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Glossar

Menschenrechte von A bis Z: Alle wichtigen Abkürzungen, Akteure und Begriffe rund um das Menschenrechtssystem der Vereinten Nationen auf einen Blick.

Dokument mit dem Titel "The universal Declaration of Human Rights", davor abstrakte männliche und weibliche Figuren.
Am 10. Dezember 1948 wurde die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte verabschiedet. (UN Photo)

Beratender Ausschuss des Menschenrechtsrates

Der Beratende Aus­schuss ist das Nach­folge­organ der früheren Unter­kommission zur Förderung und zum Schutz der Menschen­rechte. Der Aus­schuss besteht aus 18 un­ab­hängigen Experten. Er steht dem Menschen­rechts­rat beratend zur Seite, darf aber, im Gegen­satz zu seinem Vor­gänger­organ, aus eigener Initiative keine Unter­suchungen an­strengen und sich lediglich thema­tisch, das heißt nicht zu Menschen­rechts­problematiken einzelner Länder oder Regionen äußern.

Diese Be­schränkung ist eine ein­deutige Ver­schlechterung im Ver­gleich zur ehe­maligen Unter­kommission. Aus einer Liste von Experten, welche die einzelnen Länder (auch in Absprache mit NGOs) vor­ge­schlagen haben, wählt der Rat in ge­heimer Ab­stimmung die Aus­schuss­mitglieder. Es besteht die ein­malige Mög­lich­keit zur Wieder­wahl. Das Gremium kam zu seiner konsti­tuierenden Sitzung im August 2008 zu­sammen.

Corporate Social Responsibility (CSR)

Corporate Social Responsibility (CSR) bezeichnet die frei­willige, über gesetz­liche Grund­lagen hinaus­gehende Inte­gration sozialer und öko­logischer Aspekte in die Planungen und das Handeln von Unter­nehmen. Sie wird auch als Verant­wortung der Unter­nehmen für ihre Aus­wirkungen auf die Gesell­schaft bezeichnet.

Neben normativen und moralischen Beweg­gründen für die Über­nahme von CSR spielen für Firmen auch rein wirt­schaft­liche Motive eine Rolle: CSR lässt sich auch für Werbe­maßnahmen ein­setzen, um einen Image­gewinn und eine Umsatz­stei­gerung zu er­reichen. Zu den inter­nationalen Instru­menten zur Defi­ni­tion und Ver­wirk­lichung der CSR gehören die UN-Leit­prinzipien für Wirt­schaft und Menschen­rechte von 2011 sowie der Global Compact der Vereinten Nationen.

Dritter Ausschuss der UN-Generalversammlung

Die General­versamm­lung hat sechs themen­ge­bundene Haupt­aus­schüsse, die jedes Jahr von Anfang Oktober bis Ende November zeit­gleich mit der General­versamm­lung tagen. Der Dritte Ausschuss ist für soziale, humanitäre und kulturelle Fragen zuständig.

Jeder UN-Mitglied­staat darf einen Ver­treter in den Aus­schuss ent­senden, in dem die Themen der General­ver­sammlung im Vor­feld be­sprochen und Resolutions­entwürfe für die General­versammlung erarbeitet werden. Der Präsident der General­versammlung über­gibt dem 3. Aus­schuss zu Beginn die Themen mit Menschen­rechts­bezug. Alle menschen­recht­lichen und humanitären Themen, mit denen sich die General­versamm­lung beschäftigt, werden also in diesem Aus­schuss diskutiert und vorbereitet. Je nach Thema werden dabei zumeist hoch­rangige Mit­arbeiter anderer UN-Organe hin­zu­gezogen.

In Bezug auf soziale Themen ist der Dritte Aus­schuss somit ein wichtiges Organ der UN. So be­fasste sich der Aus­schuss in seiner 74. Sitzung im Oktober 2019 u.a. mit der Über­prüfung der Menschen­rechte unter Bezug­nahme auf die Berichte des UN-Menschen­rechts­rats.

Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

Um präventiv gegen Folter vor­gehen zu können und sie im Best­fall zu ver­hindern, wurde im Dezember 2002 von der UN-General­versammlung ein Fakultativ­proto­koll zum Über­ein­kommen gegen Folter und andere grausame, un­mensch­liche oder er­niedrigende Be­hand­lung oder Strafe ver­ab­schiedet.

Mit dem Inkraft­treten des Proto­kolls im Juni 2006 wurde der Unter­ausschuss zur Ver­hütung von Folter und anderer grausamer, un­mensch­licher oder er­niedrigender Be­handlung oder Strafe ins Leben gerufen. Parallel dazu sollen die Staaten einen nationalen präventiven Mechanismus schaffen, d.h. eine oder mehrere Institutionen auf nationaler Ebene ins Leben zu rufen, die ebenso wie die Mitglieder des Unter­auschusses jene Orte besuchen, an denen Menschen auf Ver­an­lassung einer Behörde oder mit deren Duldung die Frei­heit ent­zogen wird. Dadurch soll Folter vorge­beugt werden.

Dabei verfügt der nationale Mechanismus über die Mög­lich­keit, den Behörden Empfehlungen zu unter­breiten und den Regierungen Vor­lagen für Gesetze vor­zu­legen. In ihrer Arbeit können sich die teil­nehmenden Institutionen auch von dem Unter­ausschuss beraten und unter­stützen lassen. In Deutsch­land ist der präventive Mechanismus die Nationale Stelle zur Ver­hütung von Folter.

Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Das Fakultativ­protokoll zum Über­ein­kommen zur Be­seiti­gung jeder Form von Dis­krimi­nierung der Frau wurde am 6. Oktober 1999 von der General­versammlung an­ge­nommen und trat im Dezember 2000 in Kraft. Es eröffnet dem Aus­schuss, der die Imple­mentierung des Über­ein­kommens zur Be­seiti­gung jeder Form von Dis­kri­mi­nierung der Frau überwacht, die Mög­lich­keit, aktiver gegen die Ver­let­zung von Frauen­rechten vor­zu­gehen. Die Kompetenzen des Aus­schusses wurden hierzu auf zwei Arten er­weitert.

Erstens wurde ein Be­schwerde­ver­fahren ins Leben gerufen, wonach sich auch Einzel­personen oder Gruppen an den Aus­schuss wenden können, wenn sie sich in von der Konvention ge­schützten Rechten ver­letzt sehen. Sofern der Aus­schuss die Be­schwerde als zulässig ansieht, leitet er die Be­schwerde an den Staat weiter, der dazu Stellung nehmen muss. Diese Stellung­nahme wird wiederum an die Kläger zurück­geleitet und von diesen kommentiert. Daraufhin beurteilt der Aus­schuss die Situation und spricht seinerseits Empfehlungen aus.

Zweitens ist es dem Aus­schuss möglich, in Situationen von schweren oder systematischen Ver­letzungen von Frauen­rechten eine eigene Unter­suchung ein­zu­leiten. Dies geschah erstmals in Bezug auf Mexiko wegen der hohen Zahl von Ent­führungen, Ver­gewaltigungen und Morden an Frauen in der Um­gebung von Ciudad Juarez. Der Bericht über die 2003 statt­gefundene Unter­suchung wurde Anfang 2005 gemeinsam mit der Stellung­nahme Mexikos und weiteren Empfehlungen des Aus­schusses veröffentlicht.

Beide Kompetenzen besitzt der Aus­schuss allerdings in Bezug auf Staaten, die sowohl das Über­ein­kommen zur Be­seiti­gung jeder Form von Diskriminierung der Frau als auch das Fakultativ­protokoll ratifiziert haben.

Freiwilliger Fonds der Vereinten Nationen für Opfer der Folter

Nicht nur Folter selbst, auch die Folgen sind für über­lebende Opfer ver­heerend: physische und psychische Probleme, hohe Be­handlungs­kosten und häufig Berufs­un­fähig­keit sind nur einige der mög­lichen Nach­wirkungen. Um Folter­opfer zu unter­stützen und ihnen dabei zu helfen, wieder ein normales Leben auf­bauen zu können, hat die UN-General­versammlung 1981 mit der Reso­lution 36/151 den Frei­willigen Fonds der Vereinten Nationen für Opfer der Folter gegründet.

Die frei­willigen Bei­träge der Staaten gehen an relevante Institutionen und Nicht­regierungs­orga­nisationen, die sich für die Unter­stützung von Folter­opfern ein­setzen, darunter Opfer­verbände, Kranken­häuser und Anwalts­kanzleien. Da­durch soll die medizinische, psychologische, soziale, juristische und finanzielle Hilfe für Opfer von Folter und ihre An­ge­hörigen sicher­gestellt werden. Eben­falls finanziert werden Trainings­programme, Seminare und Konferenzen, auf denen Sozial­arbeiter, An­wälte und Fach­personal aus dem Gesund­heits­sektor ihre Er­fahrungen aus­tauschen können.

Geleitet wird der Fonds vom UN-General­sekretär in Zusammen­arbeit mit dem Hoch­kommissariat für Menschen­rechte. Ein Treu­händer­aus­schuss hat eine beratende Aufgabe. Pro Jahr profitieren schätzungs­weise 70.000 Folter­opfer von den Leistungen des Fonds. Im Zuge der Wirt­schafts- und Finanz­krise sanken die frei­willigen Bei­träge an den Fonds in den Jahren 2008 bis 2011 jedoch erheblich, weshalb bei allen Aktivitäten Kürzungen vor­genommen und eine neue Finanzierungs­strategie entwickelt wurde, die u.a. stärker auf die Ein­beziehung privater Geld­geber wie Stiftungen und Unter­nehmen setzt.

ILO

Der Groß­teil der Menschen­rechtsverletzungen durch Wirt­schafts­unter­nehmen entsteht bei der Miss­achtung grund­legender Menschen­rechte im Zu­sammen­hang mit Arbeits­bedingungen. In der Be­kämpfung dieses Miss­standes nimmt auch die Inter­nationale Arbeits­orga­nisation (International Labour Organization - ILO) eine tragende Rolle ein.

Die ILO, gegründet 1919, ist eine der ältesten UN-Sonder­orga­nisationen. In ihr sind nicht nur die Regierungen der Mitglied­staaten vertreten, sondern auch Arbeit­geber und Arbeit­nehmer. Mit 187 Mitglied­staaten bietet die ILO somit eine geeignete Platt­form, um Menschen­rechte in der Unter­nehmens­politik, ent­lang der Wert­schöpfungs­kette und in den Arbeits­bedingungen von Wirtschafts­unter­nehmen zu verankern. Dabei entwickelt die ILO Sozial- und Arbeits­standards, überwacht die Respektierung von ent­sprechenden Kon­ventionen und unter­stützt ihre Mitglied­staaten in der Um­setzung der ent­sprechenden Regelungen.

Internationaler Strafgerichtshof (International Criminal Court - ICC)

Der Inter­nationale Straf­gerichts­hof (International Criminal Court - ICC; deutsch: IStGH) ist kein Organ der Vereinten Nationen, sondern eine un­ab­hängige Institution, basierend auf einem eigenen völker­rechtlichen Vertrag, den bisher 123 Staaten ratifiziert haben. Die Zusammen­arbeit zwischen IStGH und dem UN-Sicher­heits­rat wird über Beziehungs­ab­kommen geregelt.

Der Inter­nationale Straf­gerichts­hof ist ein ständiges inter­nationales Gericht mit Sitz in den Haag. In seinen Zu­ständig­keits­bereich fallen Völker­mord, Ver­brechen gegen die Mensch­lich­keit, Kriegs­ver­brechen und Ver­brechen der Aggression, so­weit sie nach seiner Gründung be­gangen wurden.

Die Ein­richtung des Inter­nationalen Straf­gerichts­hofs wurde mit dem Römischen Statut beschlossen. Der völker­rechtliche Vertrag wurde nach fünf­wöchigen Ver­hand­lungen, an denen rund 160 Staaten und Nicht­regierungs­orga­nisationen teil­nahmen am 17. Juli 1998 ver­ab­schiedet und trat vier Jahre später in Kraft. Die Vertrags­staaten des Statuts bilden zusammen die so­genannte Ver­sammlung der Vertrags­staaten. Diese wirkt an der Fort­ent­wicklung des Statuts mit, wählt die Richter und den Ankläger und beschließt den Haus­halt.

Kernarbeitsnormen

Die acht Überein­kommen der ILO, die auch als Kern­arbeits­normen bezeich­net werden, sind:

  • Konvention 87 - Vereinigungs­freiheit und Schutz des Vereinigungs­rechtes, 1948
  • Konvention 98 - Vereinigungs­recht und Recht zu Kollektiv­verhand­lungen, 1949
  • Konvention 29 - Zwangs- und Pflichtarbeit, 1930
  • Konvention 105 - Abschaf­fung der Zwang­sarbeit, 1957
  • Konvention 100 - Gleich­heit des Ent­gelts, 1951
  • Konvention 111 - Dis­kri­mi­nierung (Beschäfti­gung und Beruf), 1958
  • Konvention 138 - Mindestalter, 1973
  • Konvention 182 - Verbot und unver­zügliche Maß­nahmen zur Beseitigung der schlimms­ten Formen der Kinder­arbeit, 1999

Nationale Stelle zur Verhütung von Folter

Die Bundesrepublik Deutschland hat das Zusatzprotokoll zu dem Über­ein­kommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, un­mensch­liche oder er­niedrigende Be­hand­lung oder Strafe (OPCAT) am 20. September 2006 unter­zeichnet und es im Jahr 2008 in nationales Recht um­gesetzt.

In Konse­quenz daraus wurde die Nationale Stelle zur Ver­hütung von Folter als un­ab­hängige nationale Ein­richtung zur Prävention von Folter und Miss­handlung in Deutsch­land ein­ge­richtet. Um Fällen von Folter vor­zu­beugen, hat sie die Auf­gabe, regel­mäßig alle Orte der Frei­heits­ent­ziehung zu besuchen und zu über­prüfen, auf mögliche Miss­stände oder Probleme auf­merk­sam zu machen und Ver­besserungs­vorschläge zu er­arbeiten. Ein­mal im Jahr berichtet die Nationale Stelle der Bundes­regierung, den Landes­regierungen, dem Deutschen Bundes­tag und den Länder­parlamenten.

Auf­grund der föderalen Strukturen des politischen Systems der Bundes­republik ist die Nationale Stelle in die Bundes­stelle und die Länder­kommission unter­teilt. Die Bundes­stelle wurde per Organisations­erlass des Bundes­ministeriums der Justiz vom 20. November 2008 geschaffen. Die Länder­kommission wurde durch einen Staats­vertrag, der zwischen allen Bundes­ländern am 25. Juni 2009 geschlossen wurde, eingerichtet. Dieser trat am 1. September 2010 in Kraft.

Der Zuständig­keits­bereich der Bundes­stelle umfasst alle Ein­richtungen des Bundes, also die Haft­einrichtungen bei der Bundes­polizei, dem Zoll und sogar der Bundes­wehr. Daneben ist sie für Transit­zonen inter­nationaler Flug­häfen aber auch für die Begleitung von Rück­führungs­flügen zuständig.

Die Länder­kommission ist ent­sprechend für die Kontrolle der Ein­richtungen der Länder verant­wortlich: Justiz­voll­zugs­anstalten, Jugend­straf­anstalten, Polizei­dienst­stellen, Ab­schiebungs­haft­anstalten. Aber auch andere geschlossene Ein­richtungen wie Psychiatrien, geschlossene Ein­richtungen der Kinder-und Jugend­hilfe und Alten- und Pflege­heime sollen per Mandat von der Nationalen Stelle kontrolliert werden.

Netzwerk Kinderrechte/National Coalition

Nach der Ratifizierung der Kinder­rechts­konvention durch Deutschland am 5. April 1992 wurde im Mai 1995 die „National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinder­rechts­konvention in Deutschland" nach dem Vorbild ähnlicher Bündnisse in anderen Ländern gegründet.

Inzwischen sind in ihr mehr als 110 bundesweit tätige Orga­nisationen und Initiativen zusammen­geschlossen. Ihr Ziel ist es, die Kinder­rechts­konvention in Deutschland bekannt zu machen und ihre Umsetzung aktiv voran zu treiben. Auf der Grund­lage der „abschließenden Beobachtungen“ des Aus­schusses für die Rechte des Kindes hat sich das Bündnis folgende weitere Themen­schwer­punkte gesetzt: Ein­bindung des „Vorrangs des Kindes­wohls“ in alle relevanten Gesetze und Regelungen, die Stärkung der Rechte von Flüchtlings­kindern, die Verbreitung der Inhalte der Konvention in Kinder­tages­einrichtungen und Schulen sowie Monitoring.

Die Vielfalt der Träger soll dabei die umfassende Umsetzung durch ein weit­reichendes Informations­management und Kooperation gegenüber politischen Verantwort­lichen sichern. Mit Ablauf des Jahres 2013 endete das Projekt und wird in Zukunft unter dem Namen „Netzwerk Kinder­rechte“ weiter geführt.

Responsibilty to Protect (Schutzverantwortung)

Schutz­verantwortung (Responsibility to Protect; R2P/RtoP) meint die Ver­ant­wortung eines Staates, für den Schutz seiner Bevölkerung zu sorgen. Kann oder will ein Staat dies nicht, geht die Ver­ant­wortung an die inter­nationale Gemein­schaft über. Das Prinzip der Schutz­verant­wortung er­mächtigt demnach zum inter­nationalen Ein­greifen - not­falls unter Einsatz von Gewalt - wo schwerste Menschen­rechts­verletzungen die Bevölkerung gefährden.

Im Abschluss­dokument des Welt­gipfels 2005 erkannte die UN-General­versammlung dieses Prinzip an. Es kommt bei Verbrechen gegen die Mensch­lich­keit, Kriegs­verbrechen, Völker­mord und ethnischen Säuberungen zur Anwendung. Das Konzept der Schutz­verant­wortung entstand vor dem Hinter­grund des Scheiterns und der Über­forderungen von UN-Friedens­missionen (Ruanda, Bosnien) in den 1990er Jahren. Trotz der inter­nationalen An­er­kennung im Jahr 2005 blieben Aus­legung und Um­setzung des Prinzips in die politische Praxis umstritten, nicht zuletzt da es den Grund­satz der staat­lichen Souveränität berührt.

Römisches Statut

Nach insgesamt fünf­wöchigen Verhandlungen, vielen Nacht­sitzungen, diplomatischen Winkel­zügen, Warnungen und Weisungen aus zahl­reichen Haupt­städten verabschiedete die Staaten­gemeinschaft am 17. Juli 1998 das sogenannte Römische Statut. Das Statut sah die Er­richtung eines ständigen Inter­nationalen Straf­gerichts­hofs mit Sitz in Den Haag vor, sobald 60 Staaten ihre Ratifikations­urkunden beim UN-General­sekretär hinter­legt haben. Diese Zahl wurde zur Über­raschung vieler Fach­leute bereits am 11. April 2002, also weniger als vier Jahre nach der Konferenz in Rom, erreicht, als zehn Staaten gleich­zeitig ihre Urkunde in New York hinterlegten. Das Statut konnte am 1. Juli 2002 in Kraft treten und das Gericht konnte seine Arbeit aufnehmen. Zwei Jahre später waren bereits 96 Staaten dem Gericht beigetreten, im Juli 2011 lag die Zahl bei 116 und heute sind es 123.

Alle Staaten der EU sind Mitglied geworden. Ebenfalls breite Zustimmung erfährt der ICC in Latein­amerika und Afrika. Wichtigste Abwesende sind die drei Veto­mächte des UN-Sicher­heits­rats, China, Russland und die USA, sowie politische Schwer­gewichte wie Indien und Israel.

Die Vertrags­staaten des Statuts bilden zusammen die sogenannte Ver­sammlung der Vertrags­staaten. Diese wirkt an der Fort­entwicklung des Statuts mit, wählt die Richter und den An­kläger und beschließt den Haushalt. Das Statut besteht aus insgesamt 128 Artikeln; darin sind neben der Zu­ständig­keit auch die Finanzierung, straf­rechtliche Grund­sätze wie die Unschulds­vermutung, die Zusammen­arbeit mit den Mitglied­staaten und mögliche Sanktionen geregelt. Es handelt sich um einen umfassenden völker­recht­lichen Vertrag, in dem es nach Aus­sage des Aus­wärtigen Amtes gelungen ist, „das Völker­straf­recht unter Berück­sichtigung der unter­schied­lichen Straf­rechts­systeme der Mitglied­staaten der Vereinten Nationen […] in einem ein­heit­lichen Kodifikations­werk zusammen­zu­führen und fort­zu­ent­wickeln. […] Der IStGH ist damit Ausdruck einer im Namen der Staaten­gemein­schaft aus­geübten Justiz.“

Übereinkommen zur Bekämpfung transnationaler Kriminalität

Am 15. Dezember 2000 gelang es nach mehr­jährigen Ver­handlungen das Über­ein­kommen gegen die grenz­über­schreitende organisierte Kriminalität vor­zulegen. Das Über­ein­kommen verfolgt das Ziel, die inter­nationale polizei­liche und justizielle Zusammen­arbeit bei der Be­kämpfung und Ver­folgung von grenz­übers­chreitender organisierter Kriminalität zu ver­bessern.

Das Über­ein­kommen wird durch drei Zusatz­protokolle ergänzt, die sich mit jeweils spezifischen Formen inter­nationaler organisierter Kriminalität beschäftigen. Hier ist das dritte Zusatz­protokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschen­handels, ins­besondere des Frauen- und Kinder­handels zentral, was als Meilen­stein im Kampf gegen den Menschen­handel gilt. Das erste Mal gelang es darin eine allgemein gültige Definition von Menschen­handel zu verankern und um­fassende Maß­nahmen zum Schutz der Opfer von Menschen­handel von den Mitglied­staaten ein­zu­fordern. Zudem wird Menschen­handel darin kriminalisiert und gilt als Ver­brechen, bei dem jemand durch Betrug oder Gewalt zum Zweck der Arbeits­aus­beutung unter­worfen wird. Zentral ist auch, dass Menschen­handel selbst dann eine Straf­tat dar­stellt, wenn das Opfer ur­sprüng­lich zugestimmt hat, den Schleppern zu folgen. Das Zusatz­protokoll trat am 25. Dezember 2003 in Kraft.

UN-Treuhandfonds zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen

Die höchste Anzahl von Menschen­rechts­verletzungen welt­weit geschieht gegen Frauen und Mädchen. Bis zu 70 Prozent der Frauen und Mädchen werden im Laufe ihres Lebens geschlagen, vergewaltigt oder erfahren eine andere Form von Gewalt.

Der UN-Treu­hand­fonds zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen (UN Trust Fund to End Violence against Women) hat sich zur Aufgabe gemacht, die Situation der Frauen und Mädchen auf der Welt zu verbessern. Gegründet 1996 durch die Resolution 50/166 der General­versammlung, stellt er heute den welt­weit führenden Fonds in diesem Bereich dar. Mit Hilfe von 86 Millionen US-Dollar unterstützt er 351 Initiativen in 128 Ländern.

Das Engagement des UN-Treu­hand­fonds lässt sich in drei Haupt­bereiche unter­teilen:

  • Zum Ersten tritt er für die Beendigung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen ein. Dies äußert sich unter anderem darin, dass er sich besonders in Krisen­situationen aktiv für eine Be­teiligung von Frauen und jungen Mädchen in Krisen­stäben vor Ort einsetzt.  
  • Des Weiteren unterstützt der Fonds gezielt Projekte, die einen er­weiterten Zugang zu medizinischer und psychologischer Be­treu­ung für Frauen und Mädchen anstreben, die Opfer von Gewalt wurden.
  • Darüber hinaus versucht er die Um­setzung von Rechts­standards voran­zu­treiben. Durch politisches Handeln, mit Hilfe von Aktions­plänen und der Analyse von Daten­sätzen sollen Institutionen gestärkt werden und gleichzeitig effektiver und vor allem transparenter arbeiten.

Für die Projekte vergibt der Fonds jährlich Subventionen durch einen offenen, transparenten Prozess. Der bestehende Wett­bewerb bei den Empfängern garantiert die Programm­qualität. Partner des Fonds sind Nicht­regierungs­organisationen und Regierungen einzelner Länder.

UN Women

Die Organisation UN Women wurde 2010 von der UN-General­versammlung geschaffen, indem sie mehrere Institutionen und Ab­teilungen zusammen­legte, die sich bisher vor­nehm­lich mit Gender­themen beschäftigt hatten: Die Ab­teilung Frauen­förderung, das Büro der Sonder­beraterin für Gleich­stellungs­fragen und Frauen­förderung, den UN-Entwicklungs­fond für Frauen sowie das Inter­nationale Forschungs- und Aus­bildungs­institut zur Förderung der Frau.

Die Ziel­setzung der neu­geschaffenen Orga­nisation besteht darin, die Aktivitäten der UN zur Förderung der Gleich­stellung der Frau zu koordinieren und voran­zu­treiben. Ihre Haupt­aufgaben liegen darin, die Kommission für die Rechts­stellung der Frau bei der Er­arbeitung ihrer Er­klärungen sowie globaler Standards und Normen zu unter­stützen und als deren Sekretariat zu fungieren, den Mitglied­staaten technische und finanzielle Hilfe bei der Um­setzung dieser Standards anzubieten, Partner­schaften mit zivil­gesell­schaftlichen Orga­nisationen zu etablieren und das System der UN kontinuierlich auf die Ein­haltung und Um­setzung der eigenen Ver­pflichtungen in Bezug auf die Gleich­stellung der Geschlechter zu überprüfen. Die im März 2013 ver­ab­schiedete Erklärung der Kommission für die Rechts­stellung der Frau zur Beseitigung und Prävention aller Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen war auch ein Erfolg für UN Women.

Inhaltlich setzt sich UN Women auch eigene Schwer­punkte, darunter die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen, der politischen und wirtschaft­lichen Teilhabe von Frauen und der Themen­komplex Frauen, Frieden und Sicherheit. 

UNESCO

„Da Kriege im Geist der Menschen entstehen, muss auch der Frieden im Geist der Menschen verankert werden.“ So lautet die Leit­idee der Orga­nisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissen­schaft und Kultur (engl. United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization, UNESCO), einer Sonder­organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissen­schaft und Kultur. Die Achtung der Menschen­rechte soll sie dadurch stärken, dass sie die Zusammen­arbeit der Mitglied­staaten in den Bereichen Bildung, Wissenschaft und Kultur fördert.

Vier Rechte aus der Allgemeinen Erklärung der Menschen­rechte fallen direkt in den Zuständigkeits­bereich der UNESCO: Das Recht auf Bildung, das Recht auf Teil­habe am kulturellen Leben, das Recht auf Meinungs­freiheit sowie das Recht auf Teil­habe an wissen­schaft­lichem Fort­schritt und dessen Errungen­schaften. Das Recht auf Meinungs­freiheit ist aller­dings ein Quer­schnitts­thema, mit dem sich auch andere UN-Organe beschäftigen.

Alle Programme und Aktivitäten der UNESCO sollen auch die Ver­wirk­lichung der Menschen­rechte fördern. Besonders deutlich ist das bei der Förderung von Bildung. Diese soll den Menschen ermöglichen, ihre Menschen­rechte wahr­zu­nehmen.

Darüber hinaus hilft die UNESCO den Mitglied­staaten auch, Kapazitäten zum Um­gang mit diversen Problemen wie dem Klima­wandel oder sozialen Veränderungen auf­zu­bauen. Zu diesem Zweck werden UNESCO-Aktions­pläne und Konventionen verabschiedet. Werden Menschen­rechte, die in die Kompetenz der UNESCO fallen, verletzt, können sich einzelne Menschen auch an einen Aus­schuss der UNESCO wenden: Den Aus­schuss zu Konventionen und Empfehlungen. Der Aus­schuss versucht daraufhin, einen Dialog mit betroffenen Regierungen in Gang zu bringen, um die Situation der Opfer zu verbessern und eine freund­schaft­liche Lösung zu finden. Er hat aller­dings ausdrücklich keine Kompetenz, Staaten moralisch oder juristisch zu ver­ur­teilen.

UNHCR

Das Amt des Hohen Flüchtlings­kommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) ist eine mit der Koordination der inter­nationalen Bemühungen zum Schutz von Flücht­lingen beauftragte Unter­organisation der Vereinten Nationen. Zu ihrem Aufgaben­gebiet zählt es, die Ursachen von Ver­treibung zu bekämpfen und nach Lösungen für sogenannte Flüchtlings­krisen zu suchen. Zu diesem Zweck unterstützt das UNHCR in Krisen­situationen friedliche Konflikt­lösung und beteiligt sich am Aus­bau des inter­nationalen Menschen­rechts­regimes.

Aufgaben des UNHCR: Primäre Aufgabe des Amtes ist es, die Wahrung der Menschen­rechte von Flüchtenden zu über­wachen und Mitglied­staaten in diesem Prozess zu begleiten und zu beraten. Dazu zählt in manchen Fällen auch, dass das Amt die Registrierung von Flücht­lingen und die Bearbeitung von Asyl­anträgen für die Mitglied­staaten übernimmt, wenn diese nicht über ent­sprechende oder ausreichende Kapazitäten und Strukturen verfügen.

Zusätzlich unter­stützt das UNHCR aber auch Integrations­bemühungen in den Ziel­ländern von Geflüchteten, eine Neu­an­siedlung in Dritt­staaten (Resettlement) oder auch eine frei­willige Rück­kehr und Re­inte­gration der Geflüchteten in ihren Herkunfts­ländern. Neben Geflüchteten und Rück­kehrerinnen kümmert sich das UNHCR um die Rechte und das Schicksal von Binnen­ver­triebenen (engl. Internally Displaced Persons) und staaten­losen Personen. Alle diese Bemühungen geschehen in Kooperation mit den Mitglied­staaten der Vereinten Nationen, Nicht­regierungs­organisationen (NGOs) und der Zivil­gesellschaft. Das Amt betont dabei auch einen partizipativen Ansatz und integriert Geflüchtete in seine Arbeit. Ein weiterer essentieller Bestand­teil der Arbeit des Flüchtlings­kommissariats ist die materielle Ver­sorgung und Unter­stützung von Flücht­lingen. So finanziert das UNHCR zum Beispiel den Auf­bau von Flüchtlings­lagern und trägt maß­geblich zur Erst­hilfe und zum Auf­bau einer Infra­struktur in diesen Ein­richtungen bei.

Mandat des UNHCR: Das UNHCR wurde 1951 von den Vereinten Nationen ein­gerichtet (RES 319 (IV)). In den Folge­jahren des Zweiten Welt­krieges sollte es vor allem den rund eine Million Vertriebenen auf dem europäischen Kontinent helfen, eine neue Heimat zu finden oder sich in ihren Heimat­ländern neu anzusiedeln. Das Mandat erstreckte sich vorerst nur auf drei Jahre und die europäischen Flüchtlinge. Schnell wurde jedoch klar, dass die Flüchtlings­problematik kein Phänomen der Nach­kriegs­jahre bleiben würde. Mit immer neuen Kriegen und Konflikten auf der ganzen Welt erweiterte sich auch das Mandat des UNHCR. Nach dem es zuvor alle fünf Jahre erneuert werden musste, einigte sich die General­versammlung der Vereinten Nationen 2003 darauf, das Mandat des Amtes un­be­grenzt zu erweitern, „bis das Flüchtlings­problem gelöst ist“ (RES 58/153).

UNICEF

Das Kinder­hilfs­werk der Vereinten Nationen (engl. United Nations Children’s Fund (UNICEF) wurde 1946 gegründet, um Kinder nach dem Zweiten Welt­krieg vor Hunger und anderem Elend zu bewahren. Im Jahr 1953 wurde das Mandat, das Kindes­schutz und soziale Inklusion, sowie Über­leben, Bildung und Unter­stützung in humanitären Not­fällen umfasst, auf un­be­grenzte Zeit verlängert.

Heute ist UNICEF in mehr als 190 Ländern und Regionen aktiv. Die Arbeit wird aus frei­willigen Bei­trägen von Regierungen und privaten Spendern finanziert. Während sich die Arbeit von UNICEF in Ländern mit einem hohen Lebens­standard für Kinder über­wiegend auf Fund­raising und Sensibilisierungs­maßnahmen für Themen des Kinder­schutzes konzentriert, bietet das Hilfs­werk in weniger privi­legierten Regionen Schul­unterricht, medizinische Ver­sorgung und finanzielle Unter­stützung an, oft in Zusammen­arbeit mit lokalen oder inter­nationalen Partner­organisationen. Das Ziel von UNICEF ist es, sich welt­weit für die Rechte von Kindern gemäß der UN-Kinder­rechts­konvention ein­zu­setzen.

UNODC - Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung

Das Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechens­bekämpfung wurde 1997 als Zusammen­schluss aus dem Programm der Vereinten Nationen für inter­nationale Drogen­kontrolle (engl.: United Nations Drug Control Programme) und dem Zentrum für inter­nationale Verbrechens­verhütung (engl.: Centre for International Crime Prevention) gegründet. Die Schwer­punkte der Arbeit des Büros liegen in fünf über­geordneten Themen­feldern, wovon eines die Bekämpfung von organisierter Kriminalität und illegalem Handel darstellt. Darunter fällt unter anderem auch die Bekämpfung von Menschen­handel und der Schleusung von Migranten.

UNRWA

Eine gesonderte Rolle im UN-Flüchtlings­schutz spielt das Hilfs­werk der Vereinten Nationen für Palästina­flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East - UNRWA). Im Zuge des ersten arabisch-israelischen Krieges 1948 richteten die Mitglied­staaten der Vereinten Nationen das Hilfs­werk ein, um die damals mehr als 750 000 Palästina­flüchtlinge zu unter­stützen (RES 302 (IV)). Die Hilfs­leis­tungen des UNRWA umfassen heute die Bereiche Bildung, Gesund­heit, Soziales, Infra­struktur der Flüchtlings­lager, Mikro­finanzierung und Not­hilfe und erstrecken sich mittler­weile auf über 5,9 Millionen Palästina­flüchtlinge. Das UNRWA ist auch insofern eine Besonder­heit, da es als einziges Hilfs­werk lang­fristig nur eine Gruppe von Flüchtlingen versorgt und unterstützt.

Unterausschuss zur Verhütung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe

Der Unter­ausschuss wurde mit dem Fakultativ­protokoll etabliert und ist nur für die Staaten zuständig, die das Fakultativ­protokoll ratifiziert haben. Er setzt sich auf 25 un­ab­hängigen Expertinnen und Experten zusammen, die von den Staaten gewählt werden. Ungeachtet ihrer Herkunft sind die Mitglieder verpflichtet, unabhängig und neutral zu handeln.

Ihre Auf­gabe besteht darin, jene Orte zu besuchen, an denen Menschen auf Veran­lassung einer Behörde oder mit deren Duldung die Frei­heit entzogen wird. Damit sind nicht nur Gefängnisse erfasst, sondern auch Psychiatrien und Pflege­heime. Durch die Besuche soll - falls nötig - der Schutz dieser Men­schen vor Folter und anderer grausamer, un­mensch­licher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verstärkt werden.

Die Staaten, die das Fakultativ­protokoll unter­zeichnen, ver­pflich­ten sich damit, den Mitgliedern des Aus­schusses Zugang zu diesen Orten zu gewähren und private Unter­haltungen der Mitglieder mit den Menschen zuzulassen; anders als der Sonder­bericht­erstatter benötigen Mitglieder des Aus­schusses keine Ein­ladung. Die Besuche sollen regelmäßig stattfinden und das Programm wird den Staaten im Voraus mitgeteilt. Die Berichte über diese Länder­besuche sind vertraulich, mit der Zu­stim­mung des Staates ist es jedoch auch möglich, den ganzen Bericht zu veröffentlichen. Zusätzlich verfasst der Unter­ausschuss jährlich einen öffentlichen Bericht, der dem Ausschuss gegen Folter vorgelegt wird. Darüber hinaus hat der Unter­ausschuss auch die Aufgabe, den nationalen Mechanismus der Staaten zu beraten und zu unter­stützen.

Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Verbrechen gegen die Mensch­lichkeit sind schwere Verstöße gegen das Völker­recht, die durch systematische Angriffe gegen die Zivil­bevölkerung gekenn­zeichnet sind. Als wichtigste Rechts­quelle für Verbrechen gegen die Mensch­lich­keit gilt Artikel 7 des Römischen Statuts des Inter­nationalen Straf­gerichts­hofs von 1998. Die USA, Russland und China haben das Römische Statut bisher nicht ratifiziert.

Der Ausdruck "Verbrechen gegen die Mensch­lich­keit" tauchte erstmals 1915 auf, als Tausende von armenischen Zivil­personen im damaligen Osmanischen Reich, der heutigen Türkei, ermordet wurden. Erst­mals völker­ver­traglich fest­gelegt wurde der Straf­tat­bestand "Verbrechen gegen die Mensch­lich­keit" 1945 im Londoner Statut, der recht­lichen Grund­lage für den Nürn­berger Prozess gegen die NS-Haupt­kriegs­ver­brecher vor dem Inter­nationalen Militär­gerichts­hof. Das Londoner Statut zählt zu Ver­brechen gegen die Mensch­lich­keit, "unter anderem: Mord, ethnische Aus­rottung, Ver­sklavung, Deportation und andere un­mensch­liche Akte gegen die Zivil­bevölkerung oder: Ver­folgung auf­grund von rassis­tischen, politischen und religiösen Motiven; un­ab­hängig davon, ob einzel­staat­liches Recht verletzt wurde." Seit 2002 wird auch sexualisierte Gewalt explizit als Ver­brechen gegen die Mensch­lich­keit benannt. Die Straf­barkeit solcher Verbrechen ist auch völker­gewohn­heits­rechtlich an­er­kannt. Ver­brechen gegen die Mensch­lich­keit können nicht ver­jähren.

Wanderarbeiter-Konvention

Das Inter­nationale Über­ein­kommen zum Schutz der Rechte aller Wander­arbeit­nehmer und ihrer Familien­ange­hörigen (International Convention on the Protection of the Rights of All Migrant Workers and Members of Their Families, ICRMW) - kurz die Wander­arbeiter­konvention - wurde am 18. Dezember 1990 mit der Resolution 45/158 von der UN-Genera­lversammlung verabschiedet und trat am 1. Juli 2003 in Kraft. Bis jetzt haben erst 47 Staaten, darunter haupt­sächlich typische Herkunfts­länder, die Konvention ratifiziert. Deutsch­land hat die Konvention bisher genauso wenig unter­zeichnet und ratifiziert wie alle anderen EU-Staaten.

Laut dem UNHCR leben derzeit schätzungs­weise 232 Millionen Menschen außer­halb ihres Herkunfts­landes. Migranten und Migrantinnen sind eine besonders verletzliche Gruppe und bedürfen deshalb besonderem intern­ationalem Schutz. Sowohl in Herkunfts-, Transit-, und Ziel­ländern drohen Migrantinnen und Migranten unter­schiedliche Situationen, in denen ihre Menschen­rechte ein­geschränkt oder verletzt werden. So nutzen z. B. Menschen­händler und Schlepper migrations­willige Personen häufig aus, um sie wirtschaft­lich aus­zu­beuten. Auch in manchen Ziel­staaten droht ihnen Aus­beutung, weil sie die Sprache und die Rechts­ordnung des Landes häufig nicht kennen oder weil die Rechts­ordnung Migranten und Migrantinnen dis­kriminiert.

Da Migrations­prozesse das an National­staaten als Verantwort­liche für den Schutz der Menschen­rechte orientierte Menschen­rechts­system vor Heraus­forderungen stellt, haben die Vereinten Nationen mit der Ver­ab­schiedung der Wander­arbeiter­konvention reagiert. Sie definiert und schützt Wander­arbeit­nehmer als „jede Person, die in einem Staat, dessen Staats­ange­hörig­keit sie nicht hat, eine Tätig­keit gegen Ent­gelt ausüben wird, ausübt oder ausgeübt hat“ (Art 1).  Der Schutz durch die Wander­arbeiter­konvention erstreckt sich dabei auf den gesamten Migrations­prozess. 

Statt Rechte zu präzisieren, wie dies in weiteren Menschen­rechts­abkommen der Fall ist, schreibt die Konvention explizit die Gewähr­leistung von funda­mentalen Rechten fest, die für alle Migrantinnen und Migranten gelten, auch für Menschen, die sich illegal in einem Land aufhalten oder arbeiten - darunter das Dis­krimi­nierungs­verbot, Reise­freiheit, Verbot von Zwangs­arbeit, Meinungs­freiheit und Religions­freiheit. Lediglich bei den Bestimmungen des Schutz­um­fanges unterscheidet die Konvention zwischen verschiedenen Gruppen von Migrantinnen und Migranten. Ferner legt die Konvention auch fest, wie staatliche Stellen mit ihnen etwa im Fall einer Aus­weisung oder Fest­nahme umzu­gehen haben und welche Rechte dabei betroffen sind.

Weltfrauenkonferenz in Beijing

Die Erklärung und Aktionsplattform von Beijing (früher: Peking) wurde im Jahr 1995 auf der vierten Welt­frauen­konferenz in Beijing verabschiedet. Die Welt­frauen­konferenz war eine der UN-Mammut­konferenzen, an der 6000 Delegierte aus 189 Staaten sowie zahlreiche Vertreterinnen und Vertreter von Nicht­regierungs­organisationen teilnahmen. Gemeinsam wurden eine Erklärung und eine Aktions­platt­form – ein detaillierter Forderungs­katalog – ausgearbeitet und von den Delegierten im Konsens verabschiedet.

Das Ziel der Erklärung ist die umfassende Gleich­stellung der Frau sowie die Sicher­stellung der vollen und gleich­berechtigten Mit­wirkung von Frauen an wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Entscheidungs­prozessen. In der Aktions­platt­form wurden zwölf Haupt­problem­bereiche definiert und strategische Ziele sowie konkrete Maßnahmen zu deren Umsetzung  festgelegt. Zu diesen Bereichen gehören u.a. Frauen in der Wirtschaft, Frauen und Umwelt, Frauen und bewaffnete Konflikte sowie Frauen in Macht- und Ent­scheidungs­positionen.

Auf einer Sonder­sitzung der General­versammlung im Jahr 2000 wurde eine erste Bilanz der bisherigen Umsetzungs­fort­schritte gezogen und die Kommission für die Rechts­stellung der Frau beauftragt, sich in Zukunft regelmäßig um die Über­prüfung und weitere Umsetzung der Aktions­platt­form zu kümmern.

Weltkonferenz gegen Rassismus

Die Welt­konferenz gegen Rassis­mus, Rassen­dis­kriminierung, Fremden­feind­lichkeit und damit zusammen­hängende Intoleranz fand vom 31. August bis 7. September 2001 unter der Leitung der Hoch­kommissarin für Menschen­rechte, Mary Robinson, in Durban, Süd­afrika statt. Mit dem Veranstaltungs­ort sollte symbolisch der Kampf der Süd­afri­kanerinnen und Süd­afri­kaner um die offizielle Ab­schaf­fung der Apart­heid gewürdigt und anerkannt werden.

Das Jahr 2001 wurde von den UN zudem als inter­nationales Jahr der Mobi­lisierung gegen Rassismus, Rassen­diskriminierung, Fremden­feind­lichkeit und damit zusammen­hängende Intoleranz erklärt. Während die beiden ersten Konferenzen zur Be­kämpfung von Rassismus und rassistischer Dis­kriminierung (1978 und 1983 in Genf unter Führung der UNESCO) noch haupt­sächlich die Apartheid in Südafrika, rassistische Segre­gation und Dis­kriminierung thematisierten, widmete sich die dritte Welt­konferenz unter dem von der General­versammlung fest­gelegten Motto "United to combat Racism. Equality. Justice and Dignitiy for all“ einer Band­breite von Themen­komplexen. Im Fokus standen die folgenden fünf Themen­felder:

  1. Quellen, Ursachen, Formen und gegenwärtige Manifestation von Rassismus;
  2. Opfer von Rassismus, rassistischer Diskriminierung und der damit verbundenen Intoleranz;
  3. Präventions­maßnahmen, Bildungs­programme und Schutz­maßnahmen;
  4. Maß­nahmen zur Wieder­gut­machung und Kompensation;
  5. Strategien zur Realisierung von Gleich­berechtigung.

Neben der Erweiterung des Themen­spektrums gelten ins­besondere der Perspektiv­wechsel, hin zu den Betroffenen von Rassismus und die stärkere Ein­bindung von Nicht­regierungs­organisationen als zentrale Ver­änderungen.

Aus der Perspektive der afrikanischen Staaten, aber auch der mehr­heitlich zivil­gesell­schaftlich organisierten afrikanischen Diaspora, standen folgende zentrale Ziele für die Konferenz im Fokus, die jedoch nicht voll­ständig erreicht wurden. So forderten sie :

  • die Anerkennung der Sklaverei, des trans­atlantischen Sklaven­handels und der Kolonisierung als Verbrechen gegen die Mensch­lich­keit;
  • eine offizielle Ent­schuldigung für die begangenen Verbrechen seitens der Verursacher­staaten;
  • neben sozialen, psychologischen und politischen  Aspekten auch die An­er­kennung von ökonomischen Aspekten von Rassismus;
  • ökonomische und soziale Reparations­leistungen, die auch die weiter andauernden Aus­wirkungen dieser Verbrechen einschließen.

Diese zentralen Forderungen bildeten jedoch gleich­zeitig die zentralen Konflikt­themen der Konferenz – gemeinsam mit dem Nah­ost­konflikt bzw. der Behandlung der Palästinenser durch den Staat Israel.  Sie konnten nur teil­weise durch­gesetzt und in den beiden zentralen Abschluss­dokumenten verankert werden. Dabei handelt es sich um die 122 Punkte umfassende Erklärung und um ein Aktions­programm, das in 219 Punkte konkrete Maß­nahmen von den Staaten ein­fordert. Dabei erkennen die Erklärung und das Programm auch indigene Völker, Menschen afrikanischer und asiatischer Ab­stammung in der Diaspora, Flüchtlinge, Migranten, Binnen­vertriebene und  Asyl­suchende sowie weitere Gruppen explizit als Opfer von Rassismus, Rassen­diskriminierung, der Fremden­feind­lichkeit und damit zusammen­hängender Intoleranz an. Weitere Erfolge waren die An­er­kennung von Sklaverei und Sklaven­handel – insbesondere der trans­atlantische –  als Verbrechen gegen die Mensch­lich­keit. Nicht einigen konnten sich die Staaten jedoch darauf auch die Kolonialisierung und ihre Konsequenzen als Ver­brechen gegen die Mensch­lich­keit zu deklarieren.

Weltkonferenz über Menschenrechte von 1993

Die Welt­konferenz über Menschen­rechte (World Conference on Human Rights, auch Welt­menschen­rechts­konferenz genannt) fand vom 14. bis 25. Juni 1993 in Wien statt. Nach der Inter­nationalen Konferenz über Menschen­rechte im Jahr 1968 in Teheran, Iran, war sie die zweite inter­nationale Konferenz über Menschen­rechte der Vereinten Nationen. Insgesamt waren 171 Staaten und über 800 Nicht­regierungs­organisationen (NGOs) vertreten.

Das wichtigste Ergebnis der Welt­konferenz über Menschen­rechte war die Erklärung und das Aktions­programm von Wien, das bis heute als Meilen­stein in der Ent­wicklung des inter­nationalen Menschen­rechts­schutzes gilt. In ihrer Eröffnungs­rede der 22. Tagung des Menschen­rechts­rats am 25. Februar 2013 würdigte Navi Pillay die Erklärung und das Aktions­programm als das "bedeutendste über­greifende Menschen­rechts­dokument der letzten 25 Jahre“. Die Ein­richtung ihres Amtes, das der Hohen Kommissarin für Menschen­rechte, ging auf die Konferenz in Wien zurück. Es wurde  bei der 48. UN-General­versammlung am 20. Dezember 1993 mit der Resolution 48/141 beschlossen.

In der Erklärung und dem Aktions­programm wurden die Universalität und die Unteil­barkeit der Menschen­rechte bekräftigt, die Frauen­rechte durch ihre An­er­kennung als Menschen­rechte deutlich gestärkt, und die Menschen­rechte zu einem inter­nationalen An­liegen erklärt. Zudem wurden alle Staaten auf­ge­fordert, zum Schutz und zur Förderung der Menschen­rechte im eigenen Land un­abhängige nationale Menschen­rechts­institutionen ein­zu­richten. In Deutschland wurde dies im Jahr 2001 umgesetzt, als der Bundes­tag ein­stimmig die Gründung des Deutschen Instituts für Menschen­rechte beschloss.

Mit der Resolution A/RES/48/121 bestätigte die UN-General­versammlung im Jahr 1993 die die Ergebnisse der Welt­konferenz über Menschen­rechte.