beispiel in einem anderen Land zu arbeiten, zu studieren oder mit ihrer Familie zusammen­zuleben, oder sie mussten sie unfrei­willig durch Flucht und Vertreibung verlassen. Manche sind gar als Opfer von Menschen­handel in ein anderes Land gezwungen worden. Viele Länder wurden auf diesem Weg gleich­zeitig zu Herkunfts-, Ziel- und Transit­ländern von Migrantinnen und Migranten.

Die Inter­nationale Organisation für Migration (IOM) definiert Migration als die „Bewegung einer Person oder einer Gruppe von Personen, entweder über eine inter­nationale Grenze hinweg oder innerhalb eines Staates. Es ist eine Bevölkerungs­bewegung, die jegliche Art von Bewegung von Menschen, egal welcher Länge, Zusammen­setzung oder Gründe umfasst; sie beinhaltet Migration von Flüchtlingen, Vertriebenen, Wirtschafts­migrierenden und Personen, die aus anderen Gründen abwandern, einschließ­lich Familien­zusammen­führung.“ Diese Definition kann positive wie negative Migrations­erfahrungen bein­halten. Des Weiteren benennt die IOM neben der inter­nationalen Dimension von Migration auch die nationale, wenn beispiels­weise aufgrund von Bürger­krieg oder Natur­katastrophen Menschen zu Binnen­flüchtlingen oder -vertriebenen werden (engl. Internally Displaced Persons).

So vielfältig wie die Gründe für Migration sind, so unter­schiedlich ist auch die gesetzliche Grund­lage. Während Artikel 13 der All­gemeinen Erklärung der Menschen­rechte zwar das Recht auf Emigration festlegt, gibt es kein ent­sprechendes Recht, das unein­geschränkt die Immigration in andere Länder erlaubt. Einzige Ausnahmen sind aner­kannte Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechts­stellung der Flüchtlinge von 1951 und des Protokolls von 1967. Ebenso beinhaltet Artikel 14 der All­gemeinen Erklärung der Menschen­rechte das Recht auf Asyl. Darüber hinaus fällt die Akzeptanz von Migrantinnen und Migranten aber unter die Souveränität der National­staaten. Im inter­nationalen Menschen­recht geht es deshalb zumeist darum, wie legalisierte und nicht-legalisierte Migrantinnen und Migranten ihre Rechte auf Gesund­heit, Nahrung, Arbeit, Wohnung – oder allgemeiner gesprochen, ein menschen­würdiges Dasein – wahr­nehmen und wie die einzelnen Staaten zur Umsetzung dieser Rechte in die Pflicht genommen werden können. Die Souveränität der Mitglied­staaten bleibt dennoch unangetastet und kann Migrantinnen und Migranten vor enorme Probleme stellen, wenn die Rückkehr in ihr Heimat­land oder ihre Heimat­region keine realistische Option mehr ist.

Da Migration auch menschen­rechtlich gesehen ein Quer­schnitts­thema ist, findet sich die Zuständig­keit nicht allein bei der IOM oder dem UN-Sonder­bericht­erstatter für Migration wieder, sondern auch die Internationale Arbeits­organisation (engl. International Labour Organization – ILO) oder die Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur (engl. United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization UNESCO) sind aktiv im Migrations­prozess eingebunden. Ein Zusammen­schluss von zahlreichen UN-Orga­nisationen und der Welt­bank zum Migrations­netzwerk der Vereinten Nationen trägt der Verflochten­heit des Themas weithin Rechnung.