Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Im sogenannten Sozialpakt der Vereinten Nationen sind wesentliche Rechte festgeschrieben, die Menschen vor Ausbeutung schützen und die Befriedigung von materiellen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen sicherstellen sollen. Das Recht auf Gesundheit gehört ebenso dazu wie das Streikrecht für Gewerkschaften.

Der Sozialpakt der Vereinten Nationen
Der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (engl. International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights, ICESCR), oder kurz: Sozialpakt, wurde im Dezember 1966 von der UN-Generalversammlung angenommen und trat im Januar 1976 in Kraft. Er wurde bisher (Stand: März 2024) von 172 Staaten ratifiziert. Gemeinsam mit dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt) und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) bildet der Sozialpakt die sogenannte ‘Internationale Menschenrechtscharta’ (engl. ‘International Bill of Human Rights’) der Vereinten Nationen, ein Begriff, der vor allem im englischsprachigen Raum verwendet wird.
Der Sozialpakt schreibt die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte (auch wsk-Rechte oder Sozialrechte genannt) fest, die im Zuge der Industrialisierung konkret ausgestaltet wurden. Diese Rechte schützen Menschen vor Ausbeutung und sichern ihnen die Erfüllung von bestimmten Ansprüchen wie Nahrung, Bildung und Gesundheit zu.
Dazu zählen zum Beispiel:
- Recht auf Arbeit
- Recht auf soziale Sicherheit
- Recht auf angemessene Lebensstandards
- Recht auf faire und günstige Arbeitsbedingungen
- Recht auf Zusammenschluss in Gewerkschaften
- Schutz von Familie, Mutterschaft und Kindern
- Recht auf stetige Verbesserung der Lebensbedingungen
- Recht auf Teilnahme am kulturellen Leben
Im Mai 2013 trat das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte in Kraft. Es erweitert die Rechte des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte um ein Individualbeschwerdeverfahren und die Möglichkeit, eine vertrauliche Untersuchung einzuleiten, wenn dem Ausschuss zuverlässige Angaben über schwere oder systematische Verletzungen der im Zivilpakt festgelegten Rechte durch einen Vertragsstaat vorliegen. Bisher wurde das Fakultativprotokoll von nur 29 Staaten ratifiziert, inklusive Deutschland (Stand: März 2024).
Die Sozialrechte sind auch als Menschenrechte der zweiten Generation bekannt. Diese Darstellung ist heute jedoch sehr umstritten, da sie fälschlicherweise eine Hierarchie oder Wertigkeit gegenüber den beiden weiteren Rechtsbereichen – den politischen und bürgerlichen Rechten (erste Generation) sowie den Kollektivrechten (dritte Generation) – impliziert und man vermuten könnte, bei der ersten Generation handele es sich um die ‘ursprünglichen’ Menschenrechte. Diese Bezeichnung sollte deshalb vermieden werden. Besser wäre es, von ‘Dimensionen’ der Menschenrechte zu sprechen, da Menschenrechte dem Prinzip der Unteilbarkeit und der wechselseitigen Bedingtheit unterliegen. In jüngeren Menschenrechtskonventionen wird überhaupt nicht mehr zwischen bürgerlichen und politischen Rechten einerseits und wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten andererseits unterschieden. Stattdessen sind diese Rechte gleichberechtigt verbürgt.
Recht auf Nahrung

Jeder Mensch hat das Recht, zu jeder Zeit Zugang zu angemessener, nährstoffreicher Nahrung zu haben oder die Mittel, um diese zu bekommen. Mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals – SDGs) und besonders SDG 2: „Keine Hungersnot“ haben sich die UN vorgenommen, bis zum Jahr 2030 den Hunger zu beenden, Ernährungssicherheit durch die Förderung einer nachhaltigen Landwirtschaft zu gewährleisten und weltweit eine bessere Ernährung zu erreichen. Hunger ist in diesem Zusammenhang nicht nur die Abwesenheit einer ausreichenden täglichen Kalorienzufuhr, sondern auch der Mangel an wichtigen Mikronährstoffen, der in Form chronischer Mangelernährung dafür sorgt, dass insbesondere Kinder in ihrer Entwicklung verkümmern und nicht ihr volles körperliches und geistiges Potential ausschöpfen können.
Hunger und Unternährung sind auf der Welt extrem ungleich verteilt, aber vor allem in ländlichen Regionen anzutreffen, insbesondere in Südasien, Ostasien und Sub-Sahara Afrika. Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (engl. Food and Agriculture Organization of the United Nations, kurz FAO) schätzt, dass im Jahr 2022 weltweit zwischen 690 Millionen und 783 Millionen Menschen hungern mussten. Jeder elfte Mensch litt unter chronischem Hunger, einem Zustand dauerhafter Unterernährung, der meist in Zusammenhang mit Armut auftritt. Nach einem langjährigen positiven Trend in der Senkung der Hungerzahlen stagnieren diese in den letzten Jahren (Stand: Oktober 2023), nicht zuletzt bedingt durch Krisen wie die Corona-Pandemie und Konflikte wie den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine. Daneben führen klimatische Veränderungen zu immer mehr Dürrekatastrophen, Stürmen und Überschwemmungen, die Ernte- und Anbauflächen zerstören und damit die Nahrungsversorgung vieler Menschen extrem gefährden.
Neben der FAO trägt auch das Welternährungsprogramm (engl. World Food Programme, kurz WFP) maßgeblich zur Erfüllung des Rechts auf Nahrung bei. Für die „Bemühungen zur Bekämpfung des Hungers, für seinen Beitrag bei der Verbesserung der Friedensvoraussetzungen in Konfliktregionen und für sein Handeln als lenkende Kraft bei den Bemühungen, Hunger als Waffe in Kriegssituationen zu verhindern“, zeichnete das norwegische Nobelkomitee das WFP im Jahr 2020 mit dem Friedensnobelpreis aus.
Die Grundlage für das Recht auf Nahrung ist die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. Artikel 25 legt das Recht auf einen gesunden Lebensstandard fest und schließt explizit Nahrung mit ein. Aber schon Artikel 3 – „Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person“ – impliziert diese Lebensmittelsicherheit. Im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt) bekräftigt dann Artikel 11 das Recht auf Freiheit von Hunger. In der dazugehörigen Allgemeinen Bemerkung Nr. 6 heißt es: „Das Recht auf angemessene Nahrung ist realisiert, wenn jeder Mann, jede Frau und jedes Kind, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, zu allen Zeiten physischen und wirtschaftlichen Zugang zu angemessener Nahrung oder die Mittel zu deren Beschaffung haben.“
‘Angemessen’ (engl. adequate) umfasst in diesem Zusammenhang sowohl die Verfügbarkeit von als auch die Zugänglichkeit zu Lebensmitteln. Dabei sollen individuelle Ernährungsbedürfnisse, ob gesundheitlicher oder kultureller Natur, ebenfalls berücksichtigt werden. Ein weiterer wichtiger Aspekt besteht in der Nachhaltigkeit der Ernährungssicherheit. Andere Menschenrechte sollen nicht durch ihre Sicherstellung verletzt werden und die natürlichen Ressourcen für zukünftige Generationen erhalten bleiben. Dies ist einerseits Aufgabe der Staaten, andererseits auch in der Verantwortung privater Unternehmen und der Zivilgesellschaft, die in Übereinstimmung mit dem Recht auf Nahrung und unter dem Schutz der Umwelt handeln sollten.
Die Nahrungskette wird aber nicht nur durch Industrieunfälle oder vorsätzliche Umweltverschmutzungen bedroht, sondern auch durch Krankheiten und Seuchen, die von Menschen ausgehen, die unter mangelnden hygienischen Bedingungen Lebensmittel und insbesondere Tiere für den weiteren Konsum verarbeiten. Auch Kontaminierungen von Nahrungsmittelgrundlagen durch Schädlinge, wie beispielsweise Weizen, kann dazu führen, dass Lebensmittel, die zwar theoretisch in ausreichendem Maße zur Verfügung ständen, zu Lebensmittelunsicherheit führen.
Hinzu kommt, dass eine unsachgemäße Nutzung von Böden und Pflanzen zu einer Verschlechterung der Nahrungsmittelsituation beitragen kann. Die einseitige Nutzung von Böden bewirkt zum Beispiel, dass Ernten nicht mehr ausreichen und hohe Saatgutpreise oder teure Schädlingsbekämpfungsmittel dafür sorgen, dass gerade Kleinbäuerinnen und Kleinbauern aus der Produktion aussteigen müssen. Subventionierte Importe unterbieten oft die lokalen Preise und führen in letzter Konsequenz zur Zerstörung lokaler Märkte, womit der einheimischen Bevölkerung die Möglichkeit zur unabhängigen Eigenversorgung genommen wird. Verwüstung von großen Landstrichen, Überschwemmungen oder lange Dürren leisten schließlich ihr Übriges, um die Nahrungsmittelversorgung in armen Ländern zu bedrohen.
Recht auf Bildung

Das Recht auf Bildung steht für den diskriminierungsfreien Zugang aller Menschen zu schulischer Aus- und Weiterbildung sowie für die gesetzliche und praktische Garantie dieses Rechtes durch den Staat. Festgelegt ist das Recht auf Bildung zuerst in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte in Artikel 26. Detailliertere Aussagen finden sich im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt) in Artikel 13. Ergänzt wird das Recht auf Bildung schließlich durch die Kinderrechtskonvention und das UNESCO-Übereinkommen gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen, sowie durch zahlreiche Vertragswerke auf regionaler oder nationalstaatlicher Ebene.
Um die Festlegungen aus dem Sozialpakt noch genauer zu bestimmen, hat der zugehörige UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte in verschiedenen sogenannten Allgemeinen Bemerkungen Stellung bezogen. Die in diesem Zusammenhang besonders aussagekräftige Allgemeine Bemerkung Nr. 13 vom Dezember 1999 beruft sich insbesondere auf die vier „As“, die von der ersten Sonderberichterstatterin über das Recht auf Bildung, Katarina Tomasevski (1998-2004), in den Diskurs eingebracht wurden. Hierbei handelt es sich um:
- Availability (Verfügbarkeit): funktionierende Bildungsinstitutionen und -programme müssen in ausreichender Quantität innerhalb der Zuständigkeit des Staates zur Verfügung stehen.
- Accessibility (Zugänglichkeit/Erreichbarkeit): Bildungseinrichtungen sollen sowohl physisch zugänglich sein (das heißt zum Beispiel auch für Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen), wirtschaftlich zugänglich (also unentgeltlich), als auch auf nicht-diskriminierender Grundlage Schülerinnen und Schüler aufnehmen.
- Acceptability (Angemessenheit): Inhalt und Form von Bildung – einschließlich Curricula und Lehrmethoden – müssen relevant, kulturell angemessen und in guter Qualität für Schülerinnen und Schüler und in angemessenen Fällen auch Eltern zur Verfügung stehen.
- Adaptability (Adaptionsfähigkeit): Bildung muss flexibel genug sein, um sich den Bedürfnissen wandelnder Gesellschaften anpassen und auf die Bedürfnisse Studierender in ihren jeweiligen sozialen und kulturellen Umgebungen reagieren zu können.
Der Staat wird dabei als Hauptakteur gesehen mit der Verpflichtung, diese Rechte zu respektieren, zu beschützen und fortschreitend umzusetzen. Das bedeutet auch, dass Bildungssysteme bzw. -institutionen nicht ad-hoc geschaffen werden müssen, sondern Staaten zugestanden wird, sie nach und nach zu errichten bzw. zu reformieren.
Im Menschenrechtskanon wird dem Recht auf Bildung häufig eine besondere Bedeutung zugesprochen, da es als zentrales Instrument aufgefasst wird, um Menschen dazu zu befähigen, ihre weiteren Rechte einzufordern und Geltung zu verschaffen. Eine Maxime, die sich auch in der Aussage in der Allgemeinen Bemerkung Nr. 13 wiederfindet: „Das Wohl der Studierenden soll vorrangig berücksichtigt werden“.
Das Recht auf Bildung soll insbesondere auch durch SDG 4 der Ziele für nachhaltige Entwicklung verfolgt werden. Das Ziel besteht darin, inklusive, gleichberechtigte und hochwertige Bildung zu gewährleisten und Möglichkeiten des lebenslangen Lernens für alle zu fördern. Denn noch haben weltweit über 250 Millionen Kinder nicht die Möglichkeit, eine Schule zu besuchen (Stand: September 2023). Außerdem sind 750 Millionen Erwachsene Analphabeten – Frauen sind dabei in deutlich höherem Maße betroffen (Stand: 2020). Die Gründe für diese Missstände sind vielfältig: Neben Armut, fehlenden Lehrkräften und mangelnder schulischer Infrastruktur im ländlichen Raum sind es auch tradierte Rollenvorstellungen, die Mädchen und Frauen am Zugang zu hochwertiger Bildung hindern. Die Überwindung geschlechtsspezifischer Benachteiligungen ist folglich ein wichtiges Unterziel von SDG 4. Die Gleichstellung von Jungen und Mädchen in Grundschulen konnte bereits als Teilerfolg der Agenda verbucht werden. Doch in zahlreichen Ländern bestehen noch große Ungleichheiten in den höheren Bildungseinrichtungen.
Doch auch die Umsetzung des Rechts auf Bildung ist nicht frei von Kritik. Allzu häufig wird die Implementierung nur auf das Recht auf Grundschulbildung beschränkt und höhere Bildung nicht als Teil des Rechtes anerkannt. Insbesondere in ressourcenarmen Ländern wird der Zugang zu weiterführenden Schulen, Ausbildungs- oder Universitätsplätzen auf diese Weise schnell das Privileg einer wohlhabenden Minderheit. Im Kontext traditioneller Rollenvorstellungen führt es außerdem dazu, dass zumeist nur Jungen oder Erstgeborene über die Grundschule hinaus zur Schule gehen. Hinzu kommt, dass im Internationalen Pakt und auf UN-Ebene zumeist nur von formaler Bildung im Rahmen von Schulen und klassischem Unterrichtswesen gesprochen wird und informeller Bildung oder informellem Lernen meist keine besondere Bedeutung beigemessen wird.
Zudem deuten Tendenzen zunehmender Privatisierung im Bildungssektor auf eine negative Wahrnehmung allgemeiner Schulbildung oder Mängel im staatlichen Unterrichtswesen hin. Ein Trend, den die gegenwärtige Sonderberichterstatterin Koumbou Boly Barry mit Sorge betrachtet. Nachdrücklich verweist sie auf die normativen Säulen des Rechtes auf Bildung als öffentliches Gut und Aufgabe des Staates. Weltweite Debatten über das Für und Wider und den Inhalt von beispielsweise Sexualkunde- und Religionsunterricht sowie Demonstrationen gegen Studiengebühren zeigen außerdem, dass Bildung trotz oder gerade wegen des Anspruchs auf „Bildung für alle“ ein hoch kontroverses Feld bleibt.
Migration

Weltweit leben Schätzungen zufolge 281 Millionen Menschen außerhalb ihres Herkunftslandes (Stand: Juli 2023). Diese haben entweder freiwillig ihre Heimat verlassen, um zum Beispiel in einem anderen Land zu arbeiten, zu studieren oder mit ihrer Familie zusammenzuleben, oder sie mussten sie unfreiwillig durch Flucht und Vertreibung verlassen. Manche sind gar als Opfer von Menschenhandel in ein anderes Land gezwungen worden. Viele Länder wurden auf diesem Weg gleichzeitig zu Herkunfts-, Ziel- und Transitländern von Migrantinnen und Migranten.
Die Internationale Organisation für Migration (IOM) definiert Migration als die „Bewegung einer Person oder einer Gruppe von Personen, entweder über eine internationale Grenze hinweg oder innerhalb eines Staates. Es ist eine Bevölkerungsbewegung, die jegliche Art von Bewegung von Menschen, egal welcher Länge, Zusammensetzung oder Gründe umfasst; sie beinhaltet Migration von Flüchtlingen, Vertriebenen, Wirtschaftsmigrierenden und Personen, die aus anderen Gründen abwandern, einschließlich Familienzusammenführung.“ Diese Definition kann positive wie negative Migrationserfahrungen beinhalten. Des Weiteren benennt die IOM neben der internationalen Dimension von Migration auch die nationale, wenn beispielsweise aufgrund von Bürgerkrieg oder Naturkatastrophen Menschen zu Binnenflüchtlingen oder -vertriebenen werden (engl. Internally Displaced Persons).
So vielfältig wie die Gründe für Migration sind, so unterschiedlich ist auch die gesetzliche Grundlage. Während Artikel 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte zwar das Recht auf Emigration festlegt, gibt es kein entsprechendes Recht, das uneingeschränkt die Immigration in andere Länder erlaubt. Einzige Ausnahmen sind anerkannte Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 und des Protokolls von 1967. Ebenso beinhaltet Artikel 14 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte das Recht auf Asyl. Darüber hinaus fällt die Akzeptanz von Migrantinnen und Migranten aber unter die Souveränität der Nationalstaaten. Im internationalen Menschenrecht geht es deshalb zumeist darum, wie legalisierte und nicht-legalisierte Migrantinnen und Migranten ihre Rechte auf Gesundheit, Nahrung, Arbeit, Wohnung – oder allgemeiner gesprochen, ein menschenwürdiges Dasein – wahrnehmen und wie die einzelnen Staaten zur Umsetzung dieser Rechte in die Pflicht genommen werden können. Die Souveränität der Mitgliedstaaten bleibt dennoch unangetastet und kann Migrantinnen und Migranten vor enorme Probleme stellen, wenn die Rückkehr in ihr Heimatland oder ihre Heimatregion keine realistische Option mehr ist.
Da Migration auch menschenrechtlich gesehen ein Querschnittsthema ist, findet sich die Zuständigkeit nicht allein bei der IOM oder dem UN-Sonderberichterstatter für Migration wieder, sondern auch die Internationale Arbeitsorganisation (engl. International Labour Organization – ILO) oder die Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur (engl. United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization – UNESCO) sind aktiv im Migrationsprozess eingebunden. Ein Zusammenschluss von zahlreichen UN-Organisationen und der Weltbank zum Migrationsnetzwerk der Vereinten Nationen trägt der Verflochtenheit des Themas weithin Rechnung.