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Internationaler Strafgerichtshof

Der Weg zur Errichtung eines ständigen internationalen Strafgerichtshofes war lang und schwierig. Dieser kann in Fällen schwerster Menschenrechtsverletzungen unabhängig vom Willen einzelner Staaten über Personen richten.

Logo des Internationalen Strafgerichtshof auf einer Fensterfront, eine Waage umkreist von einem oben offenen Lorbeerkranz. Dahinter Gebäude.
Sitz des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag (UN Photo/Rick Bajornas)

Nachdem am 1. Juli 2002 das Römische Statut in Kraft trat, nahm der Internationale Strafgerichtshof (IStGH; engl. International Criminal Court, kurz: ICC) mit Sitz in Den Haag seine Arbeit auf. An diesem Tag wurde ein neues Kapitel der modernen Menschheitsgeschichte aufgeschlagen: Zum ersten Mal überhaupt besteht die Hoffnung, dass Schwerstverbrecher, die früher mit einiger Sicherheit unbehelligt blieben, fortan eine Aburteilung wegen individueller Vergehen fürchten müssen. Dieses Gericht ist die erste ständige Rechtsinstanz, die Einzelpersonen für schwere Menschenrechtsverletzungen wie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen sowie wegen Aggression strafrechtlich zur Verantwortung ziehen kann. Der IStGH knüpft an die Allliierten Kriegsverbrechertribunale in Nürnberg und Tokio und den vom UN-Sicherheitsrat eingerichteten Tribunalen zu Ex-Jugoslawien und Ruanda an und gilt als eine der bedeutendsten Entwicklungen im Menschenrechtsschutz der letzten 50 Jahre.

Der IStGH ist subsidiär aufgebaut, das heißt, er wird nur tätig, wenn schwere Menschenrechtsverbrechen von der nationalen Justiz nicht geahndet werden. Insgesamt geht es dabei „nicht um den kleinen Soldaten, sondern um die Befehlshaber, Drahtzieher und Täter im großen Stil“, so Hans-Peter Kaul, ehemaliger deutscher Richter am IStGH. 2015 wurde Bertram Schmitt für eine Amtszeit von neun Jahren in das Richteramt am IStGH gewählt. 
Die Organe des Gerichts sind die Richterschaft, die Kanzlei und die Anklagebehörde. Im Mittelpunkt des öffentlichen Interesses steht die Führung der Anklagebehörde.

Vorläufer des Internationalen Strafgerichtshofes: Die Ad-hoc-Tribunale für das ehemalige Jugoslawien und Ruanda

Die Umsetzung Internationaler Strafgerichtsbarkeit begann nicht erst mit der Schaffung des Internationalen Strafgerichtshofes (IStGH) im Jahr 2002. Die Anfänge markieren 1945 das Internationale Militärtribunal in Europa (engl. IMT), besser bekannt als die Nürnberger Prozesse und das Internationale Militärtribunal für den Fernen Osten 1946 in Tokio (engl. IMTFE). Mit der Einsetzung der beiden Tribunale schuf man temporäre Institutionen der internationalen Strafgerichtsbarkeit, die schwerste Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Verbrechen gegen den Frieden sowie Kriegsverbrechen des Zweiten Weltkrieges ahnden sollten. Der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien und der Internationale Strafgerichtshof für Ruanda setzten diese Praxis in einem anderen Kontext fort. Sie stellten die ersten aktiven völkerrechtlichen Instrumente der Vereinten Nationen dar. Das Völkerstrafrecht ermöglichte damit erstmalig einzelne Personen anstatt Staaten für schwerste Menschenrechtsverletzungen verantwortlich zu machen.

Internationaler Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien

Die Einsetzung eines Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (engl. International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia, kurz ICTY) durch die Resolution 808 (1993) des UN-Sicherheitsrats, markiert einen weiteren Meilenstein auf dem Weg zur Umsetzung Internationaler Strafgerichtsbarkeit.

Die während der Jugoslawienkriege (1991-2001) verübten Verbrechen, darunter schwere Verstöße gegen die Genfer Konventionen (1949), Völkermord sowie Verbrechen gegen die Menschlichkeit, also Verletzungen des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte waren ausschlaggebend für die Einsetzung des ICTY. Nach einer Einschätzung des UN-Sicherheitsrats stellten sie eine Gefährdung der internationalen Sicherheit und des Weltfriedens dar. Dementsprechend sah sich der Sicherheitsrat nach Kapitel VII der UN Charta legitimiert in Form des ICTY zu intervenieren.

Bei dem ICTY handelte es sich um ein so genanntes Ad-hoc-Tribunal, mit einem zeitlich  (01.01.1993 bis 2001) und territorial (Kroatien, Bosnien und Herzogovina, dem Kosovo, Serbien und Mazedonien) begrenzten Mandat, das zudem nur ein begrenztes Spektrum an Straftaten einschließt: Darunter fallen Verbrechen wie Mord, Folter, Vergewaltigung, Zerstörung von Eigentümern und Sklaverei. Die Verletzungen des humanitärern Völkerrechtes beinhalteten auch Fälle von „ethnischen Säuberungen“.

Ausdrücklich erklärte Ziele des ICTY waren es, den Opfern Entschädigungen zu ermöglichen, die Verbrechen zu ahnden und zukünftige Kriegsverbrecher abzuschrecken. So sollte auf lange Sicht ein stabiler Frieden zwischen den Ethnien und in der Region ermöglicht werden.

Der ICTY erhob bisher Anklage in über 160 Fällen, bis Mai 2013 wurden 69 Personen verurteilt und in 25 Fällen wird derzeit verhandelt. Damit zählt es zu den aktivsten Tribunalen in Bezug auf angeklagte und verurteilte Personen. Zu den prominentesten Fällen des ICTY zählen Slobodan Milošević, Radovan Karadžić und Ratko Mladić. Der derzeitige Chefankläger des ICTY ist der Belgier Serge Brammertz.

Internationaler Strafgerichtshof für Ruanda

Der Internationale Strafgerichtshof für Ruanda (engl. International Criminal Tribunal for Rwanda, kurz ICTR) wurde 1994 durch den UN-Sicherheitsrat eingesetzt. Die Resolution 955 verabschiedete das Statut zum ICTR, die Resolution 977 beschloss Arusha (Tansania) als Hauptsitz des Ad-hoc-Tribunals. Es war somit der zweite nicht-permanente Internationale Strafgerichtshof der Vereinten Nationen.

Wieder entschied der UN-Sicherheitsrat aufgrund der Gefährdung der Sicherheit und Stabilität sowie des Friedens nach Kapitel VII der UN-Charta. In den Monaten Mai bis Juni 1994 hatten Mitglieder der ethnischen Mehrheit Ruandas, die Hutu, mehr als 800.000 Menschen, mehrheitlich Mitglieder der Tutsis ermordet. Der Völkermord und die damit einhergehenden massiven Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts, waren Auslöser für das Handeln der Vereinten Nationen.

Auch im Fall Ruandas handelt es sich um ein Ad-hoc-Tribunal, dessen Mandat zeitlich auf Straftaten, die zwischen dem 01. Januar 1994 und dem 21. Dezember 1994 verübt wurden, begrenzt ist. Gegenstand der Verhandlungen waren nur Straftaten, die in Ruanda oder in angrenzenden Staaten duch ruandische Staatsangehörige verübt wurden. Nach Artikel zwei bis vier des ICTR Statuts zählten zu den zu ahndenden Verbrechen Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Verstöße gegen die Genfer Konventionen. Nur Individuen, vorbehaltlos ihrer politischen Ämter, durften angeklagt werden.

Neben der Ahndung der Straftaten, sollte das Ad-hoc-Tribunal auch einen Prozess der nationalen Versöhnung einleiten. Im Verbund mit den traditionellen Gacaca Gerichten, schaffte man so eine Individuallösung für die Strafverfolgung in Ruanda nach dem Völkermord. Um eine raschere Abwicklung der Prozesse und damit eine Beschleunigung des Versöhnungsprozesses zu erlauben, wurde 1998 der ICTR nachträglich um eine weitere Kammer vergrößert (vgl. Resolution 1165).

Abwicklung der beiden Strafgerichtshöfe

Da es sich bei den beiden Strafgerichtshöfen nur um Ad-hoc-Tribunale handelte, beginnt nun nach Resolution 1966 des UN-Sicherheitsrats (2010) der Internationale Residualmechanismus für die Ad-hoc-Tribunale (engl. International Residual Mechanism for Criminal Tribunals, kurz MICT). Dieser fusioniert die verbleibende Arbeit beider Tribunale und übergibt entsprechende Fälle auch an die nationalen Gerichtsbarkeiten. So sollen sowohl der ICTY als auch der ICTR ihre Arbeit offiziell beenden. Die Ahndung von massiven Menschenrechtsverletzungen, Völkermord, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht sowie die Genfer Konventionen übernimmt dann der Internationale Strafgerichtshof (eng. International Criminal Court, kurz ICC).