Wirtschaft, Unternehmen und Menschenrechte
Kinderarbeit, die Ermordung von Gewerkschafterinnen und Gewerkschaftern, Zerstörung von Lebensräumen: Nicht selten spielen dort, wo Menschenrechte verletzt werden, wirtschaftliche Interessen eine Rolle. Mit verbindlichen Regeln für Unternehmen tut sich die internationale Gemeinschaft jedoch bisher schwer.
Wirtschaftswachstum und eine verantwortungsvolle Unternehmenskultur können entscheidende Faktoren bei der Etablierung der Menschenrechte sein. Sie können Menschen ein Leben in Würde ermöglichen, indem sie zum Beispiel Armut bekämpfen. Damit einher geht oft der Zugang zu Bildung und Gesundheit sowie die Wahrnehmung einer Vielzahl weiterer wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte.
Reine Profitorientierung und mangelnder Wille zur Respektierung der elementaren Menschenrechte hingegen können schnell Menschenrechtsverletzungen zur Folge haben. So berichtet zum Beispiel das European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR) von Fällen, in denen transnationale Wirtschaftsunternehmen oder ihre Tochterunternehmen wissentlich oder unwissentlich an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren oder diese gar selbst begangen haben. Beispielhaft sind Berichte über menschenunwürdige Arbeitsbedingungen in der südasiatischen Textilindustrie, mitunter für den Großkonzern KiK, oder die Ermordung eines kolumbianischen Gewerkschaftlers, in die der Lebensmittelhersteller Nestlé verwickelt sein soll. Opfer solcher Menschenrechtsverletzungen haben meist keinen ausreichenden Zugang zu Rechtsmitteln oder Beschwerdemechanismen, um ihre Menschenrechte oder Entschädigungen einzufordern.
Die mangelnde Bereitschaft mancher Wirtschaftsunternehmen, ihre Geschäftspraktiken an Menschenrechtsstandards auszurichten, erzeugt zunehmend Handlungsbedarf auf internationaler Ebene. Deshalb begannen die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen 2005 durch die Schaffung des Amts des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für die Frage der Menschenrechte und transnationaler Unternehmen sowie anderer Wirtschaftsunternehmen, ihre Bemühungen um die Vereinbarkeit von Menschenrechten und Wirtschaft zu intensivieren. Es folgte ein fast sechsjähriger Konsultations- und Beratungsprozess auf Basis des sogenannten Ruggie-Papiers (2010), einem Entwurf der ersten richtungweisenden Stellungnahme der Vereinten Nationen zur Unternehmensverantwortung im Hinblick auf die Menschenrechte: den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte. Ergänzt wurden diese Leitprinzipien 2015 durch die UN-Prinzipien für verantwortungsvolle Verträge, die sicherstellen sollen, dass Menschenrechtsrisiken effektiver in Vertragsverhandlungen einbezogen werden.
Die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte
Die völkerrechtlich nicht bindenden "Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte: Umsetzung des UN-Rahmenwerks 'Schutz, Achtung und Abhilfe'" (engl. Guiding Principles on Business and Human Rights: Implementing the United Nations “Protect, Respect and Remedy” Framework; kurz UNGP) von 2011 gehen aus dem Rahmenwerk der Vereinten Nationen „Schutz, Achtung und Abhilfe“ (engl. “Protect, Respect and Remedy” Framework) von 2008 hervor. Das Rahmenwerk diente dem Zweck, den involvierten Akteuren und Partnern der Konsultation über die Verpflichtung von Wirtschaftsunternehmen zur Respektierung von Menschenrechten eine inhaltliche Grundlage zu verschaffen. Es identifiziert drei elementare Bestandteile der Vereinbarkeit von Wirtschaft und Menschenrechten. Diese finden sich konkretisiert und operationalisiert in den UNGP wieder, einstimmig angenommen durch die Menschenrechtsratsresolution 17/4:
- Erstens, die primäre Schutzpflicht der Staaten. Sie beinhaltet Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf territorialer Ebene, um ihre Bürger vor Menschenrechtsverletzungen durch Wirtschaftsunternehmen zu schützen (Schutz). Des Weiteren sollen Staaten Wirtschaftsunternehmen in der Umsetzung der UNGP unterstützen. Staaten sollten es auch vermeiden, Wirtschaftsunternehmen zu fördern oder mit diesen zu kooperieren, wenn die Vereinbarkeit von Unternehmenspolitik und Menschenrechten nicht gegeben ist. Diese Regelung betrifft insbesondere Regionen, in denen bewaffnete Konflikte bestehen.
- Zweitens, das Prinzip der Unternehmensverantwortung (Corporate Social Responsibilty, vgl. linke Spalte), das Wirtschaftsunternehmen auffordert, Menschenrechte anzuerkennen, zu respektieren und eine Verletzung der selbigen zu vermeiden (Respekt). Die freiwillige Selbstverpflichtung von Wirtschaftsunternehmen fordert diese auf, die Auswirkungen ihrer Aktivitäten im Vorfeld abzuschätzen. Sobald Menschenrechtsverletzungen wahrscheinlich oder absehbar sind, gilt es, diese zu unterlassen.
- Drittens, der Zugang zu Rechtsmitteln. Opfern von Menschenrechtsverletzungen sollte der Zugang zu nationalen Rechtsmitteln erleichtert werden, um eventuelle Beschwerden einreichen oder Entschädigungen einfordern zu können (Abhilfe). Entsprechende Maßnahmen durch den Staat und Wirtschaftsunternehmen beinhalten zum Beispiel den Abbau von finanziellen, sprachlichen oder institutionellen Hürden.
Freiwillige Selbstverpflichtungen der Wirtschaft: Der Global Compact
Um die Integration universeller Prinzipien aus den Bereichen der Menschenrechte, Arbeitsnormen, Umweltschutz und Korruptionsbekämpfung in das Handeln von Firmen zu fördern, wurde im Jahr 2000 auf dem Weltwirtschaftsforum in Davos der Global Compact ins Leben gerufen. Hierbei handelt es sich in erster Linie um eine Dialog- und Lernplattform, bei der sich Firmen, Staaten und nicht-staatliche Akteure (darunter auch Gewerkschaften, Universitäten und Städte) über Erfahrungen und Vorgehensweisen bei der Umsetzung der Prinzipien des Compacts austauschen und vernetzen können.
Insgesamt gibt es zehn Prinzipien:
- Firmen sollen den Schutz der internationalen Menschenrechte unterstützen und
- sicherstellen, dass sie nicht an Menschenrechtsverletzungen beteiligt sind;
- Die Rechte ihrer Beschäftigten auf die Bildung einer Gewerkschaft und kollektiver Verhandlungen anerkennen und
- alle Formen von Zwangsarbeit und
- Kinderarbeit ausschließen sowie
- Diskriminierung in Bezug auf Beschäftigung und Beruf ausschließen;
- Bei ökologischen Themen sollen Firmen einer Sorgfaltspflicht nachkommen und
- mit Initiativen die Übernahme einer größeren Verantwortung für die Umwelt fördern und
- die Entwicklung und Weiterverbreitung umweltfreundlicher Technologien fördern;
- Alle Formen von Korruption bekämpfen, auch Bestechung und Erpressung.
Mit über 8.000 teilnehmenden Firmen und über 4.000 weiteren Teilnehmenden ist der Global Compact die weltweit größte Initiative zur Umsetzung von Corporate Social Responsibility. Die Teilnahme am Global Compact ist freiwillig und es gibt keine Sanktionsmaßnahmen bei Verstößen gegen die Prinzipien. Zur Umsetzung des Global Compact gibt es in vielen Staaten zusätzlich Netzwerke auf nationaler Ebene, wie etwa das Deutsche Global Compact Netzwerk.
Die Mitglieder veröffentlichen jährlich einen Fortschrittsbericht über die Umsetzung der zehn Prinzipien („Communication on Progress“), der auf der Internetseite des UN Global Compact öffentlich zugänglich ist. Dadurch sollen Transparenz und die Übernahme von Verantwortung gestärkt, sowie eine kontinuierliche Verbesserung der Nachhaltigkeit und gegenseitiges Lernen gefördert werden. Veröffentlicht eine Firma zwei Jahre lang keinen Bericht, wird diese ausgeschlossen.
Für diese Berichte gibt es jedoch keinen unabhängigen Überprüfungsmechanismus; ebenso wenig existieren Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen gegen die zehn Prinzipien. Deshalb sieht sich der Global Compact der dauerhaften Kritik ausgesetzt, dass er von vielen Firmen lediglich dazu ausgenutzt werde, das eigene Image mit übertrieben positiven Berichten aufzupolieren, ohne ernsthafte Reformen vorzunehmen. Teils wird dies sogar als Ausweichstrategie interpretiert, um politischen Reformdruck zu verringern und so die Einführung rechtlich bindender Regelungen zu verhindern. Ob der Global Compact eher als Wegbereiter für verbindliche Regeln fungiert oder im Gegenteil die Verabschiedung rechtlich verbindlicher Regeln erschwert, ist daher umstritten.
Der Prozess für ein verbindliches UN-Abkommen über Wirtschaft und Menschenrechte
Sicherlich haben sich bereits einige Wirtschaftsunternehmen den freiwilligen UNGP verschrieben. Weltweit betrachtet bleiben Unternehmen im Hinblick auf Menschenrechtsverletzungen aber weitestgehend eher Teil des Problems als der Lösung. Ein neuer Anlauf im Menschenrechtsrat soll diesen Umstand nun ändern. Eine mit der Unterstützung von 20 weiteren Staaten, vorwiegend aus dem globalen Süden, im Juni 2014 von Ecuador und Südafrika eingebrachte und angenommene Resolution, könnte zu einem Wendepunkt bei dem Vorhaben werden, Wirtschaftsunternehmen rechtlich zu Menschenrechtsstandards zu verpflichten. Die Resolution fordert die Schaffung einer offenen Arbeitsgruppe mit der Aufgabe, ein rechtlich verbindliches Instrument zu erarbeiten, dass die Achtung von Menschenrechten durch Wirtschaftsunternehmen regelt. Parallel dazu wurde jedoch eine weitere Resolution verabschiedet, eingebracht von Norwegen und unterstützt von 22 weiteren Staaten, vorwiegend aus dem globalen Norden. Diese wiederum verlängerte das Mandat der bisherigen Arbeitsgruppe für Wirtschaft und Menschenrechte und beauftragte die Arbeitsgruppe, die weitergehenden Vor- und Nachteile eines rechtlich verbindlichen Instrumentes zu erörtern.
Die Beschlüsse des Menschenrechtsrats zeugen von einem aktuellen Wandel in der Herangehensweise an die problematische Beziehung zwischen Wirtschaftsunternehmen und Menschenrechten und drohen gleichzeitig, die Beschlussfähigkeit des Menschenrechtsrats und den Fortschritt in diesem Prozess zu gefährden. Eine Einschätzung, ob die UNGP oder ein rechtlich bindendes Instrument effektiver zum Menschenrechtsschutz beitragen, ist komplex. Fest steht jedoch, dass die UNGP bis dato noch keine bahnbrechenden Veränderungen des Status Quo erwirkt haben. Dem gegenüber steht die Tatsache, dass ein Verfahren zur rechtlich verbindlichen Festlegung des Menschenrechtsschutzes durch Unternehmen bereits 2004 auf UN-Ebene am Widerstand der Mitgliedstaaten und der Wirtschaft gescheitert ist.
Der Konflikt, der sich im Menschenrechtsrat zwischen den Befürwortern und Gegnern eines rechtlich verbindlichen Instrumentes anbahnt, ist überwiegend ein Konflikt zwischen den Heimat- und den Gaststaaten von Wirtschaftsunternehmen. Damit also auch zwischen den Staaten, in denen der Großteil der Mutterkonzerne angesiedelt ist und der Staatengruppe, in denen ein Großteil dieser Unternehmen oder ihrer Tochterfirmen Menschenrechtsverletzungen begehen oder in Kauf nehmen.
Letztendlich folgen aber beide Bemühungen einem gemeinsamen Ziel: Die Vereinbarkeit von Menschenrechten und Wirtschaft unter der Bedingung herzustellen, dass Menschenrechte nicht verhandelbar sind. So gesehen, bedeuten zwei Arbeitsgruppen mit unterschiedlichen Aufträgen per se noch keine Blockade des Menschenrechtsrats in Bezug auf Wirtschaft und Menschenrechte. Durch Verzicht auf Blockpolitik im Menschenrechtsrat und einen konstruktiven Dialog sowie Austausch der beiden Interessengruppen, kann ein wirklicher Wendepunkt erreicht werden. So kann man, wie auch der Sonderbeauftragte für Wirtschaft und Menschenrechte John Ruggie selbst anmerkte, die UNGP als Ausgangspunkt für die Entwicklung eines völkerrechtlich bindenden Übereinkommens betrachten. Damit wäre jetzt der nächste logische Schritt fällig.
Unternehmen und internationale Verbrechen
In der Ausführung ihrer unternehmerischen Tätigkeit und der Erreichung unternehmerischer Ziele kommt es vor, dass Unternehmen in schwere Menschenrechtsverletzungen oder der Zerstörung von Lebensräumen verwickelt sind. So tragen sie teils wissentlich, teils unwissentlich zur Verletzung fundamentaler Menschenrechte bei. Ein gängiges Beispiel ist die Verletzung von Arbeitsnormen. Vereinzelt treten auch extreme Formen von Menschenrechtsverletzungen auf, die das Potenzial haben, als internationales Verbrechen qualifiziert zu werden. Bei internationalen Verbrechen handelt es sich um jene schwersten Verbrechen, die vom Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag geahndet werden. Dazu zählen Völkermord, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie seit wenigen Jahren auch das Verbrechen der Aggression. Die Beteiligung von Unternehmen an solchen Verbrechen ist kein neues Phänomen, sondern kann schon in unternehmerischen Tätigkeiten während des Zweiten Weltkrieges identifiziert werden. Ein bekanntes Beispiel für die unternehmerische Verwicklung in internationalen Verbrechen ist das deutsche Unternehmen Topf & Söhne, welches Öfen für die Krematorien in den Konzentrationslagern herstellte, und somit in der Todesmaschinerie des Dritten Reiches involviert war.
Meistens stammen die in Frage kommenden Unternehmen aus Ländern des globalen Nordens und führen ihre unternehmerischen Tätigkeiten in Ländern des globalen Südens aus. Diese Tatsache steht in engem Zusammenhang mit der fortschreitenden Globalisierung, die die Auslagerung der Lieferketten vorantreibt. Die Auslagerung dieser Lieferketten in Länder des globalen Südens bringt oft Schaden für Mensch und Natur mit sich. Meistens sind besonders vulnerable Bevölkerungsgruppen von diesen unternehmerischen Tätigkeiten betroffen, die kaum bis keine Möglichkeiten haben sich zu wehren, für ihre Rechte einzustehen oder möglicherweise Rechtsbeistand zu ersuchen. So kommt es, dass bis heute kaum ein Unternehmen für seine menschenrechtsverletzenden Praktiken gerichtlich zur Verantwortung gezogen wurde.
Die Gründe für dieses unternehmerische Fehlverhalten sind divers und reichen von Profitmaximierung bis hin zu fehlenden Kontrollmechanismen auf unternehmerischer oder staatlicher Ebene. Es gibt kein einheitliches Handlungsmuster, wie Unternehmen an solchen Verbrechen beteiligt sind. Meistens partizipieren Unternehmen an den Verbrechen anderer, indem sie beispielsweise Produkte kaufen, deren Produktion auf Menschenrechtsverletzungen basiert. Unternehmen können allerdings auch als Beschleuniger fungieren, indem sie Hilfe in Form von Kapital, Produkten oder anderem anbieten, die zur Ausübung weiterer Verbrechen genutzt wird.
Grundsätzlich sind manche Industriebereiche öfter an solchen Verbrechen beteiligt als andere, was mitunter auf die Natur des Produktes zurückzuführen ist. So ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein Unternehmen aus der Rüstungs- oder Chemieindustrie in Verbrechen verwickelt ist, höher, als für ein Unternehmen aus dem Finanzsektor.
Links und weitere Informationen zum Thema
- Was ist Corporate Social Responsibility (CSR)?
- Die Internationale Arbeitsorganisation ILO
- Die ILO-Kernarbeitsnormen
- Bündnis von Nichtregierungsorganisationen für Unternehmensverantwortung (Cora)
- Globale Allianz für ein verbindliches UN-Abkommen über Wirtschaft und Menschenrechte
- Deutsches Netzwerk des Global Compact
- Die Umsetzung der UN-Leitprinzipien in Deutschland: Der Nationale Aktionsplan für Menschenrechte
- Übersicht über Nationale Aktionspläne weltweit