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Versammlungs- und Ver­einigungs­freiheit

Versammlungs­freiheit ist das Recht, sich zu einem bestimmten Zweck mit anderen Menschen zu versammeln. Sie gehört zu den Menschen­rechten ebenso wie die Ver­einigungs­freiheit, die Menschen das Recht gibt, sich zum Beispiel in Parteien oder Vereinen zu organisieren.

Anlässlich des Internationalen Frauentags halten Demonstrantinnen in Liberia Protestschilder hoch.
Demonstration zum Internationalen Tag der Frau in Monrovia, Liberia (UN Photo/Eric Kanalstein)

Die Versam­mlungs- und Ver­einigungs­frei­heit ist in Art. 20 der All­gemeinen Er­klärung der Menschen­rechte sowie in Art. 21 bzw. Art. 22 des Inter­nationalen Pakts über bürger­liche und politische Rechte (Zivilpakt) verankert. Sie erlaubt es Menschen, sich in Gruppen zusammen­zus­chließen, Kund­gebungen zu veran­stalten und fried­lich zu demonstrieren. Auch regierungs­kritische Demon­strationen und Gruppierungen sind durch die Versam­mlungs- und Vereinigungs­frei­heit geschützt und müssen von Regierungen zu­ge­lassen werden, solange sie fried­lichen Zwecken dienen. Will­kürliche Demonstrations­verbote sind somit genauso rechts­widrig, wie die gewalt­same Auflösung fried­licher Demon­strationen. Staaten sind zudem ver­pflichtet, Maß­nahmen zu ergreifen, die Störungen oder eine Ver­hinderung von Demonstrationen oder Kund­gebungen durch Dritte verhindern. Ferner müssen sie die Infra­struktur zur Verfügung zu stellen, damit öffent­liche Kund­gebungen durch­geführt werden können.

Art. 21. des Zivilpakts sieht lediglich dann die Mög­lich­keit legitimer Ein­schränkungen vor, wenn diese „die in einer demo­kratischen Gesell­schaft im Interesse der nationalen oder der öffent­lichen Sicher­heit, der öffent­lichen Ordnung (ordre public), zum Schutz der Volks­gesundheit, der öffent­lichen Sitt­lich­keit oder zum Schutz der Rechte und Frei­heiten anderer notwendig sind.“ Bei­spiele solcher legitimen Ein­schränkungen sind z.B. die Ein­führung einer trans­parenten Genehmigungs­pflicht für Demon­strationen, die Auflösung nicht genehmigter Demon­strationen, ein präventives Versammlungs­verbot, wenn die Gefahr einer gewalt­samen Gegen­demonstration besteht, oder das Verbot von Gruppierungen, die gegen die nationale Sicher­heit agieren.

Die Achtung und Gewähr­leistung der Versammlungs­freiheit sind existentielle Bestand­teile einer aktiven Zivil­gesellschaft, um sich zusammen­schließen und organisieren zu können, öffent­lich Kritik zu üben oder um Forderungen nach einer guten Regierungs­führung, Trans­parenz und Rechen­schafts­pflicht Geltung zu ver­leihen. Einige Staaten versuchen jedoch genau deshalb, die Versamm­lungs- und Vereinigungs­freiheit in ihrem Land zu begrenzen. Der Menschenrechtsrat hat deshalb im Jahr 2010 das Mandat des Sonder­bericht­erstatters für Versamm­lungs- und Vereinigungs­freiheit geschaffen, um Verletzungen zu dokumentieren, Heraus­forderungen zu identifizieren und Verbesserungs­vorschläge zu erarbeiten.