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Der Globale Migrationspakt, Menschenrechte und nachhaltige Entwicklung

Es ist hilfreich, dass es eine Diskussion zum Globalen Migrationspakt gibt, die zeigt, dass multilaterale Vereinbarungen durchaus auf öffentliches Interesse stoßen. Wenn sie sachlich geführt wird, bietet sie den Aufhänger, sich mit Migration, mit Menschenrechten und UN-Agenden auseinanderzusetzen.

Flüchtlinge, Migrantinnen und Migranten in der Nähe des griechischen Dorfs Idomeni. (Foto: UNHCR/Achilleas Zavallis)

Es ist hilfreich, dass es eine Diskussion zum Globalen Migrationspakt gibt, denn sie zeigt, dass multilaterale Normen oder Vereinbarungen durchaus auf öffentliches, oder zumindest parteipolitisches, Interesse stoßen können. Die Diskussion wird jedoch zusehends emotional, durch Machtpolitik geleitet und bisweilen hasserfüllt geführt, was uns zunächst bestürzt. Aber diese Debatte bietet auch den Aufhänger, sich mit Migration, mit Menschenrechten, und mit UN-Agenden auseinanderzusetzen. Zahlreiche Medien haben in den letzten Wochen schon viel getan, um diese Auseinandersetzung mit differenzierten Informationen und politischer Analyse zu versachlichen. Und der Bundestag hat nun nach vielen Auseinandersetzungen beschlossen, die Verabschiedung des Pakts zu befürworten, eine sehr positive Nachricht.

Vielleicht ist es jetzt interessant, ein wenig zurückzublicken: Der Textentwurf zum Globalen Pakt für sichere, geordnete und reguläre Migration ergänzt die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, die 2015 von allen 193 Mitgliedsstaaten der UN Generalversammlung – damals noch einträchtig – verabschiedet wurde. Diese Agenda äußerte sich allerdings nur spärlich zu Migration und zu Flucht – obwohl dieses Anliegen bereits 2015 erhöhte Aufmerksamkeit genoss. Der VN-Generalsekretär berief deswegen 2016 ein hochrangiges Treffen ein, auf dem die Mitgliedsstaaten beschlossen, Pakte zu den Anliegen Flucht und Migration zu erarbeiten. Das Recht auf Asyl, im Pakt zu Flüchtlingen bekräftigt, wurde unter der Ägide des UNHCR verhandelt und bestätigt vor allem bestehende – völkerrechtlich verbindliche – Normen wie die Genfer Flüchtlingskonvention; dieser Pakt soll vor Jahresende in New York verabschiedet werden.

Der Pakt zu Migration, wie schon sein Titel signalisiert, beschäftigt sich ausschließlich mit regulärer Migration, und zwar implizit auch nur mit der Migration von Menschen, die in ihrem eigenen Land keine fair bezahlte und sozialversicherte Arbeit finden – über die Migrationsrechte von hochausgebildeten internationalen Angestellten multinationaler Firmen wird nicht gefeilscht.

Ansonsten werden die Rechte von Arbeitsmigrantinnen und -migranten bereits seit bald 100 Jahren multilateral verhandelt, was vielleicht weniger bekannt ist. Die damals gerade gegründete Internationale Arbeitsorganisation (ILO) verabschiedete 1919, nach dem ersten Weltkrieg, Konvention Nr. 2 zur Arbeitslosigkeit. Sie sieht vor, dass Arbeitsmigrantinnen und -migranten die gleichen Sozialversicherungsanrechte haben wie einheimische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, vorausgesetzt, das Herkunftsland der Migrantin oder des Migranten habe ebenfalls ein Sozialversicherungssystem, und die Person ist bereits sozialversichert. Nach dem 2. Weltkrieg, 1949, verabschiedete die ILO die Migration for Employment Convention (1949). Sie sieht das Recht auf Gleichstellung auf dem Arbeitsmarkt vor, was Bezahlung, Arbeitszeit, Mindestalter, Unterkunft, Sozialversicherung und gewerkschaftliche Rechte angeht. Bei beiden Konventionen geht es ausschließlich um reguläre Migration; Deutschland hat beide rechtsverbindlich ratifiziert. Bei Migration innerhalb der EU gilt übrigens das gleiche Konzept seit 1971,

Eine ILO-Zusatzkonvention, 1975 vorgebracht, behandelte erstmalig die Rechte von regulären und nicht regulären, also im informellen Sektor arbeitenden, Migrantinnen und Migranten. Auch die UN-Konvention zum Schutz von allen Wanderarbeiterinnen und Wanderarbeitern und ihrer Familienangehörigen, 1990 verabschiedet, umschreibt Rechte von regulären wie informellen Migrantinnen und Migranten. Diesen beiden Konventionen ist Deutschland – wie auch viele andere EU-Länder – bislang nicht beigetreten.

Die Ängste, die Nationalisten schüren, sind von daher weit hergeholt, denn der Migrationspakt schließt diese Lücke – leider – nicht: die prekäre Situation der vulnerabelsten Migrantinnen und Migranten wird nur teilweise, in Ziel 7, thematisiert, und in Ziel 9 zur Verstärkung der grenzübergreifenden Bekämpfung der Schleusung von Migrantinnen und Migranten. 


Was der neue Pakt dennoch leistet, ist, andere Normen, die Deutschland als Rechtsstaat sehr wohl achtet, zu bekräftigen. Dazu gehört der Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, in dem sich Deutschland zum Recht auf gute Arbeit und einen angemessenen Lebensstandard verpflichtet – universelle Menschenrechte, die für alle Menschen, unabhängig von der nationalen Herkunft, verbrieft sind. Der Pakt bekennt sich auch zu Geschlechtersensibilität und „fördert die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung aller Frauen und Mädchen, in Anerkennung ihrer Unabhängigkeit, Handlungsfähigkeit und Führungsrolle und mit dem Ziel, davon wegzukommen, dass Migrantinnen primär aus der Perspektive der Viktimisierung betrachtet werden“.  Er bezieht sich ausdrücklich auf das Recht des Kindes, und UNICEF z.B. begrüßt, dass der Migrationspakt dazu beitragen kann, dass „Kinder und Jugendliche(n) in einer schwierigen Lebenssituation unterstützt sowie besser vor Willkür, Gewalt, Missbrauch und Diskriminierung geschützt werden.“ Eine Errungenschaft des 2018er Migrationspaktes ist auch, dass er als Ursache für reguläre Migration nicht nur Armut, sondern auch die Folgen des Klimawandels thematisiert, und sich damit mit der 2030-Agenda und dem Pariser Klimaabkommen inhaltlich solidarisiert.

Am 10. Dezember 2018 jährt sich die Verabschiedung der Allgemeinen Menschenrechtserklärung zum 70. Mal. Der Globale Pakt für sichere, geordnete und reguläre Migration nimmt hierauf in seiner Präambel Bezug. Das ist eigentlich die zentrale Motivation, diesen Pakt zu verabschieden, denn transnationale Migration kann nicht im nationalen Alleingang geregelt werden, und muss sich immer an den universellen Menschenrechten orientieren.

DGVN-Vorstandsmitglied Gabriele Köhler

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