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Diskriminierungsschutz

Alle Menschen haben die gleichen Rechte. Was so einfach klingt, sieht in der Realität leider häufig anders aus. Personen werden benach­teiligt, weil sie eine bestimmte Haut­farbe haben, das gleiche Geschlecht lieben oder körper­lich beein­trächtigt sind. Mehrere Über­ein­kommen der UN sollen solchen Diskri­minie­rungen ein Ende setzen.

Vier Frauen unterschiedlichen Alters sitzen nebeneinander und lachen.
Indigene Frauen in Thailand (UN Photo/Kibae Park)

Während kaum ein Recht so häufig beschworen wird, wie das Dis­kriminierungs­verbot – und fast alle Konventionen verfügen über eine Anti-Dis­kriminierungs­klausel – werden täg­lich Menschen diskriminiert. Von Dis­kriminierung spricht man, wenn Menschen oder Gruppen aufgrund ihrer Haut­farbe, ihrer Religion oder Welt­anschauung, ihres Geschlechts, ihrer Zu­gehörig­keit zu einer sozialen Gruppe oder Status, ihre sexuellen Orientierung oder ge­schlecht­lichen Identität oder auf­grund einer Behinderung un­gleich behandelt oder herab­gewürdigt werden.  

Dabei kann Diskriminierung unter­schiedliche Formen an­nehmen. Mal wird Mädchen und Frauen der Zu­gang zur Bildung verwehrt, mal können Mitglieder unter­schiedlicher sozialer Gruppen nicht am politischen Leben teil­haben, mal werden religiöse Gruppen und Gemein­schaften verfolgt oder ihnen wird gar voll­ständig die Freiheit ihre Religion aus­zuüben aber­kannt. Homo­sexuelle können in den meisten Ländern der Welt noch nicht gleich­berechtigt heiraten oder werden auf­grund ihrer sexuellen Orientierung ange­feindet oder ver­folgt. Es gibt unzählige weitere Bei­spiele. Diskriminierung kann aber auch subtiler aus­fallen.

Es gibt sehr unter­schiedliche Formen der Diskriminierung: Indirekte, direkte, strukturelle, individuelle oder insti­tutio­nelle Diskriminierung. Auch Sprache kann dis­kriminierend wirken. Gemein ist jeder Form der Dis­kriminierung, dass es sich bei ihr immer auch um einen Angriff auf die Menschen­würde handelt. Sind Staaten dafür verant­wort­lich oder tun nicht genug dagegen, dass Menschen vor Dis­kriminierung geschützt werden, dann stellt Dis­kriminierung eine Menschen­­rechts­­ver­letzung dar. Und sie kommt selten allein. Häufig haben es dis­kriminierte Menschen oder Gruppen besonders schwer, ihre Rechte durch­zusetzen und sind so besonders gefährdet Opfer weiterer Menschen­­rechts­­ver­letzungen zu werden.  

Erklärung über die Minderheitenrechte

Die Erklärung über die Rechte von Personen, die nationalen oder ethnischen, religiösen und sprachlichen Minder­heiten angehören (engl. Declaration on the Rights of Persons Belonging to National or Ethnic, Religious and Linguistic Minorities) wurde am 18. Dezember 1992 von der General­versammlung der Vereinten Nationen (Resolution 47/135) verab­schiedet.

Sie hat zwar keine völker­rechtliche Verbind­lichkeit, ist jedoch die einzige Erklärung, die sich aus­schließ­lich dem Schutz von Minder­heiten­rechten widmet und diese präzisiert. Sie bezieht sich direkt auf Art. 27 des Inter­nationalen Pakts über bürger­liche und politische Rechte: “In Staaten mit ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minder­heiten darf Angehörigen solcher Minder­heiten nicht das Recht vor­ent­halten werden, gemein­sam mit anderen Ange­hörigen ihrer Gruppe ihr eigenes kulturelles Leben zu pflegen, ihre eigene Religion zu bekennen und auszu­üben oder sich ihrer eigenen Sprache zu bedienen.”

Die Erklärung erkennt an, dass Angehörige von Minder­heiten eines besonderen Schutzes bedürfen. Dabei werden insbesondere die Selbst­bestimmungs­rechte von Minder­heiten präzisiert. Angehörigen von Minder­heiten haben das Recht, ihr eigenes kulturelles Leben auszuüben und ihre nationale, ethnische, religiöse und sprachliche Identität zu erlernen, auszuüben bzw. zu sprechen. Wenn möglich soll dies auch in der Schul­bildung gefördert werden. Staaten sind angehalten die Minder­heiten in ihrem Staats­gebiet zu schützen und darin zu unter­stützen, ihre eigene Identität und kulturelles Leben wahren zu können. Art. 5 und Art. 6 räumen Minder­heiten ein Mit­sprache­recht, ins­besondere in Dingen, die sie betreffen, ein und Staaten sind an­gehalten, die Interessen der Minder­heiten in Projekten und staat­lichen Maß­nahmen ange­messen zu berück­sichtigen.