Glossar
Menschenrechte von A bis Z: Alle wichtigen Abkürzungen, Akteure und Begriffe rund um das Menschenrechtssystem der Vereinten Nationen auf einen Blick.
Beratender Ausschuss des Menschenrechtsrates
Der Beratende Ausschuss ist das Nachfolgeorgan der früheren Unterkommission zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte. Der Ausschuss besteht aus 18 unabhängigen Experten. Er steht dem Menschenrechtsrat beratend zur Seite, darf aber, im Gegensatz zu seinem Vorgängerorgan, aus eigener Initiative keine Untersuchungen anstrengen und sich lediglich thematisch, das heißt nicht zu Menschenrechtsproblematiken einzelner Länder oder Regionen äußern.
Diese Beschränkung ist eine eindeutige Verschlechterung im Vergleich zur ehemaligen Unterkommission. Aus einer Liste von Experten, welche die einzelnen Länder (auch in Absprache mit NGOs) vorgeschlagen haben, wählt der Rat in geheimer Abstimmung die Ausschussmitglieder. Es besteht die einmalige Möglichkeit zur Wiederwahl. Das Gremium kam zu seiner konstituierenden Sitzung im August 2008 zusammen.
Corporate Social Responsibility (CSR)
Corporate Social Responsibility (CSR) bezeichnet die freiwillige, über gesetzliche Grundlagen hinausgehende Integration sozialer und ökologischer Aspekte in die Planungen und das Handeln von Unternehmen. Sie wird auch als Verantwortung der Unternehmen für ihre Auswirkungen auf die Gesellschaft bezeichnet.
Neben normativen und moralischen Beweggründen für die Übernahme von CSR spielen für Firmen auch rein wirtschaftliche Motive eine Rolle: CSR lässt sich auch für Werbemaßnahmen einsetzen, um einen Imagegewinn und eine Umsatzsteigerung zu erreichen. Zu den internationalen Instrumenten zur Definition und Verwirklichung der CSR gehören die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte von 2011 sowie der Global Compact der Vereinten Nationen.
Dritter Ausschuss der UN-Generalversammlung
Die Generalversammlung hat sechs themengebundene Hauptausschüsse, die jedes Jahr von Anfang Oktober bis Ende November zeitgleich mit der Generalversammlung tagen. Der Dritte Ausschuss ist für soziale, humanitäre und kulturelle Fragen zuständig.
Jeder UN-Mitgliedstaat darf einen Vertreter in den Ausschuss entsenden, in dem die Themen der Generalversammlung im Vorfeld besprochen und Resolutionsentwürfe für die Generalversammlung erarbeitet werden. Der Präsident der Generalversammlung übergibt dem 3. Ausschuss zu Beginn die Themen mit Menschenrechtsbezug. Alle menschenrechtlichen und humanitären Themen, mit denen sich die Generalversammlung beschäftigt, werden also in diesem Ausschuss diskutiert und vorbereitet. Je nach Thema werden dabei zumeist hochrangige Mitarbeiter anderer UN-Organe hinzugezogen.
In Bezug auf soziale Themen ist der Dritte Ausschuss somit ein wichtiges Organ der UN. So befasste sich der Ausschuss in seiner 74. Sitzung im Oktober 2019 u.a. mit der Überprüfung der Menschenrechte unter Bezugnahme auf die Berichte des UN-Menschenrechtsrats.
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Um präventiv gegen Folter vorgehen zu können und sie im Bestfall zu verhindern, wurde im Dezember 2002 von der UN-Generalversammlung ein Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verabschiedet.
Mit dem Inkrafttreten des Protokolls im Juni 2006 wurde der Unterausschuss zur Verhütung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ins Leben gerufen. Parallel dazu sollen die Staaten einen nationalen präventiven Mechanismus schaffen, d.h. eine oder mehrere Institutionen auf nationaler Ebene ins Leben zu rufen, die ebenso wie die Mitglieder des Unterauschusses jene Orte besuchen, an denen Menschen auf Veranlassung einer Behörde oder mit deren Duldung die Freiheit entzogen wird. Dadurch soll Folter vorgebeugt werden.
Dabei verfügt der nationale Mechanismus über die Möglichkeit, den Behörden Empfehlungen zu unterbreiten und den Regierungen Vorlagen für Gesetze vorzulegen. In ihrer Arbeit können sich die teilnehmenden Institutionen auch von dem Unterausschuss beraten und unterstützen lassen. In Deutschland ist der präventive Mechanismus die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter.
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau wurde am 6. Oktober 1999 von der Generalversammlung angenommen und trat im Dezember 2000 in Kraft. Es eröffnet dem Ausschuss, der die Implementierung des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau überwacht, die Möglichkeit, aktiver gegen die Verletzung von Frauenrechten vorzugehen. Die Kompetenzen des Ausschusses wurden hierzu auf zwei Arten erweitert.
Erstens wurde ein Beschwerdeverfahren ins Leben gerufen, wonach sich auch Einzelpersonen oder Gruppen an den Ausschuss wenden können, wenn sie sich in von der Konvention geschützten Rechten verletzt sehen. Sofern der Ausschuss die Beschwerde als zulässig ansieht, leitet er die Beschwerde an den Staat weiter, der dazu Stellung nehmen muss. Diese Stellungnahme wird wiederum an die Kläger zurückgeleitet und von diesen kommentiert. Daraufhin beurteilt der Ausschuss die Situation und spricht seinerseits Empfehlungen aus.
Zweitens ist es dem Ausschuss möglich, in Situationen von schweren oder systematischen Verletzungen von Frauenrechten eine eigene Untersuchung einzuleiten. Dies geschah erstmals in Bezug auf Mexiko wegen der hohen Zahl von Entführungen, Vergewaltigungen und Morden an Frauen in der Umgebung von Ciudad Juarez. Der Bericht über die 2003 stattgefundene Untersuchung wurde Anfang 2005 gemeinsam mit der Stellungnahme Mexikos und weiteren Empfehlungen des Ausschusses veröffentlicht.
Beide Kompetenzen besitzt der Ausschuss allerdings in Bezug auf Staaten, die sowohl das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau als auch das Fakultativprotokoll ratifiziert haben.
Freiwilliger Fonds der Vereinten Nationen für Opfer der Folter
Nicht nur Folter selbst, auch die Folgen sind für überlebende Opfer verheerend: physische und psychische Probleme, hohe Behandlungskosten und häufig Berufsunfähigkeit sind nur einige der möglichen Nachwirkungen. Um Folteropfer zu unterstützen und ihnen dabei zu helfen, wieder ein normales Leben aufbauen zu können, hat die UN-Generalversammlung 1981 mit der Resolution 36/151 den Freiwilligen Fonds der Vereinten Nationen für Opfer der Folter gegründet.
Die freiwilligen Beiträge der Staaten gehen an relevante Institutionen und Nichtregierungsorganisationen, die sich für die Unterstützung von Folteropfern einsetzen, darunter Opferverbände, Krankenhäuser und Anwaltskanzleien. Dadurch soll die medizinische, psychologische, soziale, juristische und finanzielle Hilfe für Opfer von Folter und ihre Angehörigen sichergestellt werden. Ebenfalls finanziert werden Trainingsprogramme, Seminare und Konferenzen, auf denen Sozialarbeiter, Anwälte und Fachpersonal aus dem Gesundheitssektor ihre Erfahrungen austauschen können.
Geleitet wird der Fonds vom UN-Generalsekretär in Zusammenarbeit mit dem Hochkommissariat für Menschenrechte. Ein Treuhänderausschuss hat eine beratende Aufgabe. Pro Jahr profitieren schätzungsweise 70.000 Folteropfer von den Leistungen des Fonds. Im Zuge der Wirtschafts- und Finanzkrise sanken die freiwilligen Beiträge an den Fonds in den Jahren 2008 bis 2011 jedoch erheblich, weshalb bei allen Aktivitäten Kürzungen vorgenommen und eine neue Finanzierungsstrategie entwickelt wurde, die u.a. stärker auf die Einbeziehung privater Geldgeber wie Stiftungen und Unternehmen setzt.
ILO
Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen durch Wirtschaftsunternehmen entsteht bei der Missachtung grundlegender Menschenrechte im Zusammenhang mit Arbeitsbedingungen. In der Bekämpfung dieses Missstandes nimmt auch die Internationale Arbeitsorganisation (International Labour Organization - ILO) eine tragende Rolle ein.
Die ILO, gegründet 1919, ist eine der ältesten UN-Sonderorganisationen. In ihr sind nicht nur die Regierungen der Mitgliedstaaten vertreten, sondern auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Mit 187 Mitgliedstaaten bietet die ILO somit eine geeignete Plattform, um Menschenrechte in der Unternehmenspolitik, entlang der Wertschöpfungskette und in den Arbeitsbedingungen von Wirtschaftsunternehmen zu verankern. Dabei entwickelt die ILO Sozial- und Arbeitsstandards, überwacht die Respektierung von entsprechenden Konventionen und unterstützt ihre Mitgliedstaaten in der Umsetzung der entsprechenden Regelungen.
Internationaler Strafgerichtshof (International Criminal Court - ICC)
Der Internationale Strafgerichtshof (International Criminal Court - ICC; deutsch: IStGH) ist kein Organ der Vereinten Nationen, sondern eine unabhängige Institution, basierend auf einem eigenen völkerrechtlichen Vertrag, den bisher 123 Staaten ratifiziert haben. Die Zusammenarbeit zwischen IStGH und dem UN-Sicherheitsrat wird über Beziehungsabkommen geregelt.
Der Internationale Strafgerichtshof ist ein ständiges internationales Gericht mit Sitz in den Haag. In seinen Zuständigkeitsbereich fallen Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Verbrechen der Aggression, soweit sie nach seiner Gründung begangen wurden.
Die Einrichtung des Internationalen Strafgerichtshofs wurde mit dem Römischen Statut beschlossen. Der völkerrechtliche Vertrag wurde nach fünfwöchigen Verhandlungen, an denen rund 160 Staaten und Nichtregierungsorganisationen teilnahmen am 17. Juli 1998 verabschiedet und trat vier Jahre später in Kraft. Die Vertragsstaaten des Statuts bilden zusammen die sogenannte Versammlung der Vertragsstaaten. Diese wirkt an der Fortentwicklung des Statuts mit, wählt die Richter und den Ankläger und beschließt den Haushalt.
Kernarbeitsnormen
Die acht Übereinkommen der ILO, die auch als Kernarbeitsnormen bezeichnet werden, sind:
- Konvention 87 - Vereinigungsfreiheit und Schutz des Vereinigungsrechtes, 1948
- Konvention 98 - Vereinigungsrecht und Recht zu Kollektivverhandlungen, 1949
- Konvention 29 - Zwangs- und Pflichtarbeit, 1930
- Konvention 105 - Abschaffung der Zwangsarbeit, 1957
- Konvention 100 - Gleichheit des Entgelts, 1951
- Konvention 111 - Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf), 1958
- Konvention 138 - Mindestalter, 1973
- Konvention 182 - Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999
Nationale Stelle zur Verhütung von Folter
Die Bundesrepublik Deutschland hat das Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) am 20. September 2006 unterzeichnet und es im Jahr 2008 in nationales Recht umgesetzt.
In Konsequenz daraus wurde die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter als unabhängige nationale Einrichtung zur Prävention von Folter und Misshandlung in Deutschland eingerichtet. Um Fällen von Folter vorzubeugen, hat sie die Aufgabe, regelmäßig alle Orte der Freiheitsentziehung zu besuchen und zu überprüfen, auf mögliche Missstände oder Probleme aufmerksam zu machen und Verbesserungsvorschläge zu erarbeiten. Einmal im Jahr berichtet die Nationale Stelle der Bundesregierung, den Landesregierungen, dem Deutschen Bundestag und den Länderparlamenten.
Aufgrund der föderalen Strukturen des politischen Systems der Bundesrepublik ist die Nationale Stelle in die Bundesstelle und die Länderkommission unterteilt. Die Bundesstelle wurde per Organisationserlass des Bundesministeriums der Justiz vom 20. November 2008 geschaffen. Die Länderkommission wurde durch einen Staatsvertrag, der zwischen allen Bundesländern am 25. Juni 2009 geschlossen wurde, eingerichtet. Dieser trat am 1. September 2010 in Kraft.
Der Zuständigkeitsbereich der Bundesstelle umfasst alle Einrichtungen des Bundes, also die Hafteinrichtungen bei der Bundespolizei, dem Zoll und sogar der Bundeswehr. Daneben ist sie für Transitzonen internationaler Flughäfen aber auch für die Begleitung von Rückführungsflügen zuständig.
Die Länderkommission ist entsprechend für die Kontrolle der Einrichtungen der Länder verantwortlich: Justizvollzugsanstalten, Jugendstrafanstalten, Polizeidienststellen, Abschiebungshaftanstalten. Aber auch andere geschlossene Einrichtungen wie Psychiatrien, geschlossene Einrichtungen der Kinder-und Jugendhilfe und Alten- und Pflegeheime sollen per Mandat von der Nationalen Stelle kontrolliert werden.
Netzwerk Kinderrechte/National Coalition
Nach der Ratifizierung der Kinderrechtskonvention durch Deutschland am 5. April 1992 wurde im Mai 1995 die „National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland" nach dem Vorbild ähnlicher Bündnisse in anderen Ländern gegründet.
Inzwischen sind in ihr mehr als 110 bundesweit tätige Organisationen und Initiativen zusammengeschlossen. Ihr Ziel ist es, die Kinderrechtskonvention in Deutschland bekannt zu machen und ihre Umsetzung aktiv voran zu treiben. Auf der Grundlage der „abschließenden Beobachtungen“ des Ausschusses für die Rechte des Kindes hat sich das Bündnis folgende weitere Themenschwerpunkte gesetzt: Einbindung des „Vorrangs des Kindeswohls“ in alle relevanten Gesetze und Regelungen, die Stärkung der Rechte von Flüchtlingskindern, die Verbreitung der Inhalte der Konvention in Kindertageseinrichtungen und Schulen sowie Monitoring.
Die Vielfalt der Träger soll dabei die umfassende Umsetzung durch ein weitreichendes Informationsmanagement und Kooperation gegenüber politischen Verantwortlichen sichern. Mit Ablauf des Jahres 2013 endete das Projekt und wird in Zukunft unter dem Namen „Netzwerk Kinderrechte“ weiter geführt.
Responsibilty to Protect (Schutzverantwortung)
Schutzverantwortung (Responsibility to Protect; R2P/RtoP) meint die Verantwortung eines Staates, für den Schutz seiner Bevölkerung zu sorgen. Kann oder will ein Staat dies nicht, geht die Verantwortung an die internationale Gemeinschaft über. Das Prinzip der Schutzverantwortung ermächtigt demnach zum internationalen Eingreifen - notfalls unter Einsatz von Gewalt - wo schwerste Menschenrechtsverletzungen die Bevölkerung gefährden.
Im Abschlussdokument des Weltgipfels 2005 erkannte die UN-Generalversammlung dieses Prinzip an. Es kommt bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Völkermord und ethnischen Säuberungen zur Anwendung. Das Konzept der Schutzverantwortung entstand vor dem Hintergrund des Scheiterns und der Überforderungen von UN-Friedensmissionen (Ruanda, Bosnien) in den 1990er Jahren. Trotz der internationalen Anerkennung im Jahr 2005 blieben Auslegung und Umsetzung des Prinzips in die politische Praxis umstritten, nicht zuletzt da es den Grundsatz der staatlichen Souveränität berührt.
Römisches Statut
Nach insgesamt fünfwöchigen Verhandlungen, vielen Nachtsitzungen, diplomatischen Winkelzügen, Warnungen und Weisungen aus zahlreichen Hauptstädten verabschiedete die Staatengemeinschaft am 17. Juli 1998 das sogenannte Römische Statut. Das Statut sah die Errichtung eines ständigen Internationalen Strafgerichtshofs mit Sitz in Den Haag vor, sobald 60 Staaten ihre Ratifikationsurkunden beim UN-Generalsekretär hinterlegt haben. Diese Zahl wurde zur Überraschung vieler Fachleute bereits am 11. April 2002, also weniger als vier Jahre nach der Konferenz in Rom, erreicht, als zehn Staaten gleichzeitig ihre Urkunde in New York hinterlegten. Das Statut konnte am 1. Juli 2002 in Kraft treten und das Gericht konnte seine Arbeit aufnehmen. Zwei Jahre später waren bereits 96 Staaten dem Gericht beigetreten, im Juli 2011 lag die Zahl bei 116 und heute sind es 123.
Alle Staaten der EU sind Mitglied geworden. Ebenfalls breite Zustimmung erfährt der ICC in Lateinamerika und Afrika. Wichtigste Abwesende sind die drei Vetomächte des UN-Sicherheitsrats, China, Russland und die USA, sowie politische Schwergewichte wie Indien und Israel.
Die Vertragsstaaten des Statuts bilden zusammen die sogenannte Versammlung der Vertragsstaaten. Diese wirkt an der Fortentwicklung des Statuts mit, wählt die Richter und den Ankläger und beschließt den Haushalt. Das Statut besteht aus insgesamt 128 Artikeln; darin sind neben der Zuständigkeit auch die Finanzierung, strafrechtliche Grundsätze wie die Unschuldsvermutung, die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und mögliche Sanktionen geregelt. Es handelt sich um einen umfassenden völkerrechtlichen Vertrag, in dem es nach Aussage des Auswärtigen Amtes gelungen ist, „das Völkerstrafrecht unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Strafrechtssysteme der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen […] in einem einheitlichen Kodifikationswerk zusammenzuführen und fortzuentwickeln. […] Der IStGH ist damit Ausdruck einer im Namen der Staatengemeinschaft ausgeübten Justiz.“
Übereinkommen zur Bekämpfung transnationaler Kriminalität
Am 15. Dezember 2000 gelang es nach mehrjährigen Verhandlungen das Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität vorzulegen. Das Übereinkommen verfolgt das Ziel, die internationale polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit bei der Bekämpfung und Verfolgung von grenzüberschreitender organisierter Kriminalität zu verbessern.
Das Übereinkommen wird durch drei Zusatzprotokolle ergänzt, die sich mit jeweils spezifischen Formen internationaler organisierter Kriminalität beschäftigen. Hier ist das dritte Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zentral, was als Meilenstein im Kampf gegen den Menschenhandel gilt. Das erste Mal gelang es darin eine allgemein gültige Definition von Menschenhandel zu verankern und umfassende Maßnahmen zum Schutz der Opfer von Menschenhandel von den Mitgliedstaaten einzufordern. Zudem wird Menschenhandel darin kriminalisiert und gilt als Verbrechen, bei dem jemand durch Betrug oder Gewalt zum Zweck der Arbeitsausbeutung unterworfen wird. Zentral ist auch, dass Menschenhandel selbst dann eine Straftat darstellt, wenn das Opfer ursprünglich zugestimmt hat, den Schleppern zu folgen. Das Zusatzprotokoll trat am 25. Dezember 2003 in Kraft.
UN-Treuhandfonds zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen
Die höchste Anzahl von Menschenrechtsverletzungen weltweit geschieht gegen Frauen und Mädchen. Bis zu 70 Prozent der Frauen und Mädchen werden im Laufe ihres Lebens geschlagen, vergewaltigt oder erfahren eine andere Form von Gewalt.
Der UN-Treuhandfonds zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen (UN Trust Fund to End Violence against Women) hat sich zur Aufgabe gemacht, die Situation der Frauen und Mädchen auf der Welt zu verbessern. Gegründet 1996 durch die Resolution 50/166 der Generalversammlung, stellt er heute den weltweit führenden Fonds in diesem Bereich dar. Mit Hilfe von 86 Millionen US-Dollar unterstützt er 351 Initiativen in 128 Ländern.
Das Engagement des UN-Treuhandfonds lässt sich in drei Hauptbereiche unterteilen:
- Zum Ersten tritt er für die Beendigung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen ein. Dies äußert sich unter anderem darin, dass er sich besonders in Krisensituationen aktiv für eine Beteiligung von Frauen und jungen Mädchen in Krisenstäben vor Ort einsetzt.
- Des Weiteren unterstützt der Fonds gezielt Projekte, die einen erweiterten Zugang zu medizinischer und psychologischer Betreuung für Frauen und Mädchen anstreben, die Opfer von Gewalt wurden.
- Darüber hinaus versucht er die Umsetzung von Rechtsstandards voranzutreiben. Durch politisches Handeln, mit Hilfe von Aktionsplänen und der Analyse von Datensätzen sollen Institutionen gestärkt werden und gleichzeitig effektiver und vor allem transparenter arbeiten.
Für die Projekte vergibt der Fonds jährlich Subventionen durch einen offenen, transparenten Prozess. Der bestehende Wettbewerb bei den Empfängern garantiert die Programmqualität. Partner des Fonds sind Nichtregierungsorganisationen und Regierungen einzelner Länder.
UN Women
Die Organisation UN Women wurde 2010 von der UN-Generalversammlung geschaffen, indem sie mehrere Institutionen und Abteilungen zusammenlegte, die sich bisher vornehmlich mit Genderthemen beschäftigt hatten: Die Abteilung Frauenförderung, das Büro der Sonderberaterin für Gleichstellungsfragen und Frauenförderung, den UN-Entwicklungsfond für Frauen sowie das Internationale Forschungs- und Ausbildungsinstitut zur Förderung der Frau.
Die Zielsetzung der neugeschaffenen Organisation besteht darin, die Aktivitäten der UN zur Förderung der Gleichstellung der Frau zu koordinieren und voranzutreiben. Ihre Hauptaufgaben liegen darin, die Kommission für die Rechtsstellung der Frau bei der Erarbeitung ihrer Erklärungen sowie globaler Standards und Normen zu unterstützen und als deren Sekretariat zu fungieren, den Mitgliedstaaten technische und finanzielle Hilfe bei der Umsetzung dieser Standards anzubieten, Partnerschaften mit zivilgesellschaftlichen Organisationen zu etablieren und das System der UN kontinuierlich auf die Einhaltung und Umsetzung der eigenen Verpflichtungen in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter zu überprüfen. Die im März 2013 verabschiedete Erklärung der Kommission für die Rechtsstellung der Frau zur Beseitigung und Prävention aller Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen war auch ein Erfolg für UN Women.
Inhaltlich setzt sich UN Women auch eigene Schwerpunkte, darunter die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen, der politischen und wirtschaftlichen Teilhabe von Frauen und der Themenkomplex Frauen, Frieden und Sicherheit.
UNESCO
„Da Kriege im Geist der Menschen entstehen, muss auch der Frieden im Geist der Menschen verankert werden.“ So lautet die Leitidee der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (engl. United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization, UNESCO), einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Die Achtung der Menschenrechte soll sie dadurch stärken, dass sie die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in den Bereichen Bildung, Wissenschaft und Kultur fördert.
Vier Rechte aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte fallen direkt in den Zuständigkeitsbereich der UNESCO: Das Recht auf Bildung, das Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben, das Recht auf Meinungsfreiheit sowie das Recht auf Teilhabe an wissenschaftlichem Fortschritt und dessen Errungenschaften. Das Recht auf Meinungsfreiheit ist allerdings ein Querschnittsthema, mit dem sich auch andere UN-Organe beschäftigen.
Alle Programme und Aktivitäten der UNESCO sollen auch die Verwirklichung der Menschenrechte fördern. Besonders deutlich ist das bei der Förderung von Bildung. Diese soll den Menschen ermöglichen, ihre Menschenrechte wahrzunehmen.
Darüber hinaus hilft die UNESCO den Mitgliedstaaten auch, Kapazitäten zum Umgang mit diversen Problemen wie dem Klimawandel oder sozialen Veränderungen aufzubauen. Zu diesem Zweck werden UNESCO-Aktionspläne und Konventionen verabschiedet. Werden Menschenrechte, die in die Kompetenz der UNESCO fallen, verletzt, können sich einzelne Menschen auch an einen Ausschuss der UNESCO wenden: Den Ausschuss zu Konventionen und Empfehlungen. Der Ausschuss versucht daraufhin, einen Dialog mit betroffenen Regierungen in Gang zu bringen, um die Situation der Opfer zu verbessern und eine freundschaftliche Lösung zu finden. Er hat allerdings ausdrücklich keine Kompetenz, Staaten moralisch oder juristisch zu verurteilen.
UNHCR
Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) ist eine mit der Koordination der internationalen Bemühungen zum Schutz von Flüchtlingen beauftragte Unterorganisation der Vereinten Nationen. Zu ihrem Aufgabengebiet zählt es, die Ursachen von Vertreibung zu bekämpfen und nach Lösungen für sogenannte Flüchtlingskrisen zu suchen. Zu diesem Zweck unterstützt das UNHCR in Krisensituationen friedliche Konfliktlösung und beteiligt sich am Ausbau des internationalen Menschenrechtsregimes.
Aufgaben des UNHCR: Primäre Aufgabe des Amtes ist es, die Wahrung der Menschenrechte von Flüchtenden zu überwachen und Mitgliedstaaten in diesem Prozess zu begleiten und zu beraten. Dazu zählt in manchen Fällen auch, dass das Amt die Registrierung von Flüchtlingen und die Bearbeitung von Asylanträgen für die Mitgliedstaaten übernimmt, wenn diese nicht über entsprechende oder ausreichende Kapazitäten und Strukturen verfügen.
Zusätzlich unterstützt das UNHCR aber auch Integrationsbemühungen in den Zielländern von Geflüchteten, eine Neuansiedlung in Drittstaaten (Resettlement) oder auch eine freiwillige Rückkehr und Reintegration der Geflüchteten in ihren Herkunftsländern. Neben Geflüchteten und Rückkehrerinnen kümmert sich das UNHCR um die Rechte und das Schicksal von Binnenvertriebenen (engl. Internally Displaced Persons) und staatenlosen Personen. Alle diese Bemühungen geschehen in Kooperation mit den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und der Zivilgesellschaft. Das Amt betont dabei auch einen partizipativen Ansatz und integriert Geflüchtete in seine Arbeit. Ein weiterer essentieller Bestandteil der Arbeit des Flüchtlingskommissariats ist die materielle Versorgung und Unterstützung von Flüchtlingen. So finanziert das UNHCR zum Beispiel den Aufbau von Flüchtlingslagern und trägt maßgeblich zur Ersthilfe und zum Aufbau einer Infrastruktur in diesen Einrichtungen bei.
Mandat des UNHCR: Das UNHCR wurde 1951 von den Vereinten Nationen eingerichtet (RES 319 (IV)). In den Folgejahren des Zweiten Weltkrieges sollte es vor allem den rund eine Million Vertriebenen auf dem europäischen Kontinent helfen, eine neue Heimat zu finden oder sich in ihren Heimatländern neu anzusiedeln. Das Mandat erstreckte sich vorerst nur auf drei Jahre und die europäischen Flüchtlinge. Schnell wurde jedoch klar, dass die Flüchtlingsproblematik kein Phänomen der Nachkriegsjahre bleiben würde. Mit immer neuen Kriegen und Konflikten auf der ganzen Welt erweiterte sich auch das Mandat des UNHCR. Nach dem es zuvor alle fünf Jahre erneuert werden musste, einigte sich die Generalversammlung der Vereinten Nationen 2003 darauf, das Mandat des Amtes unbegrenzt zu erweitern, „bis das Flüchtlingsproblem gelöst ist“ (RES 58/153).
UNICEF
Das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (engl. United Nations Children’s Fund (UNICEF) wurde 1946 gegründet, um Kinder nach dem Zweiten Weltkrieg vor Hunger und anderem Elend zu bewahren. Im Jahr 1953 wurde das Mandat, das Kindesschutz und soziale Inklusion, sowie Überleben, Bildung und Unterstützung in humanitären Notfällen umfasst, auf unbegrenzte Zeit verlängert.
Heute ist UNICEF in mehr als 190 Ländern und Regionen aktiv. Die Arbeit wird aus freiwilligen Beiträgen von Regierungen und privaten Spendern finanziert. Während sich die Arbeit von UNICEF in Ländern mit einem hohen Lebensstandard für Kinder überwiegend auf Fundraising und Sensibilisierungsmaßnahmen für Themen des Kinderschutzes konzentriert, bietet das Hilfswerk in weniger privilegierten Regionen Schulunterricht, medizinische Versorgung und finanzielle Unterstützung an, oft in Zusammenarbeit mit lokalen oder internationalen Partnerorganisationen. Das Ziel von UNICEF ist es, sich weltweit für die Rechte von Kindern gemäß der UN-Kinderrechtskonvention einzusetzen.
UNODC - Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung
Das Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung wurde 1997 als Zusammenschluss aus dem Programm der Vereinten Nationen für internationale Drogenkontrolle (engl.: United Nations Drug Control Programme) und dem Zentrum für internationale Verbrechensverhütung (engl.: Centre for International Crime Prevention) gegründet. Die Schwerpunkte der Arbeit des Büros liegen in fünf übergeordneten Themenfeldern, wovon eines die Bekämpfung von organisierter Kriminalität und illegalem Handel darstellt. Darunter fällt unter anderem auch die Bekämpfung von Menschenhandel und der Schleusung von Migranten.
UNRWA
Eine gesonderte Rolle im UN-Flüchtlingsschutz spielt das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East - UNRWA). Im Zuge des ersten arabisch-israelischen Krieges 1948 richteten die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen das Hilfswerk ein, um die damals mehr als 750 000 Palästinaflüchtlinge zu unterstützen (RES 302 (IV)). Die Hilfsleistungen des UNRWA umfassen heute die Bereiche Bildung, Gesundheit, Soziales, Infrastruktur der Flüchtlingslager, Mikrofinanzierung und Nothilfe und erstrecken sich mittlerweile auf über 5,9 Millionen Palästinaflüchtlinge. Das UNRWA ist auch insofern eine Besonderheit, da es als einziges Hilfswerk langfristig nur eine Gruppe von Flüchtlingen versorgt und unterstützt.
Unterausschuss zur Verhütung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
Der Unterausschuss wurde mit dem Fakultativprotokoll etabliert und ist nur für die Staaten zuständig, die das Fakultativprotokoll ratifiziert haben. Er setzt sich auf 25 unabhängigen Expertinnen und Experten zusammen, die von den Staaten gewählt werden. Ungeachtet ihrer Herkunft sind die Mitglieder verpflichtet, unabhängig und neutral zu handeln.
Ihre Aufgabe besteht darin, jene Orte zu besuchen, an denen Menschen auf Veranlassung einer Behörde oder mit deren Duldung die Freiheit entzogen wird. Damit sind nicht nur Gefängnisse erfasst, sondern auch Psychiatrien und Pflegeheime. Durch die Besuche soll - falls nötig - der Schutz dieser Menschen vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verstärkt werden.
Die Staaten, die das Fakultativprotokoll unterzeichnen, verpflichten sich damit, den Mitgliedern des Ausschusses Zugang zu diesen Orten zu gewähren und private Unterhaltungen der Mitglieder mit den Menschen zuzulassen; anders als der Sonderberichterstatter benötigen Mitglieder des Ausschusses keine Einladung. Die Besuche sollen regelmäßig stattfinden und das Programm wird den Staaten im Voraus mitgeteilt. Die Berichte über diese Länderbesuche sind vertraulich, mit der Zustimmung des Staates ist es jedoch auch möglich, den ganzen Bericht zu veröffentlichen. Zusätzlich verfasst der Unterausschuss jährlich einen öffentlichen Bericht, der dem Ausschuss gegen Folter vorgelegt wird. Darüber hinaus hat der Unterausschuss auch die Aufgabe, den nationalen Mechanismus der Staaten zu beraten und zu unterstützen.
Verbrechen gegen die Menschlichkeit
Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind schwere Verstöße gegen das Völkerrecht, die durch systematische Angriffe gegen die Zivilbevölkerung gekennzeichnet sind. Als wichtigste Rechtsquelle für Verbrechen gegen die Menschlichkeit gilt Artikel 7 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs von 1998. Die USA, Russland und China haben das Römische Statut bisher nicht ratifiziert.
Der Ausdruck "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" tauchte erstmals 1915 auf, als Tausende von armenischen Zivilpersonen im damaligen Osmanischen Reich, der heutigen Türkei, ermordet wurden. Erstmals völkervertraglich festgelegt wurde der Straftatbestand "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" 1945 im Londoner Statut, der rechtlichen Grundlage für den Nürnberger Prozess gegen die NS-Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Militärgerichtshof. Das Londoner Statut zählt zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit, "unter anderem: Mord, ethnische Ausrottung, Versklavung, Deportation und andere unmenschliche Akte gegen die Zivilbevölkerung oder: Verfolgung aufgrund von rassistischen, politischen und religiösen Motiven; unabhängig davon, ob einzelstaatliches Recht verletzt wurde." Seit 2002 wird auch sexualisierte Gewalt explizit als Verbrechen gegen die Menschlichkeit benannt. Die Strafbarkeit solcher Verbrechen ist auch völkergewohnheitsrechtlich anerkannt. Verbrechen gegen die Menschlichkeit können nicht verjähren.
Wanderarbeiter-Konvention
Das Internationale Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen (International Convention on the Protection of the Rights of All Migrant Workers and Members of Their Families, ICRMW) - kurz die Wanderarbeiterkonvention - wurde am 18. Dezember 1990 mit der Resolution 45/158 von der UN-Generalversammlung verabschiedet und trat am 1. Juli 2003 in Kraft. Bis jetzt haben erst 47 Staaten, darunter hauptsächlich typische Herkunftsländer, die Konvention ratifiziert. Deutschland hat die Konvention bisher genauso wenig unterzeichnet und ratifiziert wie alle anderen EU-Staaten.
Laut dem UNHCR leben derzeit schätzungsweise 232 Millionen Menschen außerhalb ihres Herkunftslandes. Migranten und Migrantinnen sind eine besonders verletzliche Gruppe und bedürfen deshalb besonderem internationalem Schutz. Sowohl in Herkunfts-, Transit-, und Zielländern drohen Migrantinnen und Migranten unterschiedliche Situationen, in denen ihre Menschenrechte eingeschränkt oder verletzt werden. So nutzen z. B. Menschenhändler und Schlepper migrationswillige Personen häufig aus, um sie wirtschaftlich auszubeuten. Auch in manchen Zielstaaten droht ihnen Ausbeutung, weil sie die Sprache und die Rechtsordnung des Landes häufig nicht kennen oder weil die Rechtsordnung Migranten und Migrantinnen diskriminiert.
Da Migrationsprozesse das an Nationalstaaten als Verantwortliche für den Schutz der Menschenrechte orientierte Menschenrechtssystem vor Herausforderungen stellt, haben die Vereinten Nationen mit der Verabschiedung der Wanderarbeiterkonvention reagiert. Sie definiert und schützt Wanderarbeitnehmer als „jede Person, die in einem Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht hat, eine Tätigkeit gegen Entgelt ausüben wird, ausübt oder ausgeübt hat“ (Art 1). Der Schutz durch die Wanderarbeiterkonvention erstreckt sich dabei auf den gesamten Migrationsprozess.
Statt Rechte zu präzisieren, wie dies in weiteren Menschenrechtsabkommen der Fall ist, schreibt die Konvention explizit die Gewährleistung von fundamentalen Rechten fest, die für alle Migrantinnen und Migranten gelten, auch für Menschen, die sich illegal in einem Land aufhalten oder arbeiten - darunter das Diskriminierungsverbot, Reisefreiheit, Verbot von Zwangsarbeit, Meinungsfreiheit und Religionsfreiheit. Lediglich bei den Bestimmungen des Schutzumfanges unterscheidet die Konvention zwischen verschiedenen Gruppen von Migrantinnen und Migranten. Ferner legt die Konvention auch fest, wie staatliche Stellen mit ihnen etwa im Fall einer Ausweisung oder Festnahme umzugehen haben und welche Rechte dabei betroffen sind.
Weltfrauenkonferenz in Beijing
Die Erklärung und Aktionsplattform von Beijing (früher: Peking) wurde im Jahr 1995 auf der vierten Weltfrauenkonferenz in Beijing verabschiedet. Die Weltfrauenkonferenz war eine der UN-Mammutkonferenzen, an der 6000 Delegierte aus 189 Staaten sowie zahlreiche Vertreterinnen und Vertreter von Nichtregierungsorganisationen teilnahmen. Gemeinsam wurden eine Erklärung und eine Aktionsplattform – ein detaillierter Forderungskatalog – ausgearbeitet und von den Delegierten im Konsens verabschiedet.
Das Ziel der Erklärung ist die umfassende Gleichstellung der Frau sowie die Sicherstellung der vollen und gleichberechtigten Mitwirkung von Frauen an wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Entscheidungsprozessen. In der Aktionsplattform wurden zwölf Hauptproblembereiche definiert und strategische Ziele sowie konkrete Maßnahmen zu deren Umsetzung festgelegt. Zu diesen Bereichen gehören u.a. Frauen in der Wirtschaft, Frauen und Umwelt, Frauen und bewaffnete Konflikte sowie Frauen in Macht- und Entscheidungspositionen.
Auf einer Sondersitzung der Generalversammlung im Jahr 2000 wurde eine erste Bilanz der bisherigen Umsetzungsfortschritte gezogen und die Kommission für die Rechtsstellung der Frau beauftragt, sich in Zukunft regelmäßig um die Überprüfung und weitere Umsetzung der Aktionsplattform zu kümmern.
Weltkonferenz gegen Rassismus
Die Weltkonferenz gegen Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängende Intoleranz fand vom 31. August bis 7. September 2001 unter der Leitung der Hochkommissarin für Menschenrechte, Mary Robinson, in Durban, Südafrika statt. Mit dem Veranstaltungsort sollte symbolisch der Kampf der Südafrikanerinnen und Südafrikaner um die offizielle Abschaffung der Apartheid gewürdigt und anerkannt werden.
Das Jahr 2001 wurde von den UN zudem als internationales Jahr der Mobilisierung gegen Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängende Intoleranz erklärt. Während die beiden ersten Konferenzen zur Bekämpfung von Rassismus und rassistischer Diskriminierung (1978 und 1983 in Genf unter Führung der UNESCO) noch hauptsächlich die Apartheid in Südafrika, rassistische Segregation und Diskriminierung thematisierten, widmete sich die dritte Weltkonferenz unter dem von der Generalversammlung festgelegten Motto "United to combat Racism. Equality. Justice and Dignitiy for all“ einer Bandbreite von Themenkomplexen. Im Fokus standen die folgenden fünf Themenfelder:
- Quellen, Ursachen, Formen und gegenwärtige Manifestation von Rassismus;
- Opfer von Rassismus, rassistischer Diskriminierung und der damit verbundenen Intoleranz;
- Präventionsmaßnahmen, Bildungsprogramme und Schutzmaßnahmen;
- Maßnahmen zur Wiedergutmachung und Kompensation;
- Strategien zur Realisierung von Gleichberechtigung.
Neben der Erweiterung des Themenspektrums gelten insbesondere der Perspektivwechsel, hin zu den Betroffenen von Rassismus und die stärkere Einbindung von Nichtregierungsorganisationen als zentrale Veränderungen.
Aus der Perspektive der afrikanischen Staaten, aber auch der mehrheitlich zivilgesellschaftlich organisierten afrikanischen Diaspora, standen folgende zentrale Ziele für die Konferenz im Fokus, die jedoch nicht vollständig erreicht wurden. So forderten sie :
- die Anerkennung der Sklaverei, des transatlantischen Sklavenhandels und der Kolonisierung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
- eine offizielle Entschuldigung für die begangenen Verbrechen seitens der Verursacherstaaten;
- neben sozialen, psychologischen und politischen Aspekten auch die Anerkennung von ökonomischen Aspekten von Rassismus;
- ökonomische und soziale Reparationsleistungen, die auch die weiter andauernden Auswirkungen dieser Verbrechen einschließen.
Diese zentralen Forderungen bildeten jedoch gleichzeitig die zentralen Konfliktthemen der Konferenz – gemeinsam mit dem Nahostkonflikt bzw. der Behandlung der Palästinenser durch den Staat Israel. Sie konnten nur teilweise durchgesetzt und in den beiden zentralen Abschlussdokumenten verankert werden. Dabei handelt es sich um die 122 Punkte umfassende Erklärung und um ein Aktionsprogramm, das in 219 Punkte konkrete Maßnahmen von den Staaten einfordert. Dabei erkennen die Erklärung und das Programm auch indigene Völker, Menschen afrikanischer und asiatischer Abstammung in der Diaspora, Flüchtlinge, Migranten, Binnenvertriebene und Asylsuchende sowie weitere Gruppen explizit als Opfer von Rassismus, Rassendiskriminierung, der Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängender Intoleranz an. Weitere Erfolge waren die Anerkennung von Sklaverei und Sklavenhandel – insbesondere der transatlantische – als Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Nicht einigen konnten sich die Staaten jedoch darauf auch die Kolonialisierung und ihre Konsequenzen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu deklarieren.
Weltkonferenz über Menschenrechte von 1993
Die Weltkonferenz über Menschenrechte (World Conference on Human Rights, auch Weltmenschenrechtskonferenz genannt) fand vom 14. bis 25. Juni 1993 in Wien statt. Nach der Internationalen Konferenz über Menschenrechte im Jahr 1968 in Teheran, Iran, war sie die zweite internationale Konferenz über Menschenrechte der Vereinten Nationen. Insgesamt waren 171 Staaten und über 800 Nichtregierungsorganisationen (NGOs) vertreten.
Das wichtigste Ergebnis der Weltkonferenz über Menschenrechte war die Erklärung und das Aktionsprogramm von Wien, das bis heute als Meilenstein in der Entwicklung des internationalen Menschenrechtsschutzes gilt. In ihrer Eröffnungsrede der 22. Tagung des Menschenrechtsrats am 25. Februar 2013 würdigte Navi Pillay die Erklärung und das Aktionsprogramm als das "bedeutendste übergreifende Menschenrechtsdokument der letzten 25 Jahre“. Die Einrichtung ihres Amtes, das der Hohen Kommissarin für Menschenrechte, ging auf die Konferenz in Wien zurück. Es wurde bei der 48. UN-Generalversammlung am 20. Dezember 1993 mit der Resolution 48/141 beschlossen.
In der Erklärung und dem Aktionsprogramm wurden die Universalität und die Unteilbarkeit der Menschenrechte bekräftigt, die Frauenrechte durch ihre Anerkennung als Menschenrechte deutlich gestärkt, und die Menschenrechte zu einem internationalen Anliegen erklärt. Zudem wurden alle Staaten aufgefordert, zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte im eigenen Land unabhängige nationale Menschenrechtsinstitutionen einzurichten. In Deutschland wurde dies im Jahr 2001 umgesetzt, als der Bundestag einstimmig die Gründung des Deutschen Instituts für Menschenrechte beschloss.
Mit der Resolution A/RES/48/121 bestätigte die UN-Generalversammlung im Jahr 1993 die die Ergebnisse der Weltkonferenz über Menschenrechte.