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Lieferkettengesetz: Voranschreiten statt hinterherhinken

Die Debatte über die Regulierung von unternehmerischen Sorgfaltspflichten hat in Deutschland und auch auf EU-Ebene Aufwind bekommen. Unternehmen sollen verpflichtet werden, Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden entlang ihrer Lieferketten zu vermeiden und für Verstöße haftbar gemacht werden.

Frauen überqueren einen schmalen, verschutzen Kanal über einen Stahlträger als Brücke
Textilarbeiterinnen in Kambodscha. In der Branche sind Menschenrechtsverletzungen besonders häufig. Foto:  Cambodia 24, Marcel Crozet/ILO, CC BY-NC-ND 2.0

Sowohl in der Zivilgesellschaft als auch von Unternehmerseite her wächst die Unterstützung für ein Lieferkettengesetz stetig. Die im September 2019 gestartete „Initiative Lieferkettengesetz“ vereint inzwischen 100 zivilgesellschaftliche Organisationen – darunter Entwicklungsorganisationen wie Brot für die Welt, Umweltverbände, Gewerkschaften und kirchliche Akteure. Die Petition der Initiative zur Schaffung eines Lieferkettengesetzes wurde von mehr als 220.000 Personen unterzeichnet. Auch 60 Unternehmen setzen sich öffentlich dafür ein, dass in Deutschland ein Lieferkettengesetz verabschiedet wird, weil sie sich davon Rechtssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen erhoffen.
 

Freiwilligkeit ist gescheitert

Es zeigt sich immer deutlicher, dass der Ansatz der freiwilligen (Menschenrechts-)Verantwortung von Unternehmen gescheitert ist. Bereits 2011 hat der UN-Menschenrechtsrat die Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (UNLP) verabschiedet. Darin ist vorgesehen, dass Unternehmen durch Einführung von Sorgfaltsprozessen, wie Risikoanalysen und Beschwerdemechanismen, Menschenrechtsverletzungen im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit vermeiden sollen. Die nationale Umsetzung dieser Prinzipien erfolgte aber in den meisten Fällen zunächst auf freiwilliger Basis. So wurde auch im Nationalen Aktionsplan für Wirtschaft und Menschenrechte (NAP), den die Bundesregierung 2016 erlassen hat, lediglich die Erwartung formuliert, dass Unternehmen Sorgfaltsanforderungen einhalten. Nach dem im Juli 2020 veröffentlichten Endergebnis der Überprüfung des NAP konnten gerade einmal 22 Prozent der Unternehmen, die sich an der Umfrage beteiligt hatten, hinreichend belegen, dass sie die Anforderungen erfüllen. Zu einem noch schlechteren Ergebnis kam eine Studie der EU-Kommission: Danach gab nur 16 Prozent der Unternehmen an, Sorgfaltspflichten entlang ihrer Lieferketten einzuhalten.
 

Eine EU-Regelung wird kommen – ein Lieferkettengesetz braucht es trotzdem

Unter dem Eindruck des verantwortungslosen Verhaltens von einigen Unternehmen in der Corona-Krise kündigte der EU-Justizkommissar Reynders im April 2020 einen Vorschlag an, wie menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten auf EU-Ebene verbindlich verankert werden können. Die Regelung solle auch Sanktionen bei Verstößen und Klagemöglichkeiten für Betroffene vorsehen. Sie sei Teil des Green Deal und müsse leitend für den Wiederaufbau der EU-Wirtschaft nach der Corona-Krise werden.  

Schon vor der Ankündigung von Kommissar Reynders gab es Stimmen, die sich für die Vorrangigkeit einer Regelung auf EU-Ebene aussprachen. Diese Stimmen mehren sich, seit der EU-Gesetzgebungsprozess in greifbare Nähe gerückt zu sein scheint. Auffällig ist, dass diese Position vor allem von denjenigen vertreten wird, die auch vorher schon nichts von einem Lieferkettengesetz hielten. Natürlich lässt sich nicht abstreiten, dass eine EU-Regelung für nachhaltige Lieferketten sinnvoll ist. Nur so würden für alle im EU-Binnenmarkt geschäftstätigen Unternehmen die gleichen (Menschenrechts-)Spielregeln gelten – das sogenannte level playing field.

 Doch Abstimmungsprozesse auf EU-Ebene können langwierig sein und der Weg zu EU-Regelungen läuft häufig über Mitgliedstaaten, die bei dem jeweiligen Thema mit eigenen Gesetzen vorangehen. So war es etwa auch bei der CSR-Berichterstattung: Zunächst hatten Frankreich und Dänemark eigene Gesetze. Aufgrund des Binnenmarktbezugs sah sich die EU veranlasst, durch die CSR-Richtlinie eine einheitliche Regelung zu schaffen. Im Gesetzgebungsprozess waren beide Länder einerseits aktive Fürsprecher einer EU-Regelung und zugleich stellten ihre nationalen Ausgestaltungen Referenzpunkte für die Debatte dar.

Die EU-Kommission hat diesbezüglich auch schon signalisiert, dass sie auf Vorschläge aus Deutschland zur Lieferkettenregulierung setzt. Denn es gibt es zwar schon Mitgliedstaaten, die eigene Sorgfaltspflichtengesetze haben, jeder weitere Vorschlag trägt aber dazu bei, eine möglichst wirkungsvolle EU-Regulierung zu schaffen. Als führende Wirtschaftsnation sollte Deutschland diese Rolle wahrnehmen und als Vorreiter zu einem erfolgreichen und schnellen Zustandekommen beitragen. Die Bundesregierung hat dafür gegenwärtig mit der EU-Ratspräsidentschaft ein entscheidendes Gelegenheitsfenster, das sie unbedingt nutzen sollte. So sieht es im Übrigen auch der Koalitionsvertrag vor. Darin heißt es, dass man im Falle des Scheiterns der freiwilligen Selbstverpflichtung von Unternehmen national gesetzgeberisch tätig werden und sich gleichzeitig für eine EU-Regelung einsetzen will. Von Gleichzeitigkeit ist also die Rede, nicht von Abwarten.

Der Erlass eines nationalen Gesetzes würde gegenüber dem Abwarten einer EU-Regelung auch keinen nennenswerten Mehraufwand verursachen. Denn Unionsrecht wird üblicherweise indirekt durch die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem nationalen Recht vollzogen. Ein nach dem Lieferkettengesetz etabliertes System könnte daher voraussichtlich auch nach Erlass einer EU-Regelung beibehalten werden.
 

Eckpunkte einer wirksamen Regelung

Die Bundesregierung sollte mit einer effektiven nationalen Regelung vorangehen und die Ratspräsidentschaft dazu nutzen, sich für eine ambitionierte EU-weite Regelung einzusetzen. Diese sollte nicht nur große Unternehmen mit mehr als 500 Angestellten, sondern auch kleinere Unternehmen umfassen, die in Hochrisikosektoren tätig sind. Im Zusammenhang mit der Herstellung von Textilien und Lederprodukten oder dem Bergbau beispielsweise kommt es überproportional häufig zu Risiken für Menschenrechte, Arbeitnehmerbelange und die Umwelt. Es würden daher erhebliche Schutzlücken drohen, wenn die Sorgfaltspflichten in diesen Branchen nur auf wenige Unternehmen anwendbar wären. Die Größe des Unternehmens kann jedoch beim Umfang der erforderlichen Maßnahmen angemessen berücksichtigt werden. Auch eine umweltbezogene Sorgfaltspflicht sollte explizit aufgenommen werden, da Umweltschäden häufig mit schweren Menschenrechtsverletzungen einhergehen, etwa durch verunreinigtes Trinkwasser oder kontaminierte Böden.

Um für die betroffenen Unternehmen Rechtssicherheit zu schaffen und die praktische Wirksamkeit der getroffenen Regelungen sicherzustellen, müssten zudem abschreckende Sanktion vorgesehen und deren Voraussetzungen klar festgelegt werden. Im Interesse der vielen Menschen, die Tag für Tag ausgebeutet werden und bei der Arbeit ihr Leben riskieren und die nicht länger warten können, bis endlich wirksame Regelungen erlassen werden, sollte die Bundesregierung ihre Verantwortung anerkennen und sich in den Aushandlungsprozessen auf EU- und UN-Ebene für eine verbindliche Regelung einsetzen.
 

Laura Kleiner, Maren Leifker

Weitere Informationen:  Lieferketten in der Krise: Der Textilsektor in Bangladesch

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