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Rechte von Menschen mit Behinderung

Menschen mit Behinderungen haben dieselben Menschen­rechte wie alle anderen und dürfen nicht diskriminiert werden. Um ihr Recht auf ein selbst­bestimmtes, unab­hängiges Leben zu gewähr­leisten, müssen auch die speziellen Bedürf­nisse von Menschen mit Behinderung berück­sichtigt werden. Viele Staaten haben sich dazu im Rahmen eines UN-Abkommens verpflichtet.

Ein Junge im Rollstuhl wird von zwei Männer über unwegsames Gelände geschoben..
Ein pakistanischer Junge im Rollstuhl (UN Photo/Evan Schneider)

Aktivitäten im Alltag, die für nicht­behinderte Menschen als selbst­verständlich gelten, und für sie ohne größere Probleme zu bewältigen sind, stellen für Menschen mit Behinderung häufig eine große Heraus­forderung dar. Da­durch sowie auf­grund von weiter­gehender Dis­kriminierung werden sie daran gehindert, gleich­berechtigt am Alltag und öffent­lichen Leben teil­zuhaben.

Menschen mit Behinderungen erfahren auf­grund von stereo­typen Vor­stellungen von Behinderungen häufig Dis­kriminierung im Alltag, im Bildungs­wesen und auf dem Arbeits­markt. So dürfen Kinder mit Behinderungen nicht am gleichen Schul­unterricht teil­nehmen wie nicht behinderte Kinder, sie haben Schwierig­keiten eine Arbeits­stelle zu finden, für die sie qualifiziert sind und laufen Gefahr, pauschaler Aus­grenzung ausgesetzt zu werden, bis hin zur Marginalisierung.

Natürliche und von Menschen geschaffene Barrieren, können beispielsweise das Leben von Roll­stuhl­nutzerinnen und -nutzern oder Menschen mit einer Seh­behinderung im Alltag sehr erschweren und bestimmte Ziele ohne Hilfe uner­reichbar werden lassen. Viele Räume des öffentlichen Lebens sind welt­weit eben­falls nicht roll­stuhl­gerecht aus­gestattet. Bars, Restaurants, Theater, Kinos, Stadien, Konzert­hallen oder Veranstaltungs­räume, Gemeinde­zentren und Kirchen, die beispiels­weise lediglich über eine Toilette im Keller verfügen oder deren Eingang schlicht zu eng für einen Roll­stuhl ist, können so nicht oder nicht ohne Hilfe besucht werden. In vielen Städten der Welt ist auch der Zugang zu öffent­lichen Verkehrs­mitteln nicht (durchgehend) barriere­frei, was Menschen mit Behinderung in ihrer Mobilität und Selbst­bestimmung einschränkt. In einigen Staaten werden Menschen mit Behinderungen von Wahlen ausgeschlossen, sie können nicht an Sport­veranstaltungen oder anderen Veranstaltungen des öffent­lichen Lebens teilnehmen, ihnen wird teil­weise ein selbst­bestimmtes Leben verweigert, in dem sie beispiels­weise ihre Behandlungs­methode nicht frei bestimmen dürfen. All das sind Beispiele, die nicht alle gleicher­maßen zutreffen und in unter­schied­lichen Ländern verschieden sein können. Gemein haben sie jedoch alle, dass sie Dis­kriminierungen dar­stellen. Eine über­durch­schnittlich große Anzahl von Menschen mit Behinderungen leben zudem in Entwicklungs­ländern, oft marginalisiert und in extremer Armut.

Menschen­rechte gelten für alle Menschen gleich und doch wurden die Rechte von Menschen mit Behinderungen und ihre Bedürfnisse jahr­zehnte­lang nicht aus­reichend berück­sichtigt. Die Verab­schiedung des Über­ein­kommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Jahr 2006 wird deshalb auch häufig als Paradigmen­wechsel bezeichnet.

Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Ein Mann steht vor einem Tisch, auf dem eine einfache Beinprothese liegt.
Eine sudanesische Hilfsorganisation für Menschen mit Behinderung vergibt Prothesen (UN Photo/Albert González Farran)

Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Convention on the Rights of Persons with Disabilities, CRPD) wurde am 13. Dezember 2006 von der General­versammlung der Vereinten Nationen verab­schiedet (Resolution 61/106) und trat am 03. Mai 2008 in Kraft. Dieses wurde bisher von 185 Staaten ratifiziert (Stand Mai 2022). Das Fakultativ­protokoll zum Über­ein­kommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wurde ebenfalls am 13. Dezember 2006 verabschiedet und trat gleichzeitig mit dem Überein­kommen in Kraft. Ihm sind bisher jedoch nur 100 Staaten, darunter Deutsch­land, beigetreten.

Das Übereinkommen verbietet jede Form der Dis­kriminierung von Menschen mit Behinderungen. Es räumt ihnen dieselben Menschen­rechte ein, wie allen anderen Menschen auch und spezifiziert diese entsprechend möglicher besonderer Bedürfnisse, um ihnen ein möglichst selbst­bestimmtes Leben in Würde als Teil der Gesell­schaft zu ermög­lichen. Unter anderem garantiert das Überein­kommen Menschen mit Behinderungen das Recht auf ein unabhängiges und selbst­bestimmtes Leben, das gleiche Recht auf eine eigene Familie, das Recht auf Arbeit bzw. eine Beschäftigung. Außer­dem verankert es das gleiche Recht auf Teil­habe am öffent­lichen und kulturellen Leben, Zugang zur Bildung sowie Schutz vor Gewalt, Aus­beutung und Missbrauch.

Entsprechend Artikel 1 des Überein­kommens zählen zu Menschen mit Behinderungen „Menschen, die lang­fristige körper­liche, seelische, geistige oder Sinnes­beein­trächti­gungen haben, welche sie in Wechsel­wirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirk­samen und gleich­berechtigten Teil­habe an der Gesell­schaft hindern können.“ Damit wurde die Definition von „Behinderung“ von den Ver­fassern absicht­lich breit gefasst, um grund­sätzlich keinen Menschen mit Behinderungen vom Schutz der Konvention ausschließen zu können.

Neben den Rechten der Menschen mit Behinderungen verpflichtet das Überein­kommen, die Vertrags­staaten dazu, jegliche Form der Dis­kriminierung auf­grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung zu verhindern und alle möglichen Maß­nahmen einzu­leiten, um Diskriminierung zu beseitigen. Gesetze, Ver­ordnungen, Gepflogen­heiten und Praktiken, die behinderte Menschen benach­teiligen, müssen abgeschafft oder in Konformität mit dem Überein­kommen abgeändert werden. Klischees, Vorurteile und schädliche Praktiken gegenüber Menschen mit Behinderung müssen bekämpft werden. Dazu soll die Bevölkerung auch für die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen sensibilisiert werden.  

Das Fakul­ta­tiv­pro­tokoll ergänzt das Überein­kom­men über die Rechte von Men­schen mit Behin­derung um einen Beschwerde­mechanismus auf inter­nationaler Ebene. Nach Ausschöpfung des nationalen Rechts­wegs können betroffene Personen in einer Individual­beschwerde ihr menschen­rechtliches Anliegen vor dieses Fach­gremium bringen, das anschließend über diese Beschwerde entscheidet. Zudem ist ein Untersuchungs­verfahren vor­gesehen, dass den Aus­schuss für Men­schen mit Behin­derun­gen befugt, gegen systematische Verletzungen zu ermitteln und Staaten um Stellung­nahmen zu bitten.