Rechte von Menschen mit Behinderung
Menschen mit Behinderungen haben dieselben Menschenrechte wie alle anderen und dürfen nicht diskriminiert werden. Um ihr Recht auf ein selbstbestimmtes, unabhängiges Leben zu gewährleisten, müssen auch die speziellen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden. Viele Staaten haben sich dazu im Rahmen eines UN-Abkommens verpflichtet.
Aktivitäten im Alltag, die für nichtbehinderte Menschen als selbstverständlich gelten, und für sie ohne größere Probleme zu bewältigen sind, stellen für Menschen mit Behinderung häufig eine große Herausforderung dar. Dadurch sowie aufgrund von weitergehender Diskriminierung werden sie daran gehindert, gleichberechtigt am Alltag und öffentlichen Leben teilzuhaben.
Menschen mit Behinderungen erfahren aufgrund von stereotypen Vorstellungen von Behinderungen häufig Diskriminierung im Alltag, im Bildungswesen und auf dem Arbeitsmarkt. So dürfen Kinder mit Behinderungen nicht am gleichen Schulunterricht teilnehmen wie nichtbehinderte Kinder, sie haben Schwierigkeiten eine Arbeitsstelle zu finden, für die sie qualifiziert sind und laufen Gefahr, pauschaler Ausgrenzung ausgesetzt zu werden, bis hin zur Marginalisierung.
Barrieren können beispielsweise das Leben von Rollstuhlnutzerinnen und -nutzern oder Menschen mit einer Sehbehinderung im Alltag sehr erschweren und bestimmte Ziele ohne Hilfe unerreichbar werden lassen. Viele Räume des öffentlichen Lebens wie Kinos, Kirchen, Restaurants, Veranstaltungsräume oder Stadien sind weltweit ebenfalls nicht rollstuhlgerecht ausgestattet. In vielen Städten der Welt ist auch der Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln nicht (durchgehend) barrierefrei, was Menschen mit Behinderung in ihrer Mobilität und Selbstbestimmung einschränkt. In einigen Staaten werden Menschen mit Behinderungen von Wahlen ausgeschlossen, sie können nicht an Sportveranstaltungen oder anderen Veranstaltungen des öffentlichen Lebens teilnehmen, ihnen wird teilweise ein selbstbestimmtes Leben verweigert, in dem sie beispielsweise ihre Behandlungsmethode nicht frei bestimmen dürfen. All das sind Beispiele, die nicht alle gleichermaßen zutreffen und in unterschiedlichen Ländern verschieden sein können. Gemein haben sie jedoch alle, dass sie Diskriminierungen darstellen. Eine überdurchschnittlich große Anzahl von Menschen mit Behinderungen leben zudem in Entwicklungsländern, oft marginalisiert und in extremer Armut.
Menschenrechte gelten für alle Menschen gleich und doch wurden die Rechte von Menschen mit Behinderungen und ihre Bedürfnisse jahrzehntelang nicht ausreichend berücksichtigt. Die Verabschiedung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Jahr 2006 wird deshalb auch häufig als Paradigmenwechsel bezeichnet.
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Convention on the Rights of Persons with Disabilities, CRPD) wurde am 13. Dezember 2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet (Resolution 61/106) und trat am 03. Mai 2008 in Kraft. Dieses wurde bisher von 185 Staaten ratifiziert (Stand Mai 2022). Das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wurde ebenfalls am 13. Dezember 2006 verabschiedet und trat gleichzeitig mit dem Übereinkommen in Kraft. Ihm sind bisher jedoch nur 100 Staaten, darunter Deutschland, beigetreten.
Das Übereinkommen verbietet jede Form der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen. Es räumt ihnen dieselben Menschenrechte ein, wie allen anderen Menschen auch und spezifiziert diese entsprechend möglicher besonderer Bedürfnisse, um ihnen ein möglichst selbstbestimmtes Leben in Würde als Teil der Gesellschaft zu ermöglichen. Unter anderem garantiert das Übereinkommen Menschen mit Behinderungen das Recht auf ein unabhängiges und selbstbestimmtes Leben, das gleiche Recht auf eine eigene Familie, das Recht auf Arbeit bzw. eine Beschäftigung. Außerdem verankert es das gleiche Recht auf Teilhabe am öffentlichen und kulturellen Leben, Zugang zur Bildung sowie Schutz vor Gewalt, Ausbeutung und Missbrauch.
Entsprechend Artikel 1 des Übereinkommens zählen zu Menschen mit Behinderungen „Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.“ Damit wurde die Definition von „Behinderung“ von den Verfassern absichtlich breit gefasst, um grundsätzlich keinen Menschen mit Behinderungen vom Schutz der Konvention ausschließen zu können.
Neben den Rechten der Menschen mit Behinderungen verpflichtet das Übereinkommen, die Vertragsstaaten dazu, jegliche Form der Diskriminierung aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung zu verhindern und alle möglichen Maßnahmen einzuleiten, um Diskriminierung zu beseitigen. Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken, die behinderte Menschen benachteiligen, müssen abgeschafft oder in Konformität mit dem Übereinkommen abgeändert werden. Klischees, Vorurteile und schädliche Praktiken gegenüber Menschen mit Behinderung müssen bekämpft werden. Dazu soll die Bevölkerung auch für die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen sensibilisiert werden.
Das Fakultativprotokoll ergänzt das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung um einen Beschwerdemechanismus auf internationaler Ebene. Nach Ausschöpfung des nationalen Rechtswegs können betroffene Personen in einer Individualbeschwerde ihr menschenrechtliches Anliegen vor dieses Fachgremium bringen, das anschließend über diese Beschwerde entscheidet. Zudem ist ein Untersuchungsverfahren vorgesehen, dass den Ausschuss für Menschen mit Behinderungen befugt, gegen systematische Verletzungen zu ermitteln und Staaten um Stellungnahmen zu bitten.